Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 75. Pflichtmäßige dTro-fpa(pi*i an das Besitzamt. 
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Darum legt die Verordnung besonderes Gewicht auf die Bestands 
listen. Denselben Standpunkt hatten auch schon frühere Vizekönige 
vertreten, denn der Erlaß fährt fort: 
„(diese Unordnung ist vorgekommen), obwohl oftmals von 
den Vizekönigen, die vor mir im Amte waren, zum Aus 
drucke gebracht worden ist, daß sie (die Bestandslisten) 
fortlaufend gehörig berichtigt werden müssen“. 
Unter èiravópSujíTiç ist hier die fortlaufende Berichti 
gung der Bestandsliste auf Grund der dnoypacpai, àvaTpaqpaí 
und KUTaYpacpaí zu verstehen. Die Unterlassung der Berichtigungen 
hatte die beklagte Unordnung zur Folge. Der Vorwurf trifft also 
allein die Beamten des Besitzamtes, nicht etwa die privaten Be 
sitzer. Der Vizekönig fährt sodann fort: 
„Das kann nicht so weiter gehen. Darum müssen jetzt 
von Grund aus die Eintragungen neu angefertigt 
werden“. 
Diese Eintragungen sind die Auszüge (àvTÍrpaqpa) aus den 
ini Fachwerke lagernden Privaturkunden; sie bilden den Inhalt 
^Gr Bestandslisten. Weiter heißt es: 
„Ich verordne daher, daß alle Besitzer binnen sechs Monaten 
ihren Eigenbesitz bei dem Besitzamte vermelden; ebenso 
haben die Hypothekengläubiger zu verfahren und wer sonst 
noch irgendwelche anderen Besitzrechte hat“. 
Die Worte iravraç toùç Ktnxopaç, „alle Besitzer“, sind es, 
zu Schwierigkeit Anlaß geben. Man hat in den Kiiiiopeç lediglich 
Grundbesitzer gesehen^ und das 'rráviaç’ dahin aufgefaßt, 
daß sämtliche vorhandenen Grundbesitzer ihren Grundbesitz 
^ei der ßißXioGpKri èTKtncreujv vermelden sollen. Mittels^ steht auf 
dem Standpunkte, daß hier eine „allgemeine Fassion (dnoTpacpii) der 
Immobiliarbesitzer durch Spezialerlaß“ vorgeschrieben wurde, weil 
die ßiß\io0pKii (Katasteramt) in Unordnung geraten war. Lew aid 
erklärt die Verordnung ebenfalls als eine „Anordnung allgemeiner 
Immobiliar-dTTOTpacpai“ und als eine „exzeptionelle Maßregel“ ^ zur 
Richtigstellung der in Unordnung geratenen òiacrTpuúpaTU, wobei 
‘ Lewald, Grundbuchrecht S. 7 (Grundstückseigentümer). 
Archiv I S. 187. 
® Grundbuchrecht S. 2.
	        
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