Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 78. Quittung des Besitzamtes unter der àiroypaqpi'i. 401 
Eger * vermutet, es sei in dieser Bemerkung nur ausdrücklich 
darauf hingewiesen worden, daß beim Namen des Verkäufers keine 
uapáGeuiç stattgefunden habe, welche dem Verkaufe entgegenstände. 
Wahrscheinlicher aber ist es, daß in dieser Bemerkung derselbe 
Vorbehalt zu suchen ist, der zum ersten Male fünf Jahre vorher 
ausgesprochen wurde. Wilcken vermutet daher mit Rechte, daß 
zwischen priòév und ëaxov etwas ausgefallen sei, sodaß der Wort 
laut ein ähnlicher wäre, wie derjenige vom Jahre 226. Also 
hat Theognostos auch jetzt noch nicht für Beseitigung des Vor 
behaltes gesorgt. Das Besitzamt beschränkt sich fortgesetzt darauf, 
den alten Vorbehalt von Fall zu Fall wieder auszusprechen, ohne 
verpflichtet zu sein, amtlichen Einfluß zur Beseitigung geltend zu 
machen. Der wiederholt von mir betonte Grundsatz (siehe oben 
S. 298), daß die Behörde in Privatangelegenheiten sich darauf be 
schränkt, das Urteil zu fällen, das Urteil dem Privatmanne in die 
Hand zu geben, und es damit diesem zu überlassen, daraufhin 
seine Sache selber in Ordnung zu bringen, indem er die nötigen 
Schritte bei den zuständigen Behörden unternimmt, — dieser 
Grundsatz tritt uns auch hier bei den Vorbehalten des Besitzamtes 
entgegen. Nach 10 bezw. 20 Jahren (siehe oben S. 289) fielen die 
Vorbehalte von selber fort. 
Hat ein Melder eine unrichtige diroTpaqpp erstattet, so trifft 
die Verantwortung allein den Melder, nicht etwa das Besitzamt, 
vorausgesetzt, daß das letztere auf Grund seiner Prüfung » den Vor 
behalt förmlich ausgesprochen hat. Selbstverständlich wurde jeder 
Vorbehalt auch in dem òiáUTpiopa vermerkt, denn anderenfalls 
könnte das Besitzamt nicht den Vorbehalt bei der nächstfolgenden 
cmoYpaqpii wiederholen, wie wir das oben sahen. 
Bei einer Erbschaft kann nicht bloß der Besitz des Erblassers, 
sondern auch seine vermeldete Forderung in Frage kommen. In 
letzterem Falle erfolgt auf Grund der Testaments-àiroYpacpií des Erb 
lassers eine uapaOecriç des Anrechtes des künftigen Erben auch 
aeben dem Besitze des Schuldners (siehe oben S. 3861). Ist 
kein Testament vorhanden, so „liegen“ die Erben nicht beim 
Schuldner; deshalb kann das Besitzamt, wenn der Erblasser ge 
storben ist, die ÙTTOTpatpn des Erben in Hinsicht der Forderung nicht 
vorbehaltlos entgegennehmen. Das ersehen wir aus der Quittung 
‘ Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 151. 
• Archiv IV S. 543. 
® s. oben S. 386, 388 und 398. 
Preisigke, Girowesen im griech. Ägypten. 
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