Abschn. 75. Pflichtmäßige àiroypaqpri an das Besitzamt.
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Ehefrauen durch airoTpacpai an das Besitzamt eingereichten) Besitz
papiere (über Anrechte am Besitze ihrer Ehemänner) in das Fachwerk
unter den Namen der Ehemänner, und zwar neben den dort lagernden
Besitzpapieren der Ehemänner, als Belastung^ hinzuzulegen.
Was die von Rufus eingeforderten Berichtigungs-dno-
Tpaq)ai betrifft, so ist zu beachten, daß die Verordnung nichts
über Größe und Wert eines Grundstückes oder sonstigen Be
sitzes erwähnt; die dnoTpacpai sollen nur drei Dinge enthalten:
Name des Besitzers, Art des Besitzes, Herkunft des
Besitzes. Und in der Tat: die uns erhaltenen Berichtigungs-
ÓTTOTpaçaí an das Besitzamt beschränken sich in der Hauptsache
auf diese drei Punkte. Insbesondere enthalten diese dnofpacpai.
Worauf auch Bewald ^ aufmerksam macht, weder die Angabe der
Lage des Grundstückes, noch Werttaxierung, noch Steuersatz, bei
Hausgrundstücken weder die Grundfläche, noch die Zahl der Stock
werke usw., bei Feldgrundstücken nicht die Kulturart. Aus alledem
kann man nur folgern, daß diese dnoypacpai weder zu Gruudbuch-
zwecken noch zu Steuerzwecken dienten, sondern eben lediglich
zur Berichtigung der Bestandslisten des Besitzamtes.
Wenn eine Behörde zu Grundbuch- oder Steuerzwecken Er
klärungen der Einwohner einfordert, so pflegt sie nicht bloß jene
drei Punkte zu verlangen, sondern gleichzeitig auch alles andere.
Was für die Grundbuch- oder Steuerbehörden zu wissen nötig ist.
Hätte es sich um Berichtigung der Grundbücher oder Steuer
bücher gehandelt, so würde Rufus sicherlich mehr als jene drei
Punkte gefordert haben; für den einzelnen Besitzer würde aus
den Mehrangaben nur eine winzige, kaum ins Gewicht fallende
Mehrarbeit erwachsen sein, für eine Grundbuch- oder Steuerbehörde
aber wäre es ein großer Gewinn gewesen, wenn sie — da doch
einmal viele Tausende von dnoTpacpai bei ihr zusammenströmten
^ nicht bloß auf jene drei mageren Punkte beschränkt gewesen
Wäre. Abgesehen davon aber läßt sich noch folgendes zur Sache
hervorheben. Angenommen, es hätte in der Gauhauptstadt ein
Gausteuerbuch oder ein Gaugrundbuch gegeben, so müßten diese
Gaubücher alles das zusammengefaßt noch einmal enthalten,
^as in den Grundbüchern oder Steuerbüchern der KoupoTpappctTeîç
vgl. z. B. P. Oxy. VI 907, 18 (276 n. Chr.). Der Erblasser erklärt hier
zugunsten seiner Ehefrau : aeimaç àpoúpaç Tudoaç TrpouiraWaTeíuaç aÙTf)
époO irpòç xfiv TTpocrevexõeíudv poi éu’ aúxQ t[ ... qpepv/iv].
® Grundbuchrecht S. 10.