Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 75. Pflichtmäßige àiroypaqpri an das Besitzamt. 
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Ehefrauen durch airoTpacpai an das Besitzamt eingereichten) Besitz 
papiere (über Anrechte am Besitze ihrer Ehemänner) in das Fachwerk 
unter den Namen der Ehemänner, und zwar neben den dort lagernden 
Besitzpapieren der Ehemänner, als Belastung^ hinzuzulegen. 
Was die von Rufus eingeforderten Berichtigungs-dno- 
Tpaq)ai betrifft, so ist zu beachten, daß die Verordnung nichts 
über Größe und Wert eines Grundstückes oder sonstigen Be 
sitzes erwähnt; die dnoTpacpai sollen nur drei Dinge enthalten: 
Name des Besitzers, Art des Besitzes, Herkunft des 
Besitzes. Und in der Tat: die uns erhaltenen Berichtigungs- 
ÓTTOTpaçaí an das Besitzamt beschränken sich in der Hauptsache 
auf diese drei Punkte. Insbesondere enthalten diese dnofpacpai. 
Worauf auch Bewald ^ aufmerksam macht, weder die Angabe der 
Lage des Grundstückes, noch Werttaxierung, noch Steuersatz, bei 
Hausgrundstücken weder die Grundfläche, noch die Zahl der Stock 
werke usw., bei Feldgrundstücken nicht die Kulturart. Aus alledem 
kann man nur folgern, daß diese dnoypacpai weder zu Gruudbuch- 
zwecken noch zu Steuerzwecken dienten, sondern eben lediglich 
zur Berichtigung der Bestandslisten des Besitzamtes. 
Wenn eine Behörde zu Grundbuch- oder Steuerzwecken Er 
klärungen der Einwohner einfordert, so pflegt sie nicht bloß jene 
drei Punkte zu verlangen, sondern gleichzeitig auch alles andere. 
Was für die Grundbuch- oder Steuerbehörden zu wissen nötig ist. 
Hätte es sich um Berichtigung der Grundbücher oder Steuer 
bücher gehandelt, so würde Rufus sicherlich mehr als jene drei 
Punkte gefordert haben; für den einzelnen Besitzer würde aus 
den Mehrangaben nur eine winzige, kaum ins Gewicht fallende 
Mehrarbeit erwachsen sein, für eine Grundbuch- oder Steuerbehörde 
aber wäre es ein großer Gewinn gewesen, wenn sie — da doch 
einmal viele Tausende von dnoTpacpai bei ihr zusammenströmten 
^ nicht bloß auf jene drei mageren Punkte beschränkt gewesen 
Wäre. Abgesehen davon aber läßt sich noch folgendes zur Sache 
hervorheben. Angenommen, es hätte in der Gauhauptstadt ein 
Gausteuerbuch oder ein Gaugrundbuch gegeben, so müßten diese 
Gaubücher alles das zusammengefaßt noch einmal enthalten, 
^as in den Grundbüchern oder Steuerbüchern der KoupoTpappctTeîç 
vgl. z. B. P. Oxy. VI 907, 18 (276 n. Chr.). Der Erblasser erklärt hier 
zugunsten seiner Ehefrau : aeimaç àpoúpaç Tudoaç TrpouiraWaTeíuaç aÙTf) 
époO irpòç xfiv TTpocrevexõeíudv poi éu’ aúxQ t[ ... qpepv/iv]. 
® Grundbuchrecht S. 10.
	        
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