Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  70.  Selbständiger  Girobankvertrag  von  Hermupolis.  337

Über  die  avaypacpn),  und  an  dieselben  allgemeinen  Dienstvorschriften
gebunden  ist,  wie  das  Staatsnotariat  (vgl.  Abschn.  65  über  das
èníaraXiLia).
Diese  eigenartige  Verwischung  des  Unterschiedes  zwischen
Staatsbehörde  und  Privatgeschäft  ist  den  praktischen  Bedürfnissen
des  täglichen  Lebens  entsprungen,  weil  die  Banken  einen  hervorragenden ­
  Anteil  am  Wirtschaftsleben  des  Volkes  hatten,  und  weil
es  zweckmäßig  war,  daß  bei  Girozahlungen  es  den  Partnern  freigegeben ­
  wurde,  auf  den  neben  der  unselbständigen  Girobankbescheinigung ­
  zu  errichtenden  Notariats  vertrag  zu  verzichten  und  die
Vertragsbestimmungen  in  jene  Girobankbescheinigung  mit  hinein
verarbeiten  zu  lassen.
Der  selbständige  Girobank  vertrag  unterscheidet  sich  von
dem  unselbständigen  Girobank  vertrage  wesentlich.  Zunächst  fehlt
der  Hinweis  auf  einen  Staatsnotariats  vertrag;  sodann  aber
ist  er  ein  Vertrag  zwischen  den  beiden  Partnern,  nicht,
■wie  der  unselbständige  Girobankvertrag,  ein  Vertrag  zwischen  der
Bank  und  dem  Geldempfänger  (vgl.  oben  S.  331).  Während  der
unselbständige  Girobankvertrag  nur  vom  Geldempfänger  unterschrieben ­
  wird  \  treffen  wir  daher  bei  dem  selbständigen  Girobankvertrage ­
  gewöhnlich  die  Unterschriften  beider  Partner^,
d.  i.  des  Geldempfängers  und  des  Geldzahlers.
Der  selbständige  Girobankvertrag  trägt  in  seinem  Auf  baue
deutlich  die  Spur  der  Girobankbescheinigung  an  sich,  aus  welcher
er  sich  entwickelt  hat.  Die  Banken  haben  also,  als  sie  notarielle
Verträge  errichten  durften,  die  den  Staatsnotariatsverträgen  gleichstanden, ­
  nicht  den  Aufbau  der  Staatsnotariatsverträge  übernommen,
sondern  den  Aufbau  der  Girobankbescheinigung  auch  für  die  Verträge ­
  angewendet.
Abschnitt  70.
Selbständiger  Girobankvertrag  von  Hermupolis.
Der  selbständige  Girobank  vertrag  von  Hermupolis  besteht,
gleichwie  der  unselbständige  Girobankvertrag  von  Hermupolis
(Abschn.  67),  aus  òiaypacpií  und  UTTOfpacpp.  Das  Kennwort  für
die  ÖTTOTpaqpp  in  beiden  Vertragsarten  ist  'èTTíiKoXoúGnKa’.  Der
‘  Über  die  Ausnahme  in  P.  Lond.  III  S.  165  Nr.  1164  i  aus  Antinoupolis
vgl.  oben  S.  385.
*  P.  Mel.  Nicole  S.  193  (204  n.  Chr.);  P.  Lond.  UI  S.  148  Nr.  932  (211
u-  Chr.);  p.  Lips.  I  3  (256  n.  Chr.)  usw.
I*reisigke,  Girowesen  im  griech.  Ägypten.

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