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Teil IV. Girobanknotariat.
In solchem Falle findet also bei Hergabe und auch bei
Rückgabe des Geldes sowohl bei der Bank, als auch bei dem
Staatsnotariate eine Handlung statt Die Handlung bei dem
Staatsnotariate geht gewöhnlich derjenigen bei der Bank zeitlich
vorauft Während das Ergebnis der Notariatshandlung der Staats
notariatsvertrag ist, ist das Ergebnis der Bankhandlung die
unselbständige Girobankbescheinigung*. Bei Hergabe des
Darlehens von A an B erhalten A und B je eine Ausfertigung
des Staatsnotariatsvertrages, außerdem erhält A (vielleicht auch B)
eine unselbständige Girobankbescheinigung sowie A eine Quittung
des B; bei Rückgabe des Darlehens erhalten A und B wiederum
je eine Ausfertigung des zweiten Staatsnotariatsvertrages, außerdem
erhält B (vielleicht auch A) eine unselbständige Girobankbeschei
nigung sowie B eine Quittung des A.
Wie bei Darlehen, so kann auch bei Geldgeschäften jeder
anderen Art (Kauf usw.) zuerst ein Staatsnotariatsvertrag abge
schlossen werden und sodann, wenn die Zahlung im Girowege
geschieht, eine unselbständige Girobankbescheinigung nachfolgen.
In allen solchen Fällen ist die Girobankbescheinigung deshalb
unselbständig, weil sie an den Staatsnotariats vertrag
sich anlehnt (vgl. oben S. 211).
Der Staatsnotariatsvertrag trägt im Kopfe folgende Angaben :
Datum, Ort, Firma des Notars. Die Firma fehlt öfter, da in
jedem Orte nur ein einziges Staatsnotariat besteht. Bei Giro
bankverträgen und Girobankbescheinigungen finden wir im Kopfe
die Angaben : Datum, Ort, Bankfirma. Büer darf die Bankfirma
niemals fehlen, weil es (wenigstens in den Städten) mehrere
Banken gibt.
Ein Staatsnotariatsvertrag über eine Girozahlung ist z. B.
BGÜ. 445 (um 149 n. Ohr.) :
f Etouç ÒJcuòeKáTOu [AòjTOKpátopoç [K]aícrap[o]ç Títo[u
AJiXíou A[òpi]avo0 ’AvTUJveív[ou ZeßaCToO EucreßoO?
’Ev nTo\e]|Liaíò[i] A[p]upoú t[íi]ç 0€|lií(Tto[u] pepíòo[ç
To]0 ’Apai[v]o[í]Too vopoO. '0)LioX[oTeí loripoúç Zarop-
veíXou ihç èxújv ouXfi èK òejHiúJV |ie[T]à Kupíou
TOÛ Ttarpòç ZaTopveí[Xou t]oú Aiòá ibç èiuiv áSpKOv[Ta
‘ vgl. P. Straßb. I 52 Einl. S. 175.
* Über selbständige und unselbständige Girobankbescheinigungen vgl.
oben S. 211.