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Teil IV. Girobanknotariat.
Zahlers besitzt; für den Zahler, der eine zweite Ausfertigung des
unselbständigen Girobankvertrages empfängt (vgl. S. 331), ist diese
Unterschrift ebenfalls wertlos, denn er kann daraus nichts weiter
beweisen, als daß er gezahlt hat, was aber durch die Quittung des
Geldempfängers viel besser bewiesen wird; in der dritten Ausfertigung
schließlich, für den Geldempfänger, ist die Unterschrift
des Zahlers in jener Form ebenfalls wertlos.
Wahrscheinlich liegt hier eine Beeinflussung durch den selbständigen
Girobankvertrag von Antinoupolis vor (vgl. Abschn. 71);
dort kann die Unterschrift beider Partner nicht entbehrt werden.
Abschnitt 69.
Selbständiger Girobankvertrag.
Der selbständige Girobankvertrag' hat eine Girozahlung zur
Unterlage und ersetzt den Staatsnotariatsvertrag vollständig. Er
ist pis Erweiterung der Girobankbescheinigung anzusehen
derart, daß die selbständige Girobankbescheinigung (Abschn. 46)
durch Hineinflechten der sonst nur in Hotariatsverträgen enthaltenen
Einzelabmachungen der Partner zu einem Vertrage ausgestaltet
worden ist. Man kann deshalb auch sagen, daß der Girobank vertrag
ein von den Partnern vor der Bank anstatt vor dem Staatsnotariate
errichteter Vertrag ist, der mit der Girobankbescheinigung
zu einem einheitlichen Gebilde verarbeitet wird.
Es ist eine bedeutsame Tatsache, daß die Bank, die ein
Privatgeschäft ist, von seiten der Regierung zur Ausfertigung
notarieller Urkunden zugelassen worden ist mit denselben Rechten
und Pflichten, wie das Staatsnotariat. Die Rechte bestehen darin,
daß der Girobankvertrag vor Gerichten und Verwaltungsbehörden
dem Notariats vertrage gleichgeachtet wird; der selbständige Girobankvertrag
heißt ebensogut Trpácnç^ oder opokoyia^, wie der Staatsnotariatsvertrag.
Die Pflichten bestehen darin, daß die Bank denselben
Dienstverkehr mit den übrigen Behörden, besonders mit dem
Besitzamte, zu unterhalten hat, wie das Staatsnotariat (vgl. Absch. 80
' Literatur: Gradenwitz, Einf. in die Papyruskunde S. 129ff.; Archiv
II S. 96ff.; Festgabe für Koch S. 254ff.; Mélanges Nicole S. 193ff.; Mitteis,
Trapezitica, Zschr. d. Sav. Stift. 1898 S. 216 ff.
* P. Lond. II S. 199 Nr. 333, 1 (166 n. Chr.); III S.160 Nr. 1164 e, 18
(212 n. Chr.) ; BGU. 427, 22 (159 n. Chr.).
® P. Lond. III S. 166 Nr. 1164 k, 4 (212 n. Chr.) ; vgl. Wilcken, Archiv
IV S. 553.