Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  76.  Freiwillige  à-rroYpaqpíí  über  Erbschaftsbesitz.

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(Staatsnotariats  -  Zweigstelle  des  Dorfes  Talao)  aufgesetzt  worden;
sie  gelangte  also  unzweifelhaft  durch  dvaypacpii  des  Notariates  in
das  Besitzamt;  vermutlich  ist  der  Vater  durch  seinen  plötzlichen
Tod  verhindert  worden,  die  aTroypacpri  einzureichen.
Unterläßt  es  der  Erbe  eines  im  Besitzamte  verbuchten  Besitzes, ­
  die  dîTOTpacpfi  seinerseits  einzureichen,  so  erfolgt  eben  keine
Umbuchung;  er  ist  und  bleibt  zwar  Besitzer  seines  Erbes,  aber
sein  ererbter  Besitz  steht  im  Besitzamte  immer  noch  unter  dem
Namen  des  früheren  Besitzers  gebucht  Solange  es  keinen
Rechtsstreit  gibt,  hat  die  Unterlassung  keinen  Nachteil  für  den
Besitzer.
Sobald  aber  eine  Verordnung  des  Vizekönigs  öffentlich  bekannt ­
  gemacht  wird,  wonach  allgemein  Pflicht  -dmoypaçai  behufs
Neuaufstellung  der  òiacTTpújpaTa  an  das  Besitzamt  einzusenden  sind,
werden  sich  die  Trägen  ihrer  Unterlassung  bewußt,  und  sie  beeilen ­
  sich  nunmehr,  das  Versäumte  nachzuholen.  Unter  diesem
Gesichtspunkte  müssen  wir  die  bei  Fflicht-dnoYpacpai  über
ererbten  Besitz  vorkommenden  Wendungen  'duoTpdcpopm  irpm-Tinç’
  und  'x^epiç  ujv  upoeTpaipd|nr|v'  betrachten.  Stets  bezieht  sich
das  TrpiÓTUjçâ  nicht  auf  die  Sache,  sondern  auf  die  Person  Nicht
der  Besitz  wird  erstmalig  gemeldet,  sondern  der  Besitzer^  erscheint
erstmalig  mit  seinem  Namen  in  den  Büchern  des  Besitzamtes.
In  der  Pûicht-dnoTpacpn  an  das  Besitzamt  P.  Oxy.  III481  vom
Jahre  99  n.  Ohr.  heißt  es  Z.  21:  áTrolTpáqpoiaai  TrpihjTouç  K[aTà]  tù
Tr[po(rTeTaY|ué]va.  Hier  hat  der  Melder  seinen  Besitz,  den  er  jetzt
vermeldet,  von  seinem  Vater  geerbt,  und  zwar  schon  irpò  Tfjç  xoû
tvÚTou  ërouç  Aopixiavoû  dTTOYpaqpîjç,  d.  h.  vor  der  kut’  oÍKÍav  àrro-Tpacpn
  des  Jahres  89/90  n.  Chr.,  und  mithin  auch  vor  der  Verordnung ­
  des  Mettius  Rufas  vom  31.  Oktober  89.  Es  hat  also  der
Sohn  weder  eine  freiwillige  duoYPoopÓ  unmittelbar  nach  dem  Tode
seines  Vaters  eingereicht,  noch  eine  Pflicht-omoYpatpfi  im  Anschlüsse
an  die  Verordnung  des  Mettius  Rufus,  noch  späterhin  eine  freiwillige ­
  dîroYpaqpfi.  Erst  jetzt,  im  Jahre  99,  da  durch  vizekönigliche  Verordnung ­
  zum  anderen  Male  eine  Pflicht-dTroYpaqpf)  eingefordert  wird,
entschließt  er  sich,  seinen  Besitz  zu  vermelden,  damit  endlich  sein
‘  vgl.  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  183.
®  vgl.  oben  S.  388  das  Beispiel  P.  Oxy.  III  637.
*  Dieselbe  Bedeutung  hat  irpiUTUTroYpdcpeoem  (vgl.  oben  S.  302).
^  Lewald,  Grundbuchrecht  S.  48  f.  ;  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen
80  Anm.  5  und  S.  121.
            
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