Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
die Gewähr versagt, zu behandeln. Diese letztgenannten beiden 
Unterteile sind in Antinoupolis an den Unterteil Nr. 7 unmittel 
bar angeschlossen. So hat man in Antinoupolis die 0iaTpaq)n nebst 
WoTpacpf) zu einem einzigen Gebilde zusammengeschweißt 
Auf den Körper folgen in Antinoupolis die eigenhändigen 
Unterschriften der beiden Partner. Hier steht zu oberst nicht der 
Geldzahler (wie im unmittelbar vorhergegangenen Körper), sondern 
der Geldempfänger (Verkäufer). Darin erinnert diese Vollziehung 
an den Körper und die Unterschrift der bnoTpaqpn von Hermupolis. 
Der Geldempfänger spricht die Schlagworte: TréirpaKa Kai ëaxov 
Tt)v xeipfiv Kai ßeßaiibau), also genau so wie in der Unterschrift 
zur oTTOTpaqpn von Hermupolis. 
Eine weitere Eigenheit von Antinoupolis ist das öfter vor 
kommende Vorlesen des Girobankvertrages (P. Lond. III S. 157 
Nr. 1164 b, f und i). Es ist möglich, daß ein Bankbeamter das Vor 
lesen besorgt. Der Vorleser unterschreibt hinter dem Geldemp 
fänger mit der Formel: ó òeíva àvéYvujv túj òeíva xfiv òiarpaqpiív 
od. âhnl. Ferner treten in Antinoupolis öfter die Zeugen hinzu, 
die ebenfalls unterschreiben (papiopai). Auf die Zeugen folgt der 
Geldzahler. Die Zahl der Zeugen beträgt gewöhnlich vier, in einem 
Falle (P. Lond. III S. 165 Nr. 1164 i) nur drei. Da Vorleser und 
Zeugen öfter fehlen, kann ihr Hinzutreten nicht in allen Fällen Er 
fordernis sein; in 1164 c, d und e fehlen der Vorleser und die 
Zeugen, in 1164 g fehlt der Vorleser, während die Zeugen vor 
handen sind. 
Eigenartig ist in Hinsicht der Unterschrift die Urkunde 1164 h, 
ein Vertrag über Vermietung eines Schiffes auf 60 Jahre Die 
Vermietung heißt piuOoTrpaaía (Z. 18 und 23), weil die pícrOmcnç 
tatsächlich sich in updcriç verwandelt; denn sofern die píuOiumç 
60 Jahre hindurch gewährt hat, muß das Schiff verbraucht sein 
und wird dann wohl von selber in das Eigentum des Mieters über 
gehen. Die Miete beträgt für die 60 Jahre 1 Talent und 2000 
Drachmen. Dieser Vertrag wird (Z. 23 ff.) nur vom Vermieter (Geld 
empfänger) untei-schrieben ; es fehlen der Vorleser, die Zeugen und 
der Mieter (Geldzahler). Wie diese Erscheinung zu erklären sei, 
steht dahin. Vermutlich ist diese vom Vermieter vollzogene Ver 
tragsausfertigung an den Mieter des Schiffes (Geldzahler) ausge 
händigt worden. 
‘ vgl. die eingehenden Erläuterungen von R. de Ruggiero, Locazione 
fittizia di una nave, Bull, dell’ Ist. di Diritto Romano XX S. 48 ff.
	        
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