Abschn. 70. Selbständiger Girobankvertrag von Hermupolis. 337
Über die avaypacpn), und an dieselben allgemeinen Dienstvorschriften
gebunden ist, wie das Staatsnotariat (vgl. Abschn. 65 über das
èníaraXiLia).
Diese eigenartige Verwischung des Unterschiedes zwischen
Staatsbehörde und Privatgeschäft ist den praktischen Bedürfnissen
des täglichen Lebens entsprungen, weil die Banken einen hervorragenden
Anteil am Wirtschaftsleben des Volkes hatten, und weil
es zweckmäßig war, daß bei Girozahlungen es den Partnern freigegeben
wurde, auf den neben der unselbständigen Girobankbescheinigung
zu errichtenden Notariats vertrag zu verzichten und die
Vertragsbestimmungen in jene Girobankbescheinigung mit hinein
verarbeiten zu lassen.
Der selbständige Girobank vertrag unterscheidet sich von
dem unselbständigen Girobank vertrage wesentlich. Zunächst fehlt
der Hinweis auf einen Staatsnotariats vertrag; sodann aber
ist er ein Vertrag zwischen den beiden Partnern, nicht,
■wie der unselbständige Girobankvertrag, ein Vertrag zwischen der
Bank und dem Geldempfänger (vgl. oben S. 331). Während der
unselbständige Girobankvertrag nur vom Geldempfänger unterschrieben
wird \ treffen wir daher bei dem selbständigen Girobankvertrage
gewöhnlich die Unterschriften beider Partner^,
d. i. des Geldempfängers und des Geldzahlers.
Der selbständige Girobankvertrag trägt in seinem Auf baue
deutlich die Spur der Girobankbescheinigung an sich, aus welcher
er sich entwickelt hat. Die Banken haben also, als sie notarielle
Verträge errichten durften, die den Staatsnotariatsverträgen gleichstanden,
nicht den Aufbau der Staatsnotariatsverträge übernommen,
sondern den Aufbau der Girobankbescheinigung auch für die Verträge
angewendet.
Abschnitt 70.
Selbständiger Girobankvertrag von Hermupolis.
Der selbständige Girobank vertrag von Hermupolis besteht,
gleichwie der unselbständige Girobankvertrag von Hermupolis
(Abschn. 67), aus òiaypacpií und UTTOfpacpp. Das Kennwort für
die ÖTTOTpaqpp in beiden Vertragsarten ist 'èTTíiKoXoúGnKa’. Der
‘ Über die Ausnahme in P. Lond. III S. 165 Nr. 1164 i aus Antinoupolis
vgl. oben S. 385.
* P. Mel. Nicole S. 193 (204 n. Chr.); P. Lond. UI S. 148 Nr. 932 (211
u- Chr.); p. Lips. I 3 (256 n. Chr.) usw.
I*reisigke, Girowesen im griech. Ägypten.
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