Abschn. 76. Freiwillige áirofpatpñ über Erbschaftsbesilz.
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in Verfolg’ einer freiwilligen àiroYpacpn des Erben auf den Namen
des Erben verbucht worden ist, hat der Erbe über diesen Besitz
— gleichwie über den durch Kauf u. dgl. von ihm erworbenen
und im Besitzamte verbuchten Besitz — im Falle einer öffentlichen
Bekanntmachung eine Pflicht-dTTOTpaqpn (Berichtigungsmeldung)
an das Besitzamt einzureichen (vgl. Abschn. 75).
Die freiwilligen àíroTpaqpaí über Erbschaftsbesitz zerfallen in
zwei Gruppen, je nachdem die dnoTpacpp vom Erblasser über
vererbten Besitz oder vom Erben über ererbten Besitz ein
gereicht wird.
A. Freiwillige aTroTpacpp des Erblassers über
vererbten Besitz.
Wenn der Erblasser sein Testament vor einem öffentlichen
Notare aufsetzt, gelangt dieses Testament, wie jeder andere Notariats
vertrag, ganz von selber durch die dvaypa^p des Notariates
(Abschn. 80) zur Kenntnis des Besitzamtes. Außerdem wird der
Erblasser im allgemeinen nicht versäumen, das Testament in Ur
schrift oder Abschrift dem Besitzamte vorzulegen; letzteres geschieht
durch eine freiwillige dnoTpacpn. Die freiwillige dnoTpacpfi des
Erblassers ist nur möglich, wenn der Erblasser seinen Besitz,
den er jetzt vererbt, zuvor als seinen Besitz durch gewöhnliche
freiwillige Besitz-diroTpacpü beim Besitzamte hat verbuchen lassen.
Die freiwillige dmoTpacpp des Erblassers, welche die Hinterlegung
eines notariellen Testamentes zum Gegenstände hat, ist eben
durchaus zu unterscheiden von der freiwilligen dmoYpacpri des Be
sitzers, welche die Hinterlegung einer Besitzurkunde (Kauf
urkunde u. dgl) und eine Verbuchung des daraus entspringenden
Besitzrechtes zum Gegenstände hat.
P. Oxy. HI 506 (143 n. Ohr.) ist ein Darlehensvertrag mit
Verpfändung von Katökenland. In Z. 41 ff. heißt es: [oük èHeîvai
tJO Garpfjn Kai TexeujpÍLU (das sind die Schuldnerinnen) raOxa (die
verpfändeten Grundstücke) TnuXeiv oòòè úrroxíOeaGai oo[ò’ dXXuuç
KaxajxpriiLiaxííeiv ouòè dTTOYpáqpeff0aí xiva èni xúuv dYPÚJV kxX.
Lewald i erklärt das 'àTTOYpácpetrOaí xiva’ durch 'jemanden eintragen
lassen’ (in das Grundbuch der ßißXioOfjKri eYKxf|(Jeujv) und fügt
hinzu, daß die omoYpaçn, die hier im Spiele ist, als ein 'nach
einer Veräußerung gestellter Eintragungsantrag’ aufzufassen sei.
* Grundbuchrecht S. 51.
Preisigke, Girowesen im griech. Ägypten. 25