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Teil IV. Girobanknotariat.
diesem Falle ^ eine Darlehensurkunde mit Pfandbestellung. Die
Darlehensurkunde ist ein Notariatsvertrag (kein Handschein), weil
sie im Besitzamte lagert. Im Besitzamte aber muß sie lagern, weil
sonst die Kaioxn nicht möglich gewesen wäre. Die Katoxn erstreckt
sich hier auf den gesamten Besitz (-rrópoç) des Schuldners^.
Über die Sperre des Besitzes auf Antrag der TrpÚKTopeç siehe
Bewald, Grundbuchrecht S. 67 ff.
Neben der Niederlegung der KaToxp-Urkunde im Fache des
Schuldners erfolgt selbstverständlich jedesmal ein Vermerk auf
dem Blatte des Schuldners im biácTTpaipa. Außerdem wird
ein Vermerk auf dem Blatte des Gläubigers gemacht, wie P. Oxj
11 274, 8 ff. erkennen läßt3.
Abschnitt 93.
Die Not-irapáGecriç.
Die TTapáGecnç eines Schuldvertrages ist nur dann möglich,
wenn ebendieser Schuld vertrag ein Notariats vertrag ist (siehe
oben S. 464). Dem Handscheine ist das Besitzamt verschlossen.
Wer auf einen Handschein ein Darlehen gegen Pfandbestellung
gegeben hat, entbehrt der Staatshilfe, die nötig ist, um gegen einen
Schuldner vorzugehen, der über das bestellte Pfand in böser Absicht
anderweitig verfügen will. Ist in solchem Falle der verpfändete
Besitz im Besitzamte verbucht, so wird das verlangte èTTÍcriaXpa
vom Besitzamte weder beanstandet noch verweigert. Dem Gläubiger
bleibt kein anderer Weg, als die ôpinocriiucriç des Handscheines
beim dpxiòiKacTTnç in Alexandreia zu erbitten (siehe Abschn. 64). Aber
der Weg nach Alexandreia ist weit und zeitraubend; bei drohender
Gefahr würde die Genehmigung des dpxiòiKacTTfiç zu spät kommen.
Es liegt ein Notfall vor. Um den Gläubiger nicht ganz hilflos zu
lassen, gestattet der Staat die Not-TrapáGecriç des Handscheines,
d. h. es wird die Forderung im Besitzamte so behandelt, als wenn
sie sich nicht auf einen Handschein, sondern auf einen Notariats-
‘ Auch die Kaufurkunde heißt àoqpdXeia, z. B. P. Lips. I 6 Kol. II, 4.
* Daß man unter itópoç nicht den „Besitz“, sondern die „Einkünfte“
zu verstehen hätte, ist deswegen ausgeschlossen, weil das Besitzamt nicht
die Einkünfte, sondern nur den verbuchten festen Besitz sperren kann.
2 Diese doppelte Buchung ist auch von Lewald, Grundbuchrecht S. 22 f.,
sowie von Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 160, richtig hervorgehoben
worden.