Abschn. 75. Pflichtmäßige àiroTpacpií an das Besitzamt.
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Daß man die Mehrarbeit der Pfhcht-ànoYpaçaí tunlichst fern
zuhalten bestrebt war, geht aus den Schlußworten des Mettius
Rufus hervor; er verordnet, daß die Bestandslisten in Zeiträumen
von je fünf Jahren sollen neu umgeschrieben werden, und er be
gründet das mit den Worten (Z. 41): upòç xò pfj ttóXiv dnoTpacphS
öeriGhvai, „damit nicht abermals eine Pflicht-d-rroTpacpB eingefordert
zu werden braucht“.
Dieser Wunsch des Rufus ist freilich nicht in Erfüllung
gegangen. Wie vor dieser Zeit, so haben auch nach dieser Zeit
Pflicht-dTTOYpacpai zur Berichtigung der Bestandslisten einge
fordert werden müssen. Wie die Daten erkennen lassen, scheint
es, daß man die Pflicht-dnoTpacpai späterhin öfter nach Ablauf eines
zehnjährigen Zeitraumes einforderteh Da die Erneuerung
der Bestandslisten von fünf zu fünf Jahren erfolgte, so liegt es
nahe, zu vermuten, daß mit der zweiten Erneuerung öfter die
Einforderung von Pflicht-àíroTpaqpaí verbunden wurde, falls das
nötig war.
Das Berichtigen der alten Bestandsliste und das Anfertigen
einer Neuauflage hat man sich wohl so vorzustellen, daß beides
dorfweise vorgenommen wurde. Auf, Grund der vom Dorfe A ein
gelaufenen Berichtigungsmeldungen verglich und berichtigte man
zunächst alle Eintragungen der alten Bestandsliste für das Dorf A;
sodann fertigte man die Neuauflage für das Dorf A. Darauf ver
fuhr man ebenso hinsichtlich des Dorfes B usw. Sobald ein Dorf
abgeschlossen war, wurde die alte Bestandsliste dieses Dorfes
zurückgelegt, und es wurden die von jetzt ab neu hinzutretenden
freiwilligen dnoTpacpai nicht mehr in der alten, sondern in der
ueuen Liste verbucht. Ferner scheint es, daß man, sobald die
Qeue Bestandsliste für ein bestimmtes Dorf fertiggestellt war, eine
Abschrift dieser neuen Liste an ebendieses Dorf absandte, und daß
ßian in diesem Dorfe die Abschrift öffentlich aushängte (wohl
^or dem KcupoTpappaxeTov), damit jedermann sich überzeugen
konnte, ob sein durch Pflicht-dnoTpaçn gemeldeter Besitz bei den
Rerichtigungs- und Neuaufstellungsarbeiten ordnungsmäßig ver
kocht worden sei.
In diesem Sinne wird die Sachlage in P. Oxy. I 78 (um 246
^kr.) aufzufassen sein. Zu dieser Zeit wurden die Berichtigungs-
oooYpaqpai nicht vom Vizekönige, sondern vom Rationalis unter
* vgl. die Belegstellen bei Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 169 ff.