Abschn. 75. Pflichtmäßige áito'fpaqpi'i an das Besitzamt.
377
lehensforderungen ' mit Pfandbestellung, oder sonstige ÒÍKUia* beim
Besitzamte vermeldet haben.
Der nun folgende Wortlaut der Verordnung enthält eine sehr
wichtige Bestimmung:
„Die Vermeidung (duoTpaipn) sollen sie (die Besitzer)
vornehmen, indem sie auch angeben, woher jeglicher Be
sitz auf sie übergegangen ist“.
Würden die einlaufenden Berichtigungs-duoTpacpai dieses
„woher“ nicht enthalten, so könnte man zwar die òiaUTiópaTa neu
auf stellen, sodaß die Bestandsliste den jetzigen Stand der
Dinge richtig angibt, man würde aber in den Fachwerken keine
Ordnung schaffen können. Nehmen wir an, es habe ein gewisser
A an B sein Grundstück vor Jahren verkauft, und es sei damals
der Kauf durch ÚTroTpacpií, àvaTpaqní und KaraTpaqpií ordnungs
mäßig vermeldet worden; durch die Mißwirtschaft im Besitzamte
blieben aber die Besitzpapiere im Fachwerke unter dem Buch
staben A liegen, anstatt daß sie unter dem Buchstaben B in das
Fach des neuen Besitzers B gelegt wurden, außerdem wurde der
neue Besitzer unter dem Buchstaben B nicht hinzugetragen und
der alte Besitzer unter A nicht gelöscht. Wird jetzt in der Be-
richtigungs-dnoTpacpn das „woher“ nicht angegeben, so kennt man
im Besitzamte nicht den A, und man kann die älteren Besitzpapiere
nicht aus dem Fachwerke A herausholen. Hat man das „woher“,
so findet man sofort die alten Papiere; außerdem kann man, was
ebenfalls sehr wichtig ist, in der alten Bestandsliste den Namen
des früheren Besitzers A löschen (vgl. Abschn. 97).
In der Verordnung heißt es dann weiter:
„Ferner sollen die Ehefrauen ihre Rechte an Hab und
Gut ihrer Ehemänner hinterlegen (TrapaTiBériucav), sobald
der Besitz nach Landesrecht ihnen verfangen ist ^ ; ebenso
die Kinder in Hinsicht von Hab und Gut ihrer Eltern in
Fällen, wo den Eltern die Nutznießung durch öffentliche
Notariatsurkunden sichergestellt, das Besitzrecht aber von
" BGU. 907, 7 fr.; vgl. die Ergänzung in BGU. DI S. 8.
* Lewald, Grundbuchrecht S. 8, gelangt von seinem Standpunkte aus
(Grundbuch) zu dem Schlüsse, daß unter den bÍKuia der Verordnung die
mra in re aliena’ an Grundstücken zu verstehen seien, und zwar die Rechte
der Hypothekengläubiger.
® vgl. zur Sache Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 50 ff.