Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
mit ziemlicher Genauigkeit die Angabe der gestellten Hypothek. 
Da beide Körper (Nr. 3 und 4) mit àKoXoóOiuç usw. auf den No 
tariatsvertrag hinweisen, hätte eben dieser Hinweis für sich allein 
genügt, und man kann es nur als Ausfluß übergroßer Peinlichkeit 
bezeichnen, wenn der unselbständige Girobankvertrag in seinen 
beiden Körpern die Hypothek nochmals genau benennt. Möglicher 
weise liegt auch eine Beeinflussung durch den selbständigen 
Girobankvertrag vor, bei dem die Benennung der Hypothek usw. 
unerläßlich ist. 
Der Körper der ÖTTOTpaqpn zum Notariats vertrage und der 
Körper der ÚTroTpaq)n zum Girobankvertrage müssen eigentlich 
von dem Schuldner (Zahlungsempfänger) eigenhändig geschrieben 
werden, denn beide Male ist der Körper nur der Vorläufer für die 
nachfolgende eigenhändige Unterschrift, und in beiden Fällen be 
steht der Grundgedanke, daß derjenige, der die Unterschrift leistet, 
auch den voraufgehenden Körper mit eigener Hand schreiben soll, 
damit er auf diese Weise seine nicht wegzudeutelnde persönliche 
Zustimmung zu jedem einzelnen Teile des Vertragskörpers bezw. 
des òiaTpacpó-Körpers erteilt. Im Hinblick aber auf die große 
Schreibarbeit, und da viele Leute, falls sie schreiben konnten, nur 
sehr langsam und unbeholfen schrieben, trat für sie in Hinsicht 
des Körpers der örroTpacpn beide Male gern ein Schreibvertreter ein, 
wie in unserem Falle auch geschehen ist. 
Die Unterschiede des zu einem Staatsnotariatsvertrage ge 
hörigen unselbständigen Girobank Vertrages von der zu einem 
Staatsnotariatsvertrage gehörigen unselbständigen Girobankbe 
scheinigung (S. 317) lassen sich leicht erkennen; ebenso die 
Übereinstimmungen. Die biaypacpti ist derjenige Teil des un 
selbständigen Girobankvertrages, der mit der unselbständigen Giro 
bankbescheinigung im großen und ganzen übereinstimmt: zuerst 
der Kopf mit Zeit und Bankfirma, sodann der Körper in Form 
eines Auszuges aus dem Girobuche. Die Unterteile des 
Körpers stimmen ebenfalls überein: Zahler, Empfänger, Betrag, 
Hinweis auf den Staatsnotariatsvertrag, Art der Zahlung u. dgl. 
Die Verschiedenheiten aber bestehen darin, daß beim un 
selbständigen Girobankvertrage der Auszug aus dem Girobuche 
(d. i. der Körper der òiaypacpn) durch den Bankhalter eigen 
händig auf seine Eichtigkeit hin bescheinigt wird, bei der un 
selbständigen Girobankbescheinigung dagegen nicht; ferner: daß 
auf den Kontoauszug (òiaypacpn) eine besondere UTroTpacpp mit
	        
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