Object: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 75. Pflichtmäßige áito'fpaqpi'i an das Besitzamt. 
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lehensforderungen ' mit Pfandbestellung, oder sonstige ÒÍKUia* beim 
Besitzamte vermeldet haben. 
Der nun folgende Wortlaut der Verordnung enthält eine sehr 
wichtige Bestimmung: 
„Die Vermeidung (duoTpaipn) sollen sie (die Besitzer) 
vornehmen, indem sie auch angeben, woher jeglicher Be 
sitz auf sie übergegangen ist“. 
Würden die einlaufenden Berichtigungs-duoTpacpai dieses 
„woher“ nicht enthalten, so könnte man zwar die òiaUTiópaTa neu 
auf stellen, sodaß die Bestandsliste den jetzigen Stand der 
Dinge richtig angibt, man würde aber in den Fachwerken keine 
Ordnung schaffen können. Nehmen wir an, es habe ein gewisser 
A an B sein Grundstück vor Jahren verkauft, und es sei damals 
der Kauf durch ÚTroTpacpií, àvaTpaqní und KaraTpaqpií ordnungs 
mäßig vermeldet worden; durch die Mißwirtschaft im Besitzamte 
blieben aber die Besitzpapiere im Fachwerke unter dem Buch 
staben A liegen, anstatt daß sie unter dem Buchstaben B in das 
Fach des neuen Besitzers B gelegt wurden, außerdem wurde der 
neue Besitzer unter dem Buchstaben B nicht hinzugetragen und 
der alte Besitzer unter A nicht gelöscht. Wird jetzt in der Be- 
richtigungs-dnoTpacpn das „woher“ nicht angegeben, so kennt man 
im Besitzamte nicht den A, und man kann die älteren Besitzpapiere 
nicht aus dem Fachwerke A herausholen. Hat man das „woher“, 
so findet man sofort die alten Papiere; außerdem kann man, was 
ebenfalls sehr wichtig ist, in der alten Bestandsliste den Namen 
des früheren Besitzers A löschen (vgl. Abschn. 97). 
In der Verordnung heißt es dann weiter: 
„Ferner sollen die Ehefrauen ihre Rechte an Hab und 
Gut ihrer Ehemänner hinterlegen (TrapaTiBériucav), sobald 
der Besitz nach Landesrecht ihnen verfangen ist ^ ; ebenso 
die Kinder in Hinsicht von Hab und Gut ihrer Eltern in 
Fällen, wo den Eltern die Nutznießung durch öffentliche 
Notariatsurkunden sichergestellt, das Besitzrecht aber von 
" BGU. 907, 7 fr.; vgl. die Ergänzung in BGU. DI S. 8. 
* Lewald, Grundbuchrecht S. 8, gelangt von seinem Standpunkte aus 
(Grundbuch) zu dem Schlüsse, daß unter den bÍKuia der Verordnung die 
mra in re aliena’ an Grundstücken zu verstehen seien, und zwar die Rechte 
der Hypothekengläubiger. 
® vgl. zur Sache Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 50 ff.
	        
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