Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 77. Freiwillige ànoTpaqpi'i über erworbenen Dauerbesilz. 391 
Besitzamte vermeldet wird, selbst dann nicht, wenn der ererbte 
Besitz unter dem Namen des Erblassers im Besitzamte bereits 
verbucht steht Ist der ererbte Besitz bislang im Besitzamte nicht 
verbucht worden, so unterläßt es der Erbe ebenfalls häufig, eine 
dTTOYpacpn einzureichen, selbst wenn ein notarielles Testament vor 
liegt. Es stand eben völlig im Belieben jedes Besitzers, seinen Be 
sitz verbuchen zu lassen oder nicht. Manche holten die àiTOTpaq)f| 
gelegentlich einer Bekanntmachung wegen Pflicht-aTTOTpaqpai nach, 
andere unterließen die duoTpacpn auch dann; viele Leute haben 
überhaupt dauernd auf eine ÓTroTpacpn verzichtet. 
Die Vermeidung ererbten Neubesitzes unterscheidet sich 
vor der Vermeidung erworbenen Neubesitzes (Abschn. 77) da 
durch, daß sie der KaraTpaqpn (Abschn. 84) entbehrt. Der Erbe 
kann eine KaiaYpaqpn des Vorbesitzers niemals beibringen, weil der 
letztere allemal verstorben ist Die Lücke wird durch das Testament 
ausgefüllt Auf Grund des Testamentes — vielleicht ist auch noch 
die Todesanzeige nötig — löscht das Besitzamt die Rechte des alten 
Besitzers aus und überträgt sie auf Grund der dîroYpaqpn des neuen 
Besitzers auf ebendiesen neuen Besitzer. 
Abschnitt 77. 
Freiwillige ÔTroYPCupti über erworbenen Dauerbesitz. 
Dauerbesitz ist ein Besitz, der auf ewige Zeiten erworben 
wird. Die duoYpacpn von Schuldforderungen fällt daher nicht in 
diesen Abschnitt ; diese letztere díroYpacpií wird im Zusammenhänge 
iQit der TtapdGeaiç der Forderungen behandelt werden (Abschn. 92 
bis 96). 
Wenn ein Besitz durch notariellen Kaufvertrag auf ewige 
Zeiten in andere Hände übergeht, so haben der alte Besitzer und 
der neue Besitzer im allgemeinen den Wunsch, daß der Besitz 
wechsel baldigst zur Kenntnis des Besitzamtes gelange. Zur 
Umbuchung im Besitzamte ist die KaxaYpacpii des alten Besitzers 
(Abschn. 84 bis 88) und die diroYpacpii des neuen Besitzers nötig. 
Hierzu tritt noch diedvaYpcx<pn desjenigen Notariates, vor dem der 
Kaufvertrag abgeschlossen worden ist (Abschn. 80). Über jede solche 
Besitzveränderung empfängt also das Besitzamt dreiYpaqpai. Be 
rücksichtigt man noch, daß das Besitzamt bereits vorher einmal, als 
das ¿TTiaTaXpa (Abschn. 65) gefordert wurde, von dem bevorstehenden 
Besitz Wechsel erfuhr, so haben wir für das Besitzamt eine vier-
	        
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