Abschn. 76. Freiwillige à-rroYpaqpíí über Erbschaftsbesitz.
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(Staatsnotariats - Zweigstelle des Dorfes Talao) aufgesetzt worden;
sie gelangte also unzweifelhaft durch dvaypacpii des Notariates in
das Besitzamt; vermutlich ist der Vater durch seinen plötzlichen
Tod verhindert worden, die aTroypacpri einzureichen.
Unterläßt es der Erbe eines im Besitzamte verbuchten Be
sitzes, die dîTOTpacpfi seinerseits einzureichen, so erfolgt eben keine
Umbuchung; er ist und bleibt zwar Besitzer seines Erbes, aber
sein ererbter Besitz steht im Besitzamte immer noch unter dem
Namen des früheren Besitzers gebucht Solange es keinen
Rechtsstreit gibt, hat die Unterlassung keinen Nachteil für den
Besitzer.
Sobald aber eine Verordnung des Vizekönigs öffentlich be
kannt gemacht wird, wonach allgemein Pflicht -dmoypaçai behufs
Neuaufstellung der òiacTTpújpaTa an das Besitzamt einzusenden sind,
werden sich die Trägen ihrer Unterlassung bewußt, und sie be
eilen sich nunmehr, das Versäumte nachzuholen. Unter diesem
Gesichtspunkte müssen wir die bei Fflicht-dnoYpacpai über
ererbten Besitz vorkommenden Wendungen 'duoTpdcpopm irpm-
Tinç’ und 'x^epiç ujv upoeTpaipd|nr|v' betrachten. Stets bezieht sich
das TrpiÓTUjçâ nicht auf die Sache, sondern auf die Person Nicht
der Besitz wird erstmalig gemeldet, sondern der Besitzer^ erscheint
erstmalig mit seinem Namen in den Büchern des Besitzamtes.
In der Pûicht-dnoTpacpn an das Besitzamt P. Oxy. III481 vom
Jahre 99 n. Ohr. heißt es Z. 21: áTrolTpáqpoiaai TrpihjTouç K[aTà] tù
Tr[po(rTeTaY|ué]va. Hier hat der Melder seinen Besitz, den er jetzt
vermeldet, von seinem Vater geerbt, und zwar schon irpò Tfjç xoû
tvÚTou ërouç Aopixiavoû dTTOYpaqpîjç, d. h. vor der kut’ oÍKÍav àrro-
Tpacpn des Jahres 89/90 n. Chr., und mithin auch vor der Verord
nung des Mettius Rufas vom 31. Oktober 89. Es hat also der
Sohn weder eine freiwillige duoYPoopÓ unmittelbar nach dem Tode
seines Vaters eingereicht, noch eine Pflicht-omoYpatpfi im Anschlüsse
an die Verordnung des Mettius Rufus, noch späterhin eine freiwil
lige dîroYpaqpfi. Erst jetzt, im Jahre 99, da durch vizekönigliche Ver
ordnung zum anderen Male eine Pflicht-dTroYpaqpf) eingefordert wird,
entschließt er sich, seinen Besitz zu vermelden, damit endlich sein
‘ vgl. Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 183.
® vgl. oben S. 388 das Beispiel P. Oxy. III 637.
* Dieselbe Bedeutung hat irpiUTUTroYpdcpeoem (vgl. oben S. 302).
^ Lewald, Grundbuchrecht S. 48 f. ; Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen
80 Anm. 5 und S. 121.