Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
Also hat Theognostos jetzt, nach 9 Monaten, noch immer 
nicht den Vorbehalt beseitigt. Das Besitzamt wiederholt jetzt aber 
mals den Vorbehalt, und das Besitzamt hat damit auch diesmal 
wieder seine Pflichten erschöpft. Eine wichtige Frage ist aber, 
wie das è-irícTTaXjua ausgesehen haben mag, das Theognostos vom 
Besitzamte erhalten haben muß, als er den Kauf bei dem Bank 
notariate aufsetzen wollte. Eger^ vermutet, daß die Beurkundung 
hier ohne eTTÍoraXiaa vor sich gegangen sei; das aber scheint mir 
ausgeschlossen zu sein, vielmehr vermute ich, daß dieses èírícTTaXpa 
eben gleichfalls einen solchen Vorbehalt getragen hat. Auch 
bei diesem eTTiuiaXga stellt sich das Besitzamt auf den Standpunkt, 
daß seine Obliegenheit mit dem Vorbehalte erschöpft sei. Wer den 
Vorbehalt nicht beachtet, hat die daraus entspringenden Folgen 
allein zu verantworten. Was das Notariat betrifft, so mag dasselbe 
befugt gewesen sein, trotz des Vorbehaltes den Vertrag aufzusetzen, 
jedoch auf Gefahr des Besitzers. 
Zu derselben Zeit kauft Theognostos auch seinem anderen 
Bruder, Isidoros, das letzte Drittel der Erbschaft ab und meldet 
diesen Neubesitz wenige Tage später, am 31. Juli 227, durch arro- 
Tpaqpn beim Besitzamte an 2. Hier lautet die Quittung des Besitz 
amtes lediglich : euxov iaov, also ohne Vorbehalt. Daraus folgt, 
daß Isidoros nicht so nachlässig war, wie sein Bruder Theognostos, 
sondern dafür gesorgt hatte, daß sein Neubesitz vorbehaltlos beim 
Besitzamte verbucht wurde ^ 
Im Juli oder August des Jahres 231 n. Chr. verkauft ^ Theo 
gnostos einen Teil seines Besitzes an Frau Dioskorus, und zwar 
auf Grund eines selbständigen Girobank Vertrages. Frau Dios 
korus meldet diesen ihren Neubesitz durch dTroTpacpp vom 11. August 
231 n. Chr. beim Besitzamte an. Die vom Besitzamte an die 
Melderin zurückgegebene Ausfertigung^ trägt folgende Quittung: 
Aùpf|Xioç 'Ep[|a]eîvoç ’Av0e[crTÍou] ßouX(euTnq) ßißX(io- 
(púXaH) òi(à) A(ùpriXiou) A)apujvímvo(ç) TP(appaTéiJuç). TTapa- 
[Keip(évou) TÚJ ô]vô)Lia[Ti toû c^uobopévou pr|b[è]v 
ëaxov ïuov. 
^ Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 149. 
* P. Lond. III S. 119 Nr. 942. Siehe den Text oben S. 394 f. 
3 So auch Eger, aaO. S. 150 f. 
^ P. Lond. III S. 153 Nr. 1298. 
5 P. Lond. III S. 120 f. Nr. 945.
	        
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