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Teil IV. Girobanknotariat.
Also hat Theognostos jetzt, nach 9 Monaten, noch immer
nicht den Vorbehalt beseitigt. Das Besitzamt wiederholt jetzt aber
mals den Vorbehalt, und das Besitzamt hat damit auch diesmal
wieder seine Pflichten erschöpft. Eine wichtige Frage ist aber,
wie das è-irícTTaXjua ausgesehen haben mag, das Theognostos vom
Besitzamte erhalten haben muß, als er den Kauf bei dem Bank
notariate aufsetzen wollte. Eger^ vermutet, daß die Beurkundung
hier ohne eTTÍoraXiaa vor sich gegangen sei; das aber scheint mir
ausgeschlossen zu sein, vielmehr vermute ich, daß dieses èírícTTaXpa
eben gleichfalls einen solchen Vorbehalt getragen hat. Auch
bei diesem eTTiuiaXga stellt sich das Besitzamt auf den Standpunkt,
daß seine Obliegenheit mit dem Vorbehalte erschöpft sei. Wer den
Vorbehalt nicht beachtet, hat die daraus entspringenden Folgen
allein zu verantworten. Was das Notariat betrifft, so mag dasselbe
befugt gewesen sein, trotz des Vorbehaltes den Vertrag aufzusetzen,
jedoch auf Gefahr des Besitzers.
Zu derselben Zeit kauft Theognostos auch seinem anderen
Bruder, Isidoros, das letzte Drittel der Erbschaft ab und meldet
diesen Neubesitz wenige Tage später, am 31. Juli 227, durch arro-
Tpaqpn beim Besitzamte an 2. Hier lautet die Quittung des Besitz
amtes lediglich : euxov iaov, also ohne Vorbehalt. Daraus folgt,
daß Isidoros nicht so nachlässig war, wie sein Bruder Theognostos,
sondern dafür gesorgt hatte, daß sein Neubesitz vorbehaltlos beim
Besitzamte verbucht wurde ^
Im Juli oder August des Jahres 231 n. Chr. verkauft ^ Theo
gnostos einen Teil seines Besitzes an Frau Dioskorus, und zwar
auf Grund eines selbständigen Girobank Vertrages. Frau Dios
korus meldet diesen ihren Neubesitz durch dTroTpacpp vom 11. August
231 n. Chr. beim Besitzamte an. Die vom Besitzamte an die
Melderin zurückgegebene Ausfertigung^ trägt folgende Quittung:
Aùpf|Xioç 'Ep[|a]eîvoç ’Av0e[crTÍou] ßouX(euTnq) ßißX(io-
(púXaH) òi(à) A(ùpriXiou) A)apujvímvo(ç) TP(appaTéiJuç). TTapa-
[Keip(évou) TÚJ ô]vô)Lia[Ti toû c^uobopévou pr|b[è]v
ëaxov ïuov.
^ Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 149.
* P. Lond. III S. 119 Nr. 942. Siehe den Text oben S. 394 f.
3 So auch Eger, aaO. S. 150 f.
^ P. Lond. III S. 153 Nr. 1298.
5 P. Lond. III S. 120 f. Nr. 945.