Abschn. 77. Freiwillige ànoTpaqpi'i über erworbenen Dauerbesilz. 391
Besitzamte vermeldet wird, selbst dann nicht, wenn der ererbte
Besitz unter dem Namen des Erblassers im Besitzamte bereits
verbucht steht Ist der ererbte Besitz bislang im Besitzamte nicht
verbucht worden, so unterläßt es der Erbe ebenfalls häufig, eine
dTTOYpacpn einzureichen, selbst wenn ein notarielles Testament vor
liegt. Es stand eben völlig im Belieben jedes Besitzers, seinen Be
sitz verbuchen zu lassen oder nicht. Manche holten die àiTOTpaq)f|
gelegentlich einer Bekanntmachung wegen Pflicht-aTTOTpaqpai nach,
andere unterließen die duoTpacpn auch dann; viele Leute haben
überhaupt dauernd auf eine ÓTroTpacpn verzichtet.
Die Vermeidung ererbten Neubesitzes unterscheidet sich
vor der Vermeidung erworbenen Neubesitzes (Abschn. 77) da
durch, daß sie der KaraTpaqpn (Abschn. 84) entbehrt. Der Erbe
kann eine KaiaYpaqpn des Vorbesitzers niemals beibringen, weil der
letztere allemal verstorben ist Die Lücke wird durch das Testament
ausgefüllt Auf Grund des Testamentes — vielleicht ist auch noch
die Todesanzeige nötig — löscht das Besitzamt die Rechte des alten
Besitzers aus und überträgt sie auf Grund der dîroYpaqpn des neuen
Besitzers auf ebendiesen neuen Besitzer.
Abschnitt 77.
Freiwillige ÔTroYPCupti über erworbenen Dauerbesitz.
Dauerbesitz ist ein Besitz, der auf ewige Zeiten erworben
wird. Die duoYpacpn von Schuldforderungen fällt daher nicht in
diesen Abschnitt ; diese letztere díroYpacpií wird im Zusammenhänge
iQit der TtapdGeaiç der Forderungen behandelt werden (Abschn. 92
bis 96).
Wenn ein Besitz durch notariellen Kaufvertrag auf ewige
Zeiten in andere Hände übergeht, so haben der alte Besitzer und
der neue Besitzer im allgemeinen den Wunsch, daß der Besitz
wechsel baldigst zur Kenntnis des Besitzamtes gelange. Zur
Umbuchung im Besitzamte ist die KaxaYpacpii des alten Besitzers
(Abschn. 84 bis 88) und die diroYpacpii des neuen Besitzers nötig.
Hierzu tritt noch diedvaYpcx<pn desjenigen Notariates, vor dem der
Kaufvertrag abgeschlossen worden ist (Abschn. 80). Über jede solche
Besitzveränderung empfängt also das Besitzamt dreiYpaqpai. Be
rücksichtigt man noch, daß das Besitzamt bereits vorher einmal, als
das ¿TTiaTaXpa (Abschn. 65) gefordert wurde, von dem bevorstehenden
Besitz Wechsel erfuhr, so haben wir für das Besitzamt eine vier-