Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Teil lY. Girobanknotariat. 
374 
Nur Oxyrhynchos hatte also eine Unordnung angemeldet*. 
Hätte eine gleiche Unordnung auch in einem anderen Gaue oder 
in mehreren anderen Gauen bestanden, so würde die Verordnung 
wohl nicht bloß Oxyrhynchos benennen. Die Unordnung in Oxy- 
rhynchos hatte zur Folge, daß die òioÍKrjcriç der íòiujTiKà irpÚTiiaia 
und die òioíktictiç der òripócria irpaTpaTa daselbst stockte. Wenn 
die Besitzurkunden nicht an richtiger Stelle im Fachwerke lagern 
und wenn insbesondere die Bestandsliste nicht fortlaufend peinlich 
genau berichtigt worden ist, so hat das zur Folge, daß man im 
Besitzamte den gegenwärtigen Zustand der von den Besitzern ver 
meldeten Besitzrechte nicht mit Sicherheit feststellen kann. In 
folgedessen kann ein äiriUTaXpa unbeanstandet erteilt werden, ob 
wohl eine Karoxn (Yerfangenschaft) vermeldet worden ist; oder es 
kann an einen Privatmann, der ein Grundstück zu kaufen be 
absichtigt, die falsche Auskunft erteilt werden, daß das Grundstück 
unverfangen sei. Daraus erwächst für den Käufer Nachteil und 
Verdruß, während der Gläubiger, der die Kaxoxn vermeldet hat, 
geschädigt wird. Alles das und anderes mehr meint die Verordnung, 
wenn sie davon spricht, daß die bioÍKpmç der ibiuuriKà TTpaTpaxa 
stocke. Da auch der Staat als Gläubiger in Betracht kommen kann, 
so sind dessen Anrechte am Privatbesitze ebenfalls gefährdet. Dazu 
kommt, daß das Ansehen des Staates und der Wert einer staatlichen 
Verbuchung allgemein leidet, wenn der Staat den im Besitzamte 
übernommenen wichtigen Verpflichtungen nicht gerecht wird. Die 
Beamten empfinden es selber als Plage, wenn sie außerstande sind, 
den von seiten des Publikums täglich an sie herantretenden Anforde 
rungen in befriedigender Weise zu entsprechen. Diesen Zustand 
hat der Vizekönig im Auge, wenn er sagt, daß die bioÍKpmg der 
brjpocria ixpaTpaxa stocke. 
Der gute Betriebsdienst des Besitzamtes hängt in erster Linie 
von einer gewissenhaften Führung der Bestandslisten (òiacrxpiíj- 
paxa) ab. Sind die Bestandslisten in Ordnung, so ist es nur ein 
geringes Übel, wenn gelegentlich eine hinterlegte Privaturkunde 
oder ttTTOTpacpn nicht aufgefunden werden kann; denn aus den 
biacrxpiOpaxa kann man nicht nur ersehen, daß die und die Ur 
kunde vorhanden ist, sondern auch, was ebendiese Urkunde ent 
hält und welche Belastungen und Verfangenschaf ten bestehen. 
‘ In P. Straßb. I S. 125 habe ich den Erlaß des Mettius Rufus als 
gültig für das ganze Land bezeichnet. Diese Auffassung möchte ich jetzt 
fallen lassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.