Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 76. Freiwillige áirofpatpñ über Erbschaftsbesilz. 
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in Verfolg’ einer freiwilligen àiroYpacpn des Erben auf den Namen 
des Erben verbucht worden ist, hat der Erbe über diesen Besitz 
— gleichwie über den durch Kauf u. dgl. von ihm erworbenen 
und im Besitzamte verbuchten Besitz — im Falle einer öffentlichen 
Bekanntmachung eine Pflicht-dTTOTpaqpn (Berichtigungsmeldung) 
an das Besitzamt einzureichen (vgl. Abschn. 75). 
Die freiwilligen àíroTpaqpaí über Erbschaftsbesitz zerfallen in 
zwei Gruppen, je nachdem die dnoTpacpp vom Erblasser über 
vererbten Besitz oder vom Erben über ererbten Besitz ein 
gereicht wird. 
A. Freiwillige aTroTpacpp des Erblassers über 
vererbten Besitz. 
Wenn der Erblasser sein Testament vor einem öffentlichen 
Notare aufsetzt, gelangt dieses Testament, wie jeder andere Notariats 
vertrag, ganz von selber durch die dvaypa^p des Notariates 
(Abschn. 80) zur Kenntnis des Besitzamtes. Außerdem wird der 
Erblasser im allgemeinen nicht versäumen, das Testament in Ur 
schrift oder Abschrift dem Besitzamte vorzulegen; letzteres geschieht 
durch eine freiwillige dnoTpacpn. Die freiwillige dnoTpacpfi des 
Erblassers ist nur möglich, wenn der Erblasser seinen Besitz, 
den er jetzt vererbt, zuvor als seinen Besitz durch gewöhnliche 
freiwillige Besitz-diroTpacpü beim Besitzamte hat verbuchen lassen. 
Die freiwillige dmoTpacpp des Erblassers, welche die Hinterlegung 
eines notariellen Testamentes zum Gegenstände hat, ist eben 
durchaus zu unterscheiden von der freiwilligen dmoYpacpri des Be 
sitzers, welche die Hinterlegung einer Besitzurkunde (Kauf 
urkunde u. dgl) und eine Verbuchung des daraus entspringenden 
Besitzrechtes zum Gegenstände hat. 
P. Oxy. HI 506 (143 n. Ohr.) ist ein Darlehensvertrag mit 
Verpfändung von Katökenland. In Z. 41 ff. heißt es: [oük èHeîvai 
tJO Garpfjn Kai TexeujpÍLU (das sind die Schuldnerinnen) raOxa (die 
verpfändeten Grundstücke) TnuXeiv oòòè úrroxíOeaGai oo[ò’ dXXuuç 
KaxajxpriiLiaxííeiv ouòè dTTOYpáqpeff0aí xiva èni xúuv dYPÚJV kxX. 
Lewald i erklärt das 'àTTOYpácpetrOaí xiva’ durch 'jemanden eintragen 
lassen’ (in das Grundbuch der ßißXioOfjKri eYKxf|(Jeujv) und fügt 
hinzu, daß die omoYpaçn, die hier im Spiele ist, als ein 'nach 
einer Veräußerung gestellter Eintragungsantrag’ aufzufassen sei. 
* Grundbuchrecht S. 51. 
Preisigke, Girowesen im griech. Ägypten. 25
	        
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