Teil lY. Girobanknotariat.
374
Nur Oxyrhynchos hatte also eine Unordnung angemeldet*.
Hätte eine gleiche Unordnung auch in einem anderen Gaue oder
in mehreren anderen Gauen bestanden, so würde die Verordnung
wohl nicht bloß Oxyrhynchos benennen. Die Unordnung in Oxy-
rhynchos hatte zur Folge, daß die òioÍKrjcriç der íòiujTiKà irpÚTiiaia
und die òioíktictiç der òripócria irpaTpaTa daselbst stockte. Wenn
die Besitzurkunden nicht an richtiger Stelle im Fachwerke lagern
und wenn insbesondere die Bestandsliste nicht fortlaufend peinlich
genau berichtigt worden ist, so hat das zur Folge, daß man im
Besitzamte den gegenwärtigen Zustand der von den Besitzern ver
meldeten Besitzrechte nicht mit Sicherheit feststellen kann. In
folgedessen kann ein äiriUTaXpa unbeanstandet erteilt werden, ob
wohl eine Karoxn (Yerfangenschaft) vermeldet worden ist; oder es
kann an einen Privatmann, der ein Grundstück zu kaufen be
absichtigt, die falsche Auskunft erteilt werden, daß das Grundstück
unverfangen sei. Daraus erwächst für den Käufer Nachteil und
Verdruß, während der Gläubiger, der die Kaxoxn vermeldet hat,
geschädigt wird. Alles das und anderes mehr meint die Verordnung,
wenn sie davon spricht, daß die bioÍKpmç der ibiuuriKà TTpaTpaxa
stocke. Da auch der Staat als Gläubiger in Betracht kommen kann,
so sind dessen Anrechte am Privatbesitze ebenfalls gefährdet. Dazu
kommt, daß das Ansehen des Staates und der Wert einer staatlichen
Verbuchung allgemein leidet, wenn der Staat den im Besitzamte
übernommenen wichtigen Verpflichtungen nicht gerecht wird. Die
Beamten empfinden es selber als Plage, wenn sie außerstande sind,
den von seiten des Publikums täglich an sie herantretenden Anforde
rungen in befriedigender Weise zu entsprechen. Diesen Zustand
hat der Vizekönig im Auge, wenn er sagt, daß die bioÍKpmg der
brjpocria ixpaTpaxa stocke.
Der gute Betriebsdienst des Besitzamtes hängt in erster Linie
von einer gewissenhaften Führung der Bestandslisten (òiacrxpiíj-
paxa) ab. Sind die Bestandslisten in Ordnung, so ist es nur ein
geringes Übel, wenn gelegentlich eine hinterlegte Privaturkunde
oder ttTTOTpacpn nicht aufgefunden werden kann; denn aus den
biacrxpiOpaxa kann man nicht nur ersehen, daß die und die Ur
kunde vorhanden ist, sondern auch, was ebendiese Urkunde ent
hält und welche Belastungen und Verfangenschaf ten bestehen.
‘ In P. Straßb. I S. 125 habe ich den Erlaß des Mettius Rufus als
gültig für das ganze Land bezeichnet. Diese Auffassung möchte ich jetzt
fallen lassen.