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Teil IV. Girobanknotariat.
Besitzamte eine staatliche Einrichtung geschaffen, die eine Wohl
fahrtseinrichtung für die Bevölkerung war und Sicherheit gewährte.
Zur Erzielung von Einheitlichkeit im Privaturkundenwesen mußte
die Regierung darauf hinwirken, daß von dieser Einrichtung im
weitesten Umfange Gebrauch gemacht werde.
Die öffentlichen Notariate boten für formgerechte Abfassung
der Urkunden die nötige Gewähr. Jede Urkunde dieser Notariate
gelangt auf dienstmäßigem Wege ganz von selber in das Besitzamt,
Handscheine aber, die von den Partnern selber oder von unge
wandten Winkelschreibern zurechtgeformt werden, enthalten leicht
Unklarheiten und Formfehler, die den Behörden Schwierigkeiten
verursachen.
Würde die Regierung den Handscheinen nicht Hemmung
bereiten, so würde das Handscheinwesen schon deshalb bald über
handnehmen, weil man beim Handscheine Sporteln und Steuern,
namentlich die Wertumsatzsteuer (réXoç èTKUKXíou), spart. Auch
der Staatssäckel verlangte daher das entschiedene Zurückdämmen
der Handscheine.
Der römische àpxiòiKaímíç vereinigt in seiner Hand ver
schiedenartige Dienstgeschäfte, wie schon sein voller Titel besagt:
iepeùç Kai dpxiòiKacnfiç Kai Trpòç èTTipeXeíqt tOùv xp^Pciticttûîv Kai
TÛ»v dXXüuv KpiTHpíujv^ Er war nicht nur Richter*, sondern auch
Verwaltungsbeamter, wie die Behandlung der Handscheine® und der
sogenannten cruTXdjpriô'iÇ-Urkunden^, sowie das Verfahren zur Durch
führung hypothekarischer Ansprüche® zeigt. Ihm müssen zur Bewäl-
tung der Dienstgeschäfte zahlreiche Beamte zur Verfügung gestanden
haben. Wie heute bei unseren großen Behörden müssen die Dienst
geschäfte des àpxibiKacTTnç und seiner Beamten nach sachlichen
Gesichtspunkten in Abteilungen zergliedert gewesen sein. Eine
dieser Abteilungen, das KaiaXoTeîov, hatte unter anderem die
Handscheine zu bearbeiten. Das KaraXoTeiov ist also keine selb
ständige Behörde®, sondern ein unter der Oberleitung des dpxibi-
* vgl. Koschaker, Zschr. d. Sav. Stift. 28 (1907) S. 256 ff. mit der dort
angegebenen Literatur ; Schubart, Archiv V S. 66 ff. (für die ptolem. Zeit).
* Wilcken, Archiv IV S. 406 ff. ; Schubart, Archiv V S. 65 f.
3 Wilcken, Archiv IV S. 373.
* Koschaker, aaO. S.276ff.; Lewald, Grundbuchrecht S. 87ff.; Schubart,
Archiv V S.47ff.
® Lewald, Grundbuchrecht S. 71.
« Über das KaraXofeiov zur Zeit des Augustus vgl. Schubart, Archiv V
S. 60 ff. Schubart bezeichnet das KaroXoteiov als „ôuxxdjpriaiç-Behôrde und