354
Teil IV. Girobanknotariat.
die Gewähr versagt, zu behandeln. Diese letztgenannten beiden
Unterteile sind in Antinoupolis an den Unterteil Nr. 7 unmittelbar
angeschlossen. So hat man in Antinoupolis die 0iaTpaq)n nebst
WoTpacpf) zu einem einzigen Gebilde zusammengeschweißt
Auf den Körper folgen in Antinoupolis die eigenhändigen
Unterschriften der beiden Partner. Hier steht zu oberst nicht der
Geldzahler (wie im unmittelbar vorhergegangenen Körper), sondern
der Geldempfänger (Verkäufer). Darin erinnert diese Vollziehung
an den Körper und die Unterschrift der bnoTpaqpn von Hermupolis.
Der Geldempfänger spricht die Schlagworte: TréirpaKa Kai ëaxov
Tt)v xeipfiv Kai ßeßaiibau), also genau so wie in der Unterschrift
zur oTTOTpaqpn von Hermupolis.
Eine weitere Eigenheit von Antinoupolis ist das öfter vorkommende
Vorlesen des Girobankvertrages (P. Lond. III S. 157
Nr. 1164 b, f und i). Es ist möglich, daß ein Bankbeamter das Vorlesen
besorgt. Der Vorleser unterschreibt hinter dem Geldempfänger
mit der Formel: ó òeíva àvéYvujv túj òeíva xfiv òiarpaqpiív
od. âhnl. Ferner treten in Antinoupolis öfter die Zeugen hinzu,
die ebenfalls unterschreiben (papiopai). Auf die Zeugen folgt der
Geldzahler. Die Zahl der Zeugen beträgt gewöhnlich vier, in einem
Falle (P. Lond. III S. 165 Nr. 1164 i) nur drei. Da Vorleser und
Zeugen öfter fehlen, kann ihr Hinzutreten nicht in allen Fällen Erfordernis
sein; in 1164 c, d und e fehlen der Vorleser und die
Zeugen, in 1164 g fehlt der Vorleser, während die Zeugen vorhanden
sind.
Eigenartig ist in Hinsicht der Unterschrift die Urkunde 1164 h,
ein Vertrag über Vermietung eines Schiffes auf 60 Jahre Die
Vermietung heißt piuOoTrpaaía (Z. 18 und 23), weil die pícrOmcnç
tatsächlich sich in updcriç verwandelt; denn sofern die píuOiumç
60 Jahre hindurch gewährt hat, muß das Schiff verbraucht sein
und wird dann wohl von selber in das Eigentum des Mieters übergehen.
Die Miete beträgt für die 60 Jahre 1 Talent und 2000
Drachmen. Dieser Vertrag wird (Z. 23 ff.) nur vom Vermieter (Geldempfänger)
untei-schrieben ; es fehlen der Vorleser, die Zeugen und
der Mieter (Geldzahler). Wie diese Erscheinung zu erklären sei,
steht dahin. Vermutlich ist diese vom Vermieter vollzogene Vertragsausfertigung
an den Mieter des Schiffes (Geldzahler) ausgehändigt
worden.
‘ vgl. die eingehenden Erläuterungen von R. de Ruggiero, Locazione
fittizia di una nave, Bull, dell’ Ist. di Diritto Romano XX S. 48 ff.