Abschn. 78. Quittung des Besitzamtes unter der àiroypaqpi'i. 401
Eger * vermutet, es sei in dieser Bemerkung nur ausdrücklich
darauf hingewiesen worden, daß beim Namen des Verkäufers keine
uapáGeuiç stattgefunden habe, welche dem Verkaufe entgegenstände.
Wahrscheinlicher aber ist es, daß in dieser Bemerkung derselbe
Vorbehalt zu suchen ist, der zum ersten Male fünf Jahre vorher
ausgesprochen wurde. Wilcken vermutet daher mit Rechte, daß
zwischen priòév und ëaxov etwas ausgefallen sei, sodaß der Wort
laut ein ähnlicher wäre, wie derjenige vom Jahre 226. Also
hat Theognostos auch jetzt noch nicht für Beseitigung des Vor
behaltes gesorgt. Das Besitzamt beschränkt sich fortgesetzt darauf,
den alten Vorbehalt von Fall zu Fall wieder auszusprechen, ohne
verpflichtet zu sein, amtlichen Einfluß zur Beseitigung geltend zu
machen. Der wiederholt von mir betonte Grundsatz (siehe oben
S. 298), daß die Behörde in Privatangelegenheiten sich darauf be
schränkt, das Urteil zu fällen, das Urteil dem Privatmanne in die
Hand zu geben, und es damit diesem zu überlassen, daraufhin
seine Sache selber in Ordnung zu bringen, indem er die nötigen
Schritte bei den zuständigen Behörden unternimmt, — dieser
Grundsatz tritt uns auch hier bei den Vorbehalten des Besitzamtes
entgegen. Nach 10 bezw. 20 Jahren (siehe oben S. 289) fielen die
Vorbehalte von selber fort.
Hat ein Melder eine unrichtige diroTpaqpp erstattet, so trifft
die Verantwortung allein den Melder, nicht etwa das Besitzamt,
vorausgesetzt, daß das letztere auf Grund seiner Prüfung » den Vor
behalt förmlich ausgesprochen hat. Selbstverständlich wurde jeder
Vorbehalt auch in dem òiáUTpiopa vermerkt, denn anderenfalls
könnte das Besitzamt nicht den Vorbehalt bei der nächstfolgenden
cmoYpaqpii wiederholen, wie wir das oben sahen.
Bei einer Erbschaft kann nicht bloß der Besitz des Erblassers,
sondern auch seine vermeldete Forderung in Frage kommen. In
letzterem Falle erfolgt auf Grund der Testaments-àiroYpacpií des Erb
lassers eine uapaOecriç des Anrechtes des künftigen Erben auch
aeben dem Besitze des Schuldners (siehe oben S. 3861). Ist
kein Testament vorhanden, so „liegen“ die Erben nicht beim
Schuldner; deshalb kann das Besitzamt, wenn der Erblasser ge
storben ist, die ÙTTOTpatpn des Erben in Hinsicht der Forderung nicht
vorbehaltlos entgegennehmen. Das ersehen wir aus der Quittung
‘ Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 151.
• Archiv IV S. 543.
® s. oben S. 386, 388 und 398.
Preisigke, Girowesen im griech. Ägypten.
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