Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

Besitzamte  eine  staatliche  Einrichtung  geschaffen,  die  eine  Wohlfahrtseinrichtung ­
  für  die  Bevölkerung  war  und  Sicherheit  gewährte.
Zur  Erzielung  von  Einheitlichkeit  im  Privaturkundenwesen  mußte
die  Regierung  darauf  hinwirken,  daß  von  dieser  Einrichtung  im
weitesten  Umfange  Gebrauch  gemacht  werde.
Die  öffentlichen  Notariate  boten  für  formgerechte  Abfassung
der  Urkunden  die  nötige  Gewähr.  Jede  Urkunde  dieser  Notariate
gelangt  auf  dienstmäßigem  Wege  ganz  von  selber  in  das  Besitzamt,
Handscheine  aber,  die  von  den  Partnern  selber  oder  von  ungewandten ­
  Winkelschreibern  zurechtgeformt  werden,  enthalten  leicht
Unklarheiten  und  Formfehler,  die  den  Behörden  Schwierigkeiten
verursachen.
Würde  die  Regierung  den  Handscheinen  nicht  Hemmung
bereiten,  so  würde  das  Handscheinwesen  schon  deshalb  bald  überhandnehmen, ­
  weil  man  beim  Handscheine  Sporteln  und  Steuern,
namentlich  die  Wertumsatzsteuer  (réXoç  èTKUKXíou),  spart.  Auch
der  Staatssäckel  verlangte  daher  das  entschiedene  Zurückdämmen
der  Handscheine.
Der  römische  àpxiòiKaímíç  vereinigt  in  seiner  Hand  verschiedenartige ­
  Dienstgeschäfte,  wie  schon  sein  voller  Titel  besagt:
iepeùç  Kai  dpxiòiKacnfiç  Kai  Trpòç  èTTipeXeíqt  tOùv  xp^Pciticttûîv  Kai
TÛ»v  dXXüuv  KpiTHpíujv^  Er  war  nicht  nur  Richter*,  sondern  auch
Verwaltungsbeamter,  wie  die  Behandlung  der  Handscheine®  und  der
sogenannten  cruTXdjpriô'iÇ-Urkunden^,  sowie  das  Verfahren  zur  Durchführung ­
  hypothekarischer  Ansprüche®  zeigt.  Ihm  müssen  zur  Bewältung
  der  Dienstgeschäfte  zahlreiche  Beamte  zur  Verfügung  gestanden
haben.  Wie  heute  bei  unseren  großen  Behörden  müssen  die  Dienstgeschäfte ­
  des  àpxibiKacTTnç  und  seiner  Beamten  nach  sachlichen
Gesichtspunkten  in  Abteilungen  zergliedert  gewesen  sein.  Eine
dieser  Abteilungen,  das  KaiaXoTeîov,  hatte  unter  anderem  die
Handscheine  zu  bearbeiten.  Das  KaraXoTeiov  ist  also  keine  selbständige ­
  Behörde®,  sondern  ein  unter  der  Oberleitung  des  dpxibi-*
  vgl.  Koschaker,  Zschr.  d.  Sav.  Stift.  28  (1907)  S.  256  ff.  mit  der  dort
angegebenen  Literatur  ;  Schubart,  Archiv  V  S.  66  ff.  (für  die  ptolem.  Zeit).
*  Wilcken,  Archiv  IV  S.  406  ff.  ;  Schubart,  Archiv  V  S.  65  f.
3  Wilcken,  Archiv  IV  S.  373.
*  Koschaker,  aaO.  S.276ff.;  Lewald,  Grundbuchrecht  S.  87ff.;  Schubart,
Archiv  V  S.47ff.
®  Lewald,  Grundbuchrecht  S.  71.
«  Über  das  KaraXofeiov  zur  Zeit  des  Augustus  vgl.  Schubart,  Archiv  V
S.  60  ff.  Schubart  bezeichnet  das  KaroXoteiov  als  „ôuxxdjpriaiç-Behôrde  und
            
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