Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
In solchem Falle findet also bei Hergabe und auch bei 
Rückgabe des Geldes sowohl bei der Bank, als auch bei dem 
Staatsnotariate eine Handlung statt Die Handlung bei dem 
Staatsnotariate geht gewöhnlich derjenigen bei der Bank zeitlich 
vorauft Während das Ergebnis der Notariatshandlung der Staats 
notariatsvertrag ist, ist das Ergebnis der Bankhandlung die 
unselbständige Girobankbescheinigung*. Bei Hergabe des 
Darlehens von A an B erhalten A und B je eine Ausfertigung 
des Staatsnotariatsvertrages, außerdem erhält A (vielleicht auch B) 
eine unselbständige Girobankbescheinigung sowie A eine Quittung 
des B; bei Rückgabe des Darlehens erhalten A und B wiederum 
je eine Ausfertigung des zweiten Staatsnotariatsvertrages, außerdem 
erhält B (vielleicht auch A) eine unselbständige Girobankbeschei 
nigung sowie B eine Quittung des A. 
Wie bei Darlehen, so kann auch bei Geldgeschäften jeder 
anderen Art (Kauf usw.) zuerst ein Staatsnotariatsvertrag abge 
schlossen werden und sodann, wenn die Zahlung im Girowege 
geschieht, eine unselbständige Girobankbescheinigung nachfolgen. 
In allen solchen Fällen ist die Girobankbescheinigung deshalb 
unselbständig, weil sie an den Staatsnotariats vertrag 
sich anlehnt (vgl. oben S. 211). 
Der Staatsnotariatsvertrag trägt im Kopfe folgende Angaben : 
Datum, Ort, Firma des Notars. Die Firma fehlt öfter, da in 
jedem Orte nur ein einziges Staatsnotariat besteht. Bei Giro 
bankverträgen und Girobankbescheinigungen finden wir im Kopfe 
die Angaben : Datum, Ort, Bankfirma. Büer darf die Bankfirma 
niemals fehlen, weil es (wenigstens in den Städten) mehrere 
Banken gibt. 
Ein Staatsnotariatsvertrag über eine Girozahlung ist z. B. 
BGÜ. 445 (um 149 n. Ohr.) : 
f Etouç ÒJcuòeKáTOu [AòjTOKpátopoç [K]aícrap[o]ç Títo[u 
AJiXíou A[òpi]avo0 ’AvTUJveív[ou ZeßaCToO EucreßoO? 
’Ev nTo\e]|Liaíò[i] A[p]upoú t[íi]ç 0€|lií(Tto[u] pepíòo[ç 
To]0 ’Apai[v]o[í]Too vopoO. '0)LioX[oTeí loripoúç Zarop- 
veíXou ihç èxújv ouXfi èK òejHiúJV |ie[T]à Kupíou 
TOÛ Ttarpòç ZaTopveí[Xou t]oú Aiòá ibç èiuiv áSpKOv[Ta 
‘ vgl. P. Straßb. I 52 Einl. S. 175. 
* Über selbständige und unselbständige Girobankbescheinigungen vgl. 
oben S. 211.
	        
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