Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
diesem Falle ^ eine Darlehensurkunde mit Pfandbestellung. Die 
Darlehensurkunde ist ein Notariatsvertrag (kein Handschein), weil 
sie im Besitzamte lagert. Im Besitzamte aber muß sie lagern, weil 
sonst die Kaioxn nicht möglich gewesen wäre. Die Katoxn erstreckt 
sich hier auf den gesamten Besitz (-rrópoç) des Schuldners^. 
Über die Sperre des Besitzes auf Antrag der TrpÚKTopeç siehe 
Bewald, Grundbuchrecht S. 67 ff. 
Neben der Niederlegung der KaToxp-Urkunde im Fache des 
Schuldners erfolgt selbstverständlich jedesmal ein Vermerk auf 
dem Blatte des Schuldners im biácTTpaipa. Außerdem wird 
ein Vermerk auf dem Blatte des Gläubigers gemacht, wie P. Oxj 
11 274, 8 ff. erkennen läßt3. 
Abschnitt 93. 
Die Not-irapáGecriç. 
Die TTapáGecnç eines Schuldvertrages ist nur dann möglich, 
wenn ebendieser Schuld vertrag ein Notariats vertrag ist (siehe 
oben S. 464). Dem Handscheine ist das Besitzamt verschlossen. 
Wer auf einen Handschein ein Darlehen gegen Pfandbestellung 
gegeben hat, entbehrt der Staatshilfe, die nötig ist, um gegen einen 
Schuldner vorzugehen, der über das bestellte Pfand in böser Absicht 
anderweitig verfügen will. Ist in solchem Falle der verpfändete 
Besitz im Besitzamte verbucht, so wird das verlangte èTTÍcriaXpa 
vom Besitzamte weder beanstandet noch verweigert. Dem Gläubiger 
bleibt kein anderer Weg, als die ôpinocriiucriç des Handscheines 
beim dpxiòiKacTTnç in Alexandreia zu erbitten (siehe Abschn. 64). Aber 
der Weg nach Alexandreia ist weit und zeitraubend; bei drohender 
Gefahr würde die Genehmigung des dpxiòiKacTTfiç zu spät kommen. 
Es liegt ein Notfall vor. Um den Gläubiger nicht ganz hilflos zu 
lassen, gestattet der Staat die Not-TrapáGecriç des Handscheines, 
d. h. es wird die Forderung im Besitzamte so behandelt, als wenn 
sie sich nicht auf einen Handschein, sondern auf einen Notariats- 
‘ Auch die Kaufurkunde heißt àoqpdXeia, z. B. P. Lips. I 6 Kol. II, 4. 
* Daß man unter itópoç nicht den „Besitz“, sondern die „Einkünfte“ 
zu verstehen hätte, ist deswegen ausgeschlossen, weil das Besitzamt nicht 
die Einkünfte, sondern nur den verbuchten festen Besitz sperren kann. 
2 Diese doppelte Buchung ist auch von Lewald, Grundbuchrecht S. 22 f., 
sowie von Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 160, richtig hervorgehoben 
worden.
	        
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