Abschn. 3. Die ptolemäischen Staatskassen und Banken.
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Außer diesen beiden Urkunden sind mir weitere Zahlungen
ptolemäischer Banken nicht bekannt. Nur ein Spiel des Zufalls wird
es sein, daß uns nicht weitere Zeugnisse vorliegen. Immerhin mag
betont werden, daß, wenn ein lebhafter Bankverkehr, insbesondere
ein ausgedehnter Bank-Giroverkehr, wie in römischer Zeit, bestanden
hätte, doch wohl zahlreichere Spuren zu finden sein würden.
3. Welche Bewandtnis hat es mit dem Verpachten
der ptolemäischen ipÚTreCai? Über diese Verpachtung gibt
nur eine einzige Urkunde Nachricht, nämlich das Steuergesetz des
Philadelphos, P. Rev. Laws Kol. 73—78, leider nur in dürftigen Resten
uns erhalten. Insbesondere kommen in Betracht^: Kol. 73, 11:
[7nuXoü)Li]ev làç Tpa7r[€Zaç tùç oõcraç Iv xe AXeHavòpeíai xm (?) Kajxà
Tf|v xd>p[av], ferner Kol. 74, 5fl: dXXiui òè [prjßevi] èE[écrTa) pfiie
àTTOÒíòoaGai pi^re aTjopáíeiy [pnie KoXXo]ßiZ:[eiv irapjeupécrei
pri[òe|iiâi], sowie Kol. 75, 4: [tiÍii xpjv xpáiteíav BTopaKÓ[Ti], und
Kol. 76,1: ó riTopaKÙjç xfiv [ipÚTreCav], sowie Kol. 76,3: [ó] xpv
xpáiteíav àxopâuaç und 76,6: [irpòç tò]v iiYOpaKÓ[Ta xfiv xpúneZav].
Alie diese Stellen bekunden deutlich, daß von einer Verpachtung
der ipdiTeZai die Rede ist
Den Gedanken, daß unter den xpáneCm des Steuergesetzes die
Staatskassen zu verstehen seien, weist schon Wilcken^ mit Recht
entschieden zurück. Es ist undenkbar, daß eine so wichtige Behörde
wie die Staatskasse meistbietend verpachtet wurde. So bleibt nur
übrig, daß das Steuergesetz von der Verpachtung der Banken^
spricht, und daß ein ptolemäisches Bankmonopol bestand. Dieses
Monopol mag dahin aufzufassen sein, daß die Regierung das Recht,
eine Privatbank zu betreiben, von der Zahlung einer jährlichen
Gebühr abhängig machte, derart, daß dem Meistbietenden das Bank
recht zugeschlagen wurde. Die Beschaffung der Betriebsgelder, der
Räumlichkeit und der gesamten Einrichtung wird Privatsache des
Bankhalters gewesen sein.
Irgendwelche anderen Belege über Verpachtung, Betrieb und
sonstige Verhältnisse der ptolemäischen Banken sind nicht vor
handen.
P. Reinach 7 (siehe oben S. 10) läßt sich nur so erklären,
daß der Kläger auf das Girokonto des Beklagten zu zahlen hatte.
^ vgl. die Berichtigungen von Wilcken, Ostraka I S. 635.
* Ostraka I S. 634. Der Widerspruch von Beloch, Griech. Gesch. III 1
S. 313, ist unberechtigt.
® vgl. Bouché-Leclercq, Hist, des Lagides III S. 365 Anm. 1.