Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

die  Gewähr  versagt,  zu  behandeln.  Diese  letztgenannten  beiden
Unterteile  sind  in  Antinoupolis  an  den  Unterteil  Nr.  7  unmittelbar ­
  angeschlossen.  So  hat  man  in  Antinoupolis  die  0iaTpaq)n  nebst
WoTpacpf)  zu  einem  einzigen  Gebilde  zusammengeschweißt
Auf  den  Körper  folgen  in  Antinoupolis  die  eigenhändigen
Unterschriften  der  beiden  Partner.  Hier  steht  zu  oberst  nicht  der
Geldzahler  (wie  im  unmittelbar  vorhergegangenen  Körper),  sondern
der  Geldempfänger  (Verkäufer).  Darin  erinnert  diese  Vollziehung
an  den  Körper  und  die  Unterschrift  der  bnoTpaqpn  von  Hermupolis.
Der  Geldempfänger  spricht  die  Schlagworte:  TréirpaKa  Kai  ëaxov
Tt)v  xeipfiv  Kai  ßeßaiibau),  also  genau  so  wie  in  der  Unterschrift
zur  oTTOTpaqpn  von  Hermupolis.
Eine  weitere  Eigenheit  von  Antinoupolis  ist  das  öfter  vorkommende ­
  Vorlesen  des  Girobankvertrages  (P.  Lond.  III  S.  157
Nr.  1164  b,  f  und  i).  Es  ist  möglich,  daß  ein  Bankbeamter  das  Vorlesen ­
  besorgt.  Der  Vorleser  unterschreibt  hinter  dem  Geldempfänger ­
  mit  der  Formel:  ó  òeíva  àvéYvujv  túj  òeíva  xfiv  òiarpaqpiív
od.  âhnl.  Ferner  treten  in  Antinoupolis  öfter  die  Zeugen  hinzu,
die  ebenfalls  unterschreiben  (papiopai).  Auf  die  Zeugen  folgt  der
Geldzahler.  Die  Zahl  der  Zeugen  beträgt  gewöhnlich  vier,  in  einem
Falle  (P.  Lond.  III  S.  165  Nr.  1164  i)  nur  drei.  Da  Vorleser  und
Zeugen  öfter  fehlen,  kann  ihr  Hinzutreten  nicht  in  allen  Fällen  Erfordernis ­
  sein;  in  1164  c,  d  und  e  fehlen  der  Vorleser  und  die
Zeugen,  in  1164  g  fehlt  der  Vorleser,  während  die  Zeugen  vorhanden ­
  sind.
Eigenartig  ist  in  Hinsicht  der  Unterschrift  die  Urkunde  1164  h,
ein  Vertrag  über  Vermietung  eines  Schiffes  auf  60  Jahre  Die
Vermietung  heißt  piuOoTrpaaía  (Z.  18  und  23),  weil  die  pícrOmcnç
tatsächlich  sich  in  updcriç  verwandelt;  denn  sofern  die  píuOiumç
60  Jahre  hindurch  gewährt  hat,  muß  das  Schiff  verbraucht  sein
und  wird  dann  wohl  von  selber  in  das  Eigentum  des  Mieters  übergehen. ­
  Die  Miete  beträgt  für  die  60  Jahre  1  Talent  und  2000
Drachmen.  Dieser  Vertrag  wird  (Z.  23  ff.)  nur  vom  Vermieter  (Geldempfänger) ­
  untei-schrieben  ;  es  fehlen  der  Vorleser,  die  Zeugen  und
der  Mieter  (Geldzahler).  Wie  diese  Erscheinung  zu  erklären  sei,
steht  dahin.  Vermutlich  ist  diese  vom  Vermieter  vollzogene  Vertragsausfertigung ­
  an  den  Mieter  des  Schiffes  (Geldzahler)  ausgehändigt ­
  worden.
‘  vgl.  die  eingehenden  Erläuterungen  von  R.  de  Ruggiero,  Locazione
fittizia  di  una  nave,  Bull,  dell’  Ist.  di  Diritto  Romano  XX  S.  48  ff.
            
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