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Teil IV. Girobanknotariat.
die Gewähr versagt, zu behandeln. Diese letztgenannten beiden
Unterteile sind in Antinoupolis an den Unterteil Nr. 7 unmittel
bar angeschlossen. So hat man in Antinoupolis die 0iaTpaq)n nebst
WoTpacpf) zu einem einzigen Gebilde zusammengeschweißt
Auf den Körper folgen in Antinoupolis die eigenhändigen
Unterschriften der beiden Partner. Hier steht zu oberst nicht der
Geldzahler (wie im unmittelbar vorhergegangenen Körper), sondern
der Geldempfänger (Verkäufer). Darin erinnert diese Vollziehung
an den Körper und die Unterschrift der bnoTpaqpn von Hermupolis.
Der Geldempfänger spricht die Schlagworte: TréirpaKa Kai ëaxov
Tt)v xeipfiv Kai ßeßaiibau), also genau so wie in der Unterschrift
zur oTTOTpaqpn von Hermupolis.
Eine weitere Eigenheit von Antinoupolis ist das öfter vor
kommende Vorlesen des Girobankvertrages (P. Lond. III S. 157
Nr. 1164 b, f und i). Es ist möglich, daß ein Bankbeamter das Vor
lesen besorgt. Der Vorleser unterschreibt hinter dem Geldemp
fänger mit der Formel: ó òeíva àvéYvujv túj òeíva xfiv òiarpaqpiív
od. âhnl. Ferner treten in Antinoupolis öfter die Zeugen hinzu,
die ebenfalls unterschreiben (papiopai). Auf die Zeugen folgt der
Geldzahler. Die Zahl der Zeugen beträgt gewöhnlich vier, in einem
Falle (P. Lond. III S. 165 Nr. 1164 i) nur drei. Da Vorleser und
Zeugen öfter fehlen, kann ihr Hinzutreten nicht in allen Fällen Er
fordernis sein; in 1164 c, d und e fehlen der Vorleser und die
Zeugen, in 1164 g fehlt der Vorleser, während die Zeugen vor
handen sind.
Eigenartig ist in Hinsicht der Unterschrift die Urkunde 1164 h,
ein Vertrag über Vermietung eines Schiffes auf 60 Jahre Die
Vermietung heißt piuOoTrpaaía (Z. 18 und 23), weil die pícrOmcnç
tatsächlich sich in updcriç verwandelt; denn sofern die píuOiumç
60 Jahre hindurch gewährt hat, muß das Schiff verbraucht sein
und wird dann wohl von selber in das Eigentum des Mieters über
gehen. Die Miete beträgt für die 60 Jahre 1 Talent und 2000
Drachmen. Dieser Vertrag wird (Z. 23 ff.) nur vom Vermieter (Geld
empfänger) untei-schrieben ; es fehlen der Vorleser, die Zeugen und
der Mieter (Geldzahler). Wie diese Erscheinung zu erklären sei,
steht dahin. Vermutlich ist diese vom Vermieter vollzogene Ver
tragsausfertigung an den Mieter des Schiffes (Geldzahler) ausge
händigt worden.
‘ vgl. die eingehenden Erläuterungen von R. de Ruggiero, Locazione
fittizia di una nave, Bull, dell’ Ist. di Diritto Romano XX S. 48 ff.