Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 70. Selbständiger Girobankvertrag von Hermupolis. 337 
Über die avaypacpn), und an dieselben allgemeinen Dienstvorschriften 
gebunden ist, wie das Staatsnotariat (vgl. Abschn. 65 über das 
èníaraXiLia). 
Diese eigenartige Verwischung des Unterschiedes zwischen 
Staatsbehörde und Privatgeschäft ist den praktischen Bedürfnissen 
des täglichen Lebens entsprungen, weil die Banken einen hervor 
ragenden Anteil am Wirtschaftsleben des Volkes hatten, und weil 
es zweckmäßig war, daß bei Girozahlungen es den Partnern frei 
gegeben wurde, auf den neben der unselbständigen Girobankbe 
scheinigung zu errichtenden Notariats vertrag zu verzichten und die 
Vertragsbestimmungen in jene Girobankbescheinigung mit hinein 
verarbeiten zu lassen. 
Der selbständige Girobank vertrag unterscheidet sich von 
dem unselbständigen Girobank vertrage wesentlich. Zunächst fehlt 
der Hinweis auf einen Staatsnotariats vertrag; sodann aber 
ist er ein Vertrag zwischen den beiden Partnern, nicht, 
■wie der unselbständige Girobankvertrag, ein Vertrag zwischen der 
Bank und dem Geldempfänger (vgl. oben S. 331). Während der 
unselbständige Girobankvertrag nur vom Geldempfänger unter 
schrieben wird \ treffen wir daher bei dem selbständigen Giro 
bankvertrage gewöhnlich die Unterschriften beider Partner^, 
d. i. des Geldempfängers und des Geldzahlers. 
Der selbständige Girobankvertrag trägt in seinem Auf baue 
deutlich die Spur der Girobankbescheinigung an sich, aus welcher 
er sich entwickelt hat. Die Banken haben also, als sie notarielle 
Verträge errichten durften, die den Staatsnotariatsverträgen gleich 
standen, nicht den Aufbau der Staatsnotariatsverträge übernommen, 
sondern den Aufbau der Girobankbescheinigung auch für die Ver 
träge angewendet. 
Abschnitt 70. 
Selbständiger Girobankvertrag von Hermupolis. 
Der selbständige Girobank vertrag von Hermupolis besteht, 
gleichwie der unselbständige Girobankvertrag von Hermupolis 
(Abschn. 67), aus òiaypacpií und UTTOfpacpp. Das Kennwort für 
die ÖTTOTpaqpp in beiden Vertragsarten ist 'èTTíiKoXoúGnKa’. Der 
‘ Über die Ausnahme in P. Lond. III S. 165 Nr. 1164 i aus Antinoupolis 
vgl. oben S. 385. 
* P. Mel. Nicole S. 193 (204 n. Chr.); P. Lond. UI S. 148 Nr. 932 (211 
u- Chr.); p. Lips. I 3 (256 n. Chr.) usw. 
I*reisigke, Girowesen im griech. Ägypten. 
22
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.