Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
Besitzamte eine staatliche Einrichtung geschaffen, die eine Wohl 
fahrtseinrichtung für die Bevölkerung war und Sicherheit gewährte. 
Zur Erzielung von Einheitlichkeit im Privaturkundenwesen mußte 
die Regierung darauf hinwirken, daß von dieser Einrichtung im 
weitesten Umfange Gebrauch gemacht werde. 
Die öffentlichen Notariate boten für formgerechte Abfassung 
der Urkunden die nötige Gewähr. Jede Urkunde dieser Notariate 
gelangt auf dienstmäßigem Wege ganz von selber in das Besitzamt, 
Handscheine aber, die von den Partnern selber oder von unge 
wandten Winkelschreibern zurechtgeformt werden, enthalten leicht 
Unklarheiten und Formfehler, die den Behörden Schwierigkeiten 
verursachen. 
Würde die Regierung den Handscheinen nicht Hemmung 
bereiten, so würde das Handscheinwesen schon deshalb bald über 
handnehmen, weil man beim Handscheine Sporteln und Steuern, 
namentlich die Wertumsatzsteuer (réXoç èTKUKXíou), spart. Auch 
der Staatssäckel verlangte daher das entschiedene Zurückdämmen 
der Handscheine. 
Der römische àpxiòiKaímíç vereinigt in seiner Hand ver 
schiedenartige Dienstgeschäfte, wie schon sein voller Titel besagt: 
iepeùç Kai dpxiòiKacnfiç Kai Trpòç èTTipeXeíqt tOùv xp^Pciticttûîv Kai 
TÛ»v dXXüuv KpiTHpíujv^ Er war nicht nur Richter*, sondern auch 
Verwaltungsbeamter, wie die Behandlung der Handscheine® und der 
sogenannten cruTXdjpriô'iÇ-Urkunden^, sowie das Verfahren zur Durch 
führung hypothekarischer Ansprüche® zeigt. Ihm müssen zur Bewäl- 
tung der Dienstgeschäfte zahlreiche Beamte zur Verfügung gestanden 
haben. Wie heute bei unseren großen Behörden müssen die Dienst 
geschäfte des àpxibiKacTTnç und seiner Beamten nach sachlichen 
Gesichtspunkten in Abteilungen zergliedert gewesen sein. Eine 
dieser Abteilungen, das KaiaXoTeîov, hatte unter anderem die 
Handscheine zu bearbeiten. Das KaraXoTeiov ist also keine selb 
ständige Behörde®, sondern ein unter der Oberleitung des dpxibi- 
* vgl. Koschaker, Zschr. d. Sav. Stift. 28 (1907) S. 256 ff. mit der dort 
angegebenen Literatur ; Schubart, Archiv V S. 66 ff. (für die ptolem. Zeit). 
* Wilcken, Archiv IV S. 406 ff. ; Schubart, Archiv V S. 65 f. 
3 Wilcken, Archiv IV S. 373. 
* Koschaker, aaO. S.276ff.; Lewald, Grundbuchrecht S. 87ff.; Schubart, 
Archiv V S.47ff. 
® Lewald, Grundbuchrecht S. 71. 
« Über das KaraXofeiov zur Zeit des Augustus vgl. Schubart, Archiv V 
S. 60 ff. Schubart bezeichnet das KaroXoteiov als „ôuxxdjpriaiç-Behôrde und
	        
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