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Teil IV. Girobanknotariat.
einzeln vorhanden ist^. Wenn nun eine Unordnung solcher Gau
bücher vorliegt, wäre es doch das einfachste, die Dorfbücher
zur Hand zu nehmen und, von Dorf zu Dorf fortschreitend, die
Gaubücher darnach zu berichtigen; dann hätte man gar nicht
nötig, mit den vielen Tausenden von airoTpacpai sich abzuplagen.
Sind aber die Dorfbücher ebenfalls in Unordnung, so können die
einseitig abgefaßten àîroTpaqpai allein auch nichts nützen, denn in
solchem Falle sind Ortsbesichtigungen nötig.
Anders liegt der Fall, wenn die verlangten aTtoTpacpai zur
Richtigstellung der Bestandslisten des Besitzamtes dienen sollen.
Da nicht sämtliche Besitzer des Gaues im Besitzamte Urkunden
verwahren lassen, da außerdem auch beweglicher Besitz ver
bucht steht, so versagen alle Listen der KuupoTpaiLxpaTeîç. Infolge
der Unordnung in der Bestandsliste weiß man im Besitzamte nicht
sicher, ob diese oder jene Urkunde eines Besitzers, die, weil sie
verlegt ist, augenblicklich in den Fachwerken nicht aufgefunden
werden kann, tatsächlich vorhanden war, oder nicht. Da gibt es
keinen anderen Ausweg, als die Besitzer selber zu fragen;
da genügt auch die Beantwortung jener drei Fragen, denn die
übrigen Fragen lassen sich aus den lagernden Privaturkunden
selber entnehmen. Die Beantwortung jener drei Fragen genügt,
um die Eintragungen in der alten Bestandsliste für jeden einzelnen
Besitzer abzustreichen. Fehlt dabei eine Eintragung in der Be
standsliste, so prüft man, ob die zugehörige Urkunde im Fach
werke lagert; ist diese ebenfalls nicht aufzufinden, so muß der
Fall im Benehmen mit dem Besitzer besonders aufgeklärt und
richtiggestellt werden. Ist die alte Bestandsliste auf diese Weise
durch die Berichtigungen wieder in Ordnung gebracht, so kann
man durch Abschreiben ohne weiteres die neue Bestandsliste an
fertigen, wobei die zahlreichen Streichungen und Zusätze zu einem
einheitlichen und übersichtlichen Gebilde vereinigt werden.
Die Verordnung des Vizekönigs Mettius Rufus ist am 31. Ok
tober 89 erlassen; die sechsmonatige Frist läuft daher bis zum
1. Mai 90. Von den dnoTpacpai, die auf Grund dieser Verordnung
eingereicht wurden, sind uns zwei ^ Stück erhalten, nämlich P. Oxy.
n 247 vom 10. März 90 und P. Oxy. I 72 vom 12. April 90. Beide
fallen in die sechsmonatige Frist. Die Texte lauten:
1 Siehe oben S. 290.
* Außerdem noch P. Oxy. II 358, falls diese nur im kurzen Auszuge von den
Herausgebern mitgeteilte diroTpacpfi im Formulare mit P. Oxy. II 247 überein
stimmt.