Abschn. 75. Pflichtmäßige dTro-fpa(pi*i an das Besitzamt.
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Darum legt die Verordnung besonderes Gewicht auf die Bestands
listen. Denselben Standpunkt hatten auch schon frühere Vizekönige
vertreten, denn der Erlaß fährt fort:
„(diese Unordnung ist vorgekommen), obwohl oftmals von
den Vizekönigen, die vor mir im Amte waren, zum Aus
drucke gebracht worden ist, daß sie (die Bestandslisten)
fortlaufend gehörig berichtigt werden müssen“.
Unter èiravópSujíTiç ist hier die fortlaufende Berichti
gung der Bestandsliste auf Grund der dnoypacpai, àvaTpaqpaí
und KUTaYpacpaí zu verstehen. Die Unterlassung der Berichtigungen
hatte die beklagte Unordnung zur Folge. Der Vorwurf trifft also
allein die Beamten des Besitzamtes, nicht etwa die privaten Be
sitzer. Der Vizekönig fährt sodann fort:
„Das kann nicht so weiter gehen. Darum müssen jetzt
von Grund aus die Eintragungen neu angefertigt
werden“.
Diese Eintragungen sind die Auszüge (àvTÍrpaqpa) aus den
ini Fachwerke lagernden Privaturkunden; sie bilden den Inhalt
^Gr Bestandslisten. Weiter heißt es:
„Ich verordne daher, daß alle Besitzer binnen sechs Monaten
ihren Eigenbesitz bei dem Besitzamte vermelden; ebenso
haben die Hypothekengläubiger zu verfahren und wer sonst
noch irgendwelche anderen Besitzrechte hat“.
Die Worte iravraç toùç Ktnxopaç, „alle Besitzer“, sind es,
zu Schwierigkeit Anlaß geben. Man hat in den Kiiiiopeç lediglich
Grundbesitzer gesehen^ und das 'rráviaç’ dahin aufgefaßt,
daß sämtliche vorhandenen Grundbesitzer ihren Grundbesitz
^ei der ßißXioGpKri èTKtncreujv vermelden sollen. Mittels^ steht auf
dem Standpunkte, daß hier eine „allgemeine Fassion (dnoTpacpii) der
Immobiliarbesitzer durch Spezialerlaß“ vorgeschrieben wurde, weil
die ßiß\io0pKii (Katasteramt) in Unordnung geraten war. Lew aid
erklärt die Verordnung ebenfalls als eine „Anordnung allgemeiner
Immobiliar-dTTOTpacpai“ und als eine „exzeptionelle Maßregel“ ^ zur
Richtigstellung der in Unordnung geratenen òiacrTpuúpaTU, wobei
‘ Lewald, Grundbuchrecht S. 7 (Grundstückseigentümer).
Archiv I S. 187.
® Grundbuchrecht S. 2.