Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
einzeln vorhanden ist^. Wenn nun eine Unordnung solcher Gau 
bücher vorliegt, wäre es doch das einfachste, die Dorfbücher 
zur Hand zu nehmen und, von Dorf zu Dorf fortschreitend, die 
Gaubücher darnach zu berichtigen; dann hätte man gar nicht 
nötig, mit den vielen Tausenden von airoTpacpai sich abzuplagen. 
Sind aber die Dorfbücher ebenfalls in Unordnung, so können die 
einseitig abgefaßten àîroTpaqpai allein auch nichts nützen, denn in 
solchem Falle sind Ortsbesichtigungen nötig. 
Anders liegt der Fall, wenn die verlangten aTtoTpacpai zur 
Richtigstellung der Bestandslisten des Besitzamtes dienen sollen. 
Da nicht sämtliche Besitzer des Gaues im Besitzamte Urkunden 
verwahren lassen, da außerdem auch beweglicher Besitz ver 
bucht steht, so versagen alle Listen der KuupoTpaiLxpaTeîç. Infolge 
der Unordnung in der Bestandsliste weiß man im Besitzamte nicht 
sicher, ob diese oder jene Urkunde eines Besitzers, die, weil sie 
verlegt ist, augenblicklich in den Fachwerken nicht aufgefunden 
werden kann, tatsächlich vorhanden war, oder nicht. Da gibt es 
keinen anderen Ausweg, als die Besitzer selber zu fragen; 
da genügt auch die Beantwortung jener drei Fragen, denn die 
übrigen Fragen lassen sich aus den lagernden Privaturkunden 
selber entnehmen. Die Beantwortung jener drei Fragen genügt, 
um die Eintragungen in der alten Bestandsliste für jeden einzelnen 
Besitzer abzustreichen. Fehlt dabei eine Eintragung in der Be 
standsliste, so prüft man, ob die zugehörige Urkunde im Fach 
werke lagert; ist diese ebenfalls nicht aufzufinden, so muß der 
Fall im Benehmen mit dem Besitzer besonders aufgeklärt und 
richtiggestellt werden. Ist die alte Bestandsliste auf diese Weise 
durch die Berichtigungen wieder in Ordnung gebracht, so kann 
man durch Abschreiben ohne weiteres die neue Bestandsliste an 
fertigen, wobei die zahlreichen Streichungen und Zusätze zu einem 
einheitlichen und übersichtlichen Gebilde vereinigt werden. 
Die Verordnung des Vizekönigs Mettius Rufus ist am 31. Ok 
tober 89 erlassen; die sechsmonatige Frist läuft daher bis zum 
1. Mai 90. Von den dnoTpacpai, die auf Grund dieser Verordnung 
eingereicht wurden, sind uns zwei ^ Stück erhalten, nämlich P. Oxy. 
n 247 vom 10. März 90 und P. Oxy. I 72 vom 12. April 90. Beide 
fallen in die sechsmonatige Frist. Die Texte lauten: 
1 Siehe oben S. 290. 
* Außerdem noch P. Oxy. II 358, falls diese nur im kurzen Auszuge von den 
Herausgebern mitgeteilte diroTpacpfi im Formulare mit P. Oxy. II 247 überein 
stimmt.
	        
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