Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

I

Abschn.  72.  Selbständiger  Girobankvertrag  vom  Faijum.

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selbständigen  Girobankvertrages  vom  Faijum  wird  dadurch  zu  erklären ­
  sein,  daß  man  hier  im  Faijum,  als  die  selbständigen  Girobankverträge ­
  zugelassen  wurden  (siehe  oben  S.  278  f.),  es  nicht  für
nötig  hielt,  eine  umständliche  Vertragsform  für  die  Bank  zu
begründen.  Man  scheint  hier  bei  besonders  wichtigen  Anlässen
auch  weiterhin  am  Staatsnotariats  vertrage  festgehalten  zu  haben,
so  daß  der  selbständige  Girobankvertrag  nur  bei  minder  wichtigen
Anlässen  in  Betracht  kam.  Bei  minder  wichtigen  Anlässen  hatte
auch  bisher  schon  die  selbständige  Girobankbescheinigung  genügt, ­
  indem  der  Geldempfänger  gelegentlich  auf  derjenigen  Ausfertigung ­
  quittierte,  die  der  Geldzahler  empfing  (siehe  oben  S.  213).
Und  dieses  Verfahren  behielt  man  für  den  selbständigen  Girobankvertrag ­
  bei.
Trotzdem  sind  beide  Urkundenformen  —  selbständige  Girobankbescheinigung ­
  und  selbständiger  Girobankvertrag  —  auch  im
Faijum  keineswegs  dasselbe.  Die  selbständige  Girobankbescheinigung ­
  ist  eine  nur  die  Zahlung  behandelnde  Erklärung  der  Bank
an  den  Zahler,  die  gelegentlich  die  Unterschrift  des  Geldempfängers ­
  enthält;  der  selbständige  Girobankvertrag  dagegen  ist  ein
Kauf  od.  dgl.  behandelnder  „Vertrag“  zwischen  den  beiden
Partnern.  Darum  hat  die  erstere  Urkundenform  das  Gerippe:
b  A  TÚJ  B,  àiréxeiv  tòv  B  Trapa  xoû  A  òpaxpàç  x  (vgl.  S.  218),  die
letztere  Urkundenform  dagegen:  ó  A  tu)  B,  ireTTpaKévai  tòv  B
A  Kai  àiréxeiv  tòv  B  òpaxpàç  x.  Daß  die  letztere  Urkundenform ­
  ein  Vertrag  ist,  geht  auch  aus  den  Worten  der  Gewährleistung ­
  im  obigen  Beispiele  (BGU.  427)  hervor:  Kai  TrapéSerai  (d.  h.
der  q)povTicrTnç  des  Verkäufers)  tòv  [’A]|li)liújvio[v]  (d.  h.  den  Verkäufer) ­
  eùôoKoOvT[a]  lijòe  tt)  upácrei  Kai  ß[e]ßaidjcrei  irácrq  [ßejßaiibaei.
Die  Worte  Tíjòe  if)  irpácrei  beziehen  sich  auf  die  uns  vorliegende
Drkunde;  diese  ist  also  ein  Kaufvertrag  (selbständiger  Girobank ­
  vertrag).
Ein  Staatsnotariatsvertrag  mit  einer  solchen  einseitigen  Unterschrift ­
  des  Geldempfängers  wäre  ein  Unding.  Daß  wir  diese  Erscheiuung
  beim  selbständigen  Girobankvertrage  vom  Faijum  finden,
ist  eine  Gaueigenheit:  um  einen  selbständigen  Girobank  vertrag
Schaffen,  erweiterte  man  lediglich  den  Körper  der  selbständigen
irobankbescheinigung  durch  Einfügen  der  nötigen  vertragichen
  Bestimmungen  und  machte  die  Unterschrift  des  Geld-Giupfängers,
  die  unterhalb  der  selbständigen  Girobankbescheinigung
  gelegentlich  stehen  kann,  beim  selbständigen  Girobank-
            
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