Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 3. Die ptolemäischen Staatskassen und Banken. 
11 
Außer diesen beiden Urkunden sind mir weitere Zahlungen 
ptolemäischer Banken nicht bekannt. Nur ein Spiel des Zufalls wird 
es sein, daß uns nicht weitere Zeugnisse vorliegen. Immerhin mag 
betont werden, daß, wenn ein lebhafter Bankverkehr, insbesondere 
ein ausgedehnter Bank-Giroverkehr, wie in römischer Zeit, bestanden 
hätte, doch wohl zahlreichere Spuren zu finden sein würden. 
3. Welche Bewandtnis hat es mit dem Verpachten 
der ptolemäischen ipÚTreCai? Über diese Verpachtung gibt 
nur eine einzige Urkunde Nachricht, nämlich das Steuergesetz des 
Philadelphos, P. Rev. Laws Kol. 73—78, leider nur in dürftigen Resten 
uns erhalten. Insbesondere kommen in Betracht^: Kol. 73, 11: 
[7nuXoü)Li]ev làç Tpa7r[€Zaç tùç oõcraç Iv xe AXeHavòpeíai xm (?) Kajxà 
Tf|v xd>p[av], ferner Kol. 74, 5fl: dXXiui òè [prjßevi] èE[écrTa) pfiie 
àTTOÒíòoaGai pi^re aTjopáíeiy [pnie KoXXo]ßiZ:[eiv irapjeupécrei 
pri[òe|iiâi], sowie Kol. 75, 4: [tiÍii xpjv xpáiteíav BTopaKÓ[Ti], und 
Kol. 76,1: ó riTopaKÙjç xfiv [ipÚTreCav], sowie Kol. 76,3: [ó] xpv 
xpáiteíav àxopâuaç und 76,6: [irpòç tò]v iiYOpaKÓ[Ta xfiv xpúneZav]. 
Alie diese Stellen bekunden deutlich, daß von einer Verpachtung 
der ipdiTeZai die Rede ist 
Den Gedanken, daß unter den xpáneCm des Steuergesetzes die 
Staatskassen zu verstehen seien, weist schon Wilcken^ mit Recht 
entschieden zurück. Es ist undenkbar, daß eine so wichtige Behörde 
wie die Staatskasse meistbietend verpachtet wurde. So bleibt nur 
übrig, daß das Steuergesetz von der Verpachtung der Banken^ 
spricht, und daß ein ptolemäisches Bankmonopol bestand. Dieses 
Monopol mag dahin aufzufassen sein, daß die Regierung das Recht, 
eine Privatbank zu betreiben, von der Zahlung einer jährlichen 
Gebühr abhängig machte, derart, daß dem Meistbietenden das Bank 
recht zugeschlagen wurde. Die Beschaffung der Betriebsgelder, der 
Räumlichkeit und der gesamten Einrichtung wird Privatsache des 
Bankhalters gewesen sein. 
Irgendwelche anderen Belege über Verpachtung, Betrieb und 
sonstige Verhältnisse der ptolemäischen Banken sind nicht vor 
handen. 
P. Reinach 7 (siehe oben S. 10) läßt sich nur so erklären, 
daß der Kläger auf das Girokonto des Beklagten zu zahlen hatte. 
^ vgl. die Berichtigungen von Wilcken, Ostraka I S. 635. 
* Ostraka I S. 634. Der Widerspruch von Beloch, Griech. Gesch. III 1 
S. 313, ist unberechtigt. 
® vgl. Bouché-Leclercq, Hist, des Lagides III S. 365 Anm. 1.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.