Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 75. Pflichtmäßige àiroTpacpií an das Besitzamt. 
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Daß man die Mehrarbeit der Pfhcht-ànoYpaçaí tunlichst fern 
zuhalten bestrebt war, geht aus den Schlußworten des Mettius 
Rufus hervor; er verordnet, daß die Bestandslisten in Zeiträumen 
von je fünf Jahren sollen neu umgeschrieben werden, und er be 
gründet das mit den Worten (Z. 41): upòç xò pfj ttóXiv dnoTpacphS 
öeriGhvai, „damit nicht abermals eine Pflicht-d-rroTpacpB eingefordert 
zu werden braucht“. 
Dieser Wunsch des Rufus ist freilich nicht in Erfüllung 
gegangen. Wie vor dieser Zeit, so haben auch nach dieser Zeit 
Pflicht-dTTOYpacpai zur Berichtigung der Bestandslisten einge 
fordert werden müssen. Wie die Daten erkennen lassen, scheint 
es, daß man die Pflicht-dnoTpacpai späterhin öfter nach Ablauf eines 
zehnjährigen Zeitraumes einforderteh Da die Erneuerung 
der Bestandslisten von fünf zu fünf Jahren erfolgte, so liegt es 
nahe, zu vermuten, daß mit der zweiten Erneuerung öfter die 
Einforderung von Pflicht-àíroTpaqpaí verbunden wurde, falls das 
nötig war. 
Das Berichtigen der alten Bestandsliste und das Anfertigen 
einer Neuauflage hat man sich wohl so vorzustellen, daß beides 
dorfweise vorgenommen wurde. Auf, Grund der vom Dorfe A ein 
gelaufenen Berichtigungsmeldungen verglich und berichtigte man 
zunächst alle Eintragungen der alten Bestandsliste für das Dorf A; 
sodann fertigte man die Neuauflage für das Dorf A. Darauf ver 
fuhr man ebenso hinsichtlich des Dorfes B usw. Sobald ein Dorf 
abgeschlossen war, wurde die alte Bestandsliste dieses Dorfes 
zurückgelegt, und es wurden die von jetzt ab neu hinzutretenden 
freiwilligen dnoTpacpai nicht mehr in der alten, sondern in der 
ueuen Liste verbucht. Ferner scheint es, daß man, sobald die 
Qeue Bestandsliste für ein bestimmtes Dorf fertiggestellt war, eine 
Abschrift dieser neuen Liste an ebendieses Dorf absandte, und daß 
ßian in diesem Dorfe die Abschrift öffentlich aushängte (wohl 
^or dem KcupoTpappaxeTov), damit jedermann sich überzeugen 
konnte, ob sein durch Pflicht-dnoTpaçn gemeldeter Besitz bei den 
Rerichtigungs- und Neuaufstellungsarbeiten ordnungsmäßig ver 
kocht worden sei. 
In diesem Sinne wird die Sachlage in P. Oxy. I 78 (um 246 
^kr.) aufzufassen sein. Zu dieser Zeit wurden die Berichtigungs- 
oooYpaqpai nicht vom Vizekönige, sondern vom Rationalis unter 
* vgl. die Belegstellen bei Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 169 ff.
	        
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