Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

Zahlers  besitzt;  für  den  Zahler,  der  eine  zweite  Ausfertigung  des
unselbständigen  Girobankvertrages  empfängt  (vgl.  S.  331),  ist  diese
Unterschrift  ebenfalls  wertlos,  denn  er  kann  daraus  nichts  weiter
beweisen,  als  daß  er  gezahlt  hat,  was  aber  durch  die  Quittung  des
Geldempfängers  viel  besser  bewiesen  wird;  in  der  dritten  Ausfertigung ­
  schließlich,  für  den  Geldempfänger,  ist  die  Unterschrift ­
  des  Zahlers  in  jener  Form  ebenfalls  wertlos.
Wahrscheinlich  liegt  hier  eine  Beeinflussung  durch  den  selbständigen ­
  Girobankvertrag  von  Antinoupolis  vor  (vgl.  Abschn.  71);
dort  kann  die  Unterschrift  beider  Partner  nicht  entbehrt  werden.
Abschnitt  69.
Selbständiger  Girobankvertrag.
Der  selbständige  Girobankvertrag'  hat  eine  Girozahlung  zur
Unterlage  und  ersetzt  den  Staatsnotariatsvertrag  vollständig.  Er
ist  pis  Erweiterung  der  Girobankbescheinigung  anzusehen
derart,  daß  die  selbständige  Girobankbescheinigung  (Abschn.  46)
durch  Hineinflechten  der  sonst  nur  in  Hotariatsverträgen  enthaltenen
Einzelabmachungen  der  Partner  zu  einem  Vertrage  ausgestaltet
worden  ist.  Man  kann  deshalb  auch  sagen,  daß  der  Girobank  vertrag
ein  von  den  Partnern  vor  der  Bank  anstatt  vor  dem  Staatsnotariate ­
  errichteter  Vertrag  ist,  der  mit  der  Girobankbescheinigung
zu  einem  einheitlichen  Gebilde  verarbeitet  wird.
Es  ist  eine  bedeutsame  Tatsache,  daß  die  Bank,  die  ein
Privatgeschäft  ist,  von  seiten  der  Regierung  zur  Ausfertigung
notarieller  Urkunden  zugelassen  worden  ist  mit  denselben  Rechten
und  Pflichten,  wie  das  Staatsnotariat.  Die  Rechte  bestehen  darin,
daß  der  Girobankvertrag  vor  Gerichten  und  Verwaltungsbehörden
dem  Notariats  vertrage  gleichgeachtet  wird;  der  selbständige  Girobankvertrag ­
  heißt  ebensogut  Trpácnç^  oder  opokoyia^,  wie  der  Staatsnotariatsvertrag. ­
  Die  Pflichten  bestehen  darin,  daß  die  Bank  denselben ­
  Dienstverkehr  mit  den  übrigen  Behörden,  besonders  mit  dem
Besitzamte,  zu  unterhalten  hat,  wie  das  Staatsnotariat  (vgl.  Absch.  80
'  Literatur:  Gradenwitz,  Einf.  in  die  Papyruskunde  S.  129ff.;  Archiv
II  S.  96ff.;  Festgabe  für  Koch  S.  254ff.;  Mélanges  Nicole  S.  193ff.;  Mitteis,
Trapezitica,  Zschr.  d.  Sav.  Stift.  1898  S.  216  ff.
*  P.  Lond.  II  S.  199  Nr.  333,  1  (166  n.  Chr.);  III  S.160  Nr.  1164  e,  18
(212  n.  Chr.)  ;  BGU.  427,  22  (159  n.  Chr.).
®  P.  Lond.  III  S.  166  Nr.  1164  k,  4  (212  n.  Chr.)  ;  vgl.  Wilcken,  Archiv
IV  S.  553.
            
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