Abschn. 70. Selbständiger Girobankvertrag von Hermupolis. 339
werden. Wäre die Urkunde ein unselbständiger Girobankver
trag, so müßte ein Staatsnotariatsvertrag nebenher gehen, was nicht
der Fall ist; wäre sie ein selbständiger Girobankvertrag, so
müßten beide Partner unterschreiben, was ebenfalls nicht ge
schieht. So ist die Urkunde eben eine selbständige Girobankbe
scheinigung, und zwar diejenige Ausfertigung, welche, weil sie
die Quittung des Geldempfängers trägt, für den Geldzahler be
stimmt ist. Aber diese selbständige Girobankbescheinigung trägt
die Keime eines Girobankvertrages bereits in sich. Daher kommt
es auch, daß in Hermupolis jenes Kennwort 'emiKoXoúOpKa' nicht
nur der selbständigen Girobankbescheinigung, sondern auch dem
unselbständigen Girobankvertrage und dem selbständigen Girobank
vertrage anhaftet.
Als Gegenstück zu jener frühen selbständigen Girobank
bescheinigung von Hermupolis möge nunmehr ein selbständiger
Girobank vertrag von Hermupolis aus späterer Zeit folgen, und zwar
P- Lips. I 3 (256 n. Chr.)k Um dabei den Unterschied zwischen diesem
selbständigen Girobank vertrage und dem oben (Abschn. 67)
behandelten unselbständigen Girobank vertrage von Hermu
polis recht deutlich hervortreten lassen, zergliedere ich wiederum
den Text in Hauptteile und Unterteile.
A. Die òiaYpacpn.
a) Kopf des Körpers der biaxpaqpfi (Hand 1).
1. Zeit: [’'Etouç rerâprou Aöto-
Kpaxópujv Kaurâpinv TTouttXíou
Aikivvíou OòaXepiavoO kuí TTou-
ítXíou Aikivvíou Où]aXepia[voû
TaXXirivoO Eucreßüijv Eùtuxiûv
Kcù [TTouttXíou AikivJvíou Kop-
[vpXíou OjuaXepiavoú xoO íepuj-
TÚxou KaíaapoçZepacrxújv,XoiàK
KC.
2. Bankfirma: AiaY[pa((pn) ò]ià
TÜÇ [èv 'EpjuoO TTÓXei xpuTréCriç].
1. Zeit: Ini Jahre 4 der Impera-
tores Caesares Publius Licin-
nius Valerianus und Publius
Licinnius V alerianus Gallienus,
der Pii Felices Augusti, und des
Publius Licinnius Cornelius
Valerianus Caesar Augustus,
am 26. Choiak.
2. Bankfirma: Girobankvertrag,
errichtet vor der Bank in Her
mupolis.
^ Text nach Mittels in P. Lips. Eine Neuausgabe dieses Textes mit Ein
schluß des von Eger in der Gießener Sammlung hinzugefundenen Fragmentes
(vgl. Eger, Archiv V S. 132 f.; Mittels, Zeitschr. d. Sav.-Stift. 28 S.382; Wilcken,
Archiv IV S. 458 Anm. 2) ist von Mittels für die Mitteis-Wilckensche Papyrus-
Chrestomathie vorbereitet.
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