Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 76. Freiwillige à-rroYpaqpíí über Erbschaftsbesitz. 
389 
(Staatsnotariats - Zweigstelle des Dorfes Talao) aufgesetzt worden; 
sie gelangte also unzweifelhaft durch dvaypacpii des Notariates in 
das Besitzamt; vermutlich ist der Vater durch seinen plötzlichen 
Tod verhindert worden, die aTroypacpri einzureichen. 
Unterläßt es der Erbe eines im Besitzamte verbuchten Be 
sitzes, die dîTOTpacpfi seinerseits einzureichen, so erfolgt eben keine 
Umbuchung; er ist und bleibt zwar Besitzer seines Erbes, aber 
sein ererbter Besitz steht im Besitzamte immer noch unter dem 
Namen des früheren Besitzers gebucht Solange es keinen 
Rechtsstreit gibt, hat die Unterlassung keinen Nachteil für den 
Besitzer. 
Sobald aber eine Verordnung des Vizekönigs öffentlich be 
kannt gemacht wird, wonach allgemein Pflicht -dmoypaçai behufs 
Neuaufstellung der òiacTTpújpaTa an das Besitzamt einzusenden sind, 
werden sich die Trägen ihrer Unterlassung bewußt, und sie be 
eilen sich nunmehr, das Versäumte nachzuholen. Unter diesem 
Gesichtspunkte müssen wir die bei Fflicht-dnoYpacpai über 
ererbten Besitz vorkommenden Wendungen 'duoTpdcpopm irpm- 
Tinç’ und 'x^epiç ujv upoeTpaipd|nr|v' betrachten. Stets bezieht sich 
das TrpiÓTUjçâ nicht auf die Sache, sondern auf die Person Nicht 
der Besitz wird erstmalig gemeldet, sondern der Besitzer^ erscheint 
erstmalig mit seinem Namen in den Büchern des Besitzamtes. 
In der Pûicht-dnoTpacpn an das Besitzamt P. Oxy. III481 vom 
Jahre 99 n. Ohr. heißt es Z. 21: áTrolTpáqpoiaai TrpihjTouç K[aTà] tù 
Tr[po(rTeTaY|ué]va. Hier hat der Melder seinen Besitz, den er jetzt 
vermeldet, von seinem Vater geerbt, und zwar schon irpò Tfjç xoû 
tvÚTou ërouç Aopixiavoû dTTOYpaqpîjç, d. h. vor der kut’ oÍKÍav àrro- 
Tpacpn des Jahres 89/90 n. Chr., und mithin auch vor der Verord 
nung des Mettius Rufas vom 31. Oktober 89. Es hat also der 
Sohn weder eine freiwillige duoYPoopÓ unmittelbar nach dem Tode 
seines Vaters eingereicht, noch eine Pflicht-omoYpatpfi im Anschlüsse 
an die Verordnung des Mettius Rufus, noch späterhin eine freiwil 
lige dîroYpaqpfi. Erst jetzt, im Jahre 99, da durch vizekönigliche Ver 
ordnung zum anderen Male eine Pflicht-dTroYpaqpf) eingefordert wird, 
entschließt er sich, seinen Besitz zu vermelden, damit endlich sein 
‘ vgl. Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 183. 
® vgl. oben S. 388 das Beispiel P. Oxy. III 637. 
* Dieselbe Bedeutung hat irpiUTUTroYpdcpeoem (vgl. oben S. 302). 
^ Lewald, Grundbuchrecht S. 48 f. ; Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen 
80 Anm. 5 und S. 121.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.