Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
Zahlers besitzt; für den Zahler, der eine zweite Ausfertigung des 
unselbständigen Girobankvertrages empfängt (vgl. S. 331), ist diese 
Unterschrift ebenfalls wertlos, denn er kann daraus nichts weiter 
beweisen, als daß er gezahlt hat, was aber durch die Quittung des 
Geldempfängers viel besser bewiesen wird; in der dritten Aus 
fertigung schließlich, für den Geldempfänger, ist die Unter 
schrift des Zahlers in jener Form ebenfalls wertlos. 
Wahrscheinlich liegt hier eine Beeinflussung durch den selb 
ständigen Girobankvertrag von Antinoupolis vor (vgl. Abschn. 71); 
dort kann die Unterschrift beider Partner nicht entbehrt werden. 
Abschnitt 69. 
Selbständiger Girobankvertrag. 
Der selbständige Girobankvertrag' hat eine Girozahlung zur 
Unterlage und ersetzt den Staatsnotariatsvertrag vollständig. Er 
ist pis Erweiterung der Girobankbescheinigung anzusehen 
derart, daß die selbständige Girobankbescheinigung (Abschn. 46) 
durch Hineinflechten der sonst nur in Hotariatsverträgen enthaltenen 
Einzelabmachungen der Partner zu einem Vertrage ausgestaltet 
worden ist. Man kann deshalb auch sagen, daß der Girobank vertrag 
ein von den Partnern vor der Bank anstatt vor dem Staats 
notariate errichteter Vertrag ist, der mit der Girobankbescheinigung 
zu einem einheitlichen Gebilde verarbeitet wird. 
Es ist eine bedeutsame Tatsache, daß die Bank, die ein 
Privatgeschäft ist, von seiten der Regierung zur Ausfertigung 
notarieller Urkunden zugelassen worden ist mit denselben Rechten 
und Pflichten, wie das Staatsnotariat. Die Rechte bestehen darin, 
daß der Girobankvertrag vor Gerichten und Verwaltungsbehörden 
dem Notariats vertrage gleichgeachtet wird; der selbständige Giro 
bankvertrag heißt ebensogut Trpácnç^ oder opokoyia^, wie der Staats 
notariatsvertrag. Die Pflichten bestehen darin, daß die Bank den 
selben Dienstverkehr mit den übrigen Behörden, besonders mit dem 
Besitzamte, zu unterhalten hat, wie das Staatsnotariat (vgl. Absch. 80 
' Literatur: Gradenwitz, Einf. in die Papyruskunde S. 129ff.; Archiv 
II S. 96ff.; Festgabe für Koch S. 254ff.; Mélanges Nicole S. 193ff.; Mitteis, 
Trapezitica, Zschr. d. Sav. Stift. 1898 S. 216 ff. 
* P. Lond. II S. 199 Nr. 333, 1 (166 n. Chr.); III S.160 Nr. 1164 e, 18 
(212 n. Chr.) ; BGU. 427, 22 (159 n. Chr.). 
® P. Lond. III S. 166 Nr. 1164 k, 4 (212 n. Chr.) ; vgl. Wilcken, Archiv 
IV S. 553.
	        
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