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Teil IV. Girobanknotariat.
je einem Drittel, unser Anrecht auf die Darlehensschuld der Frau
Aurelia KoUauchis, Tochter der Thaësis, Enkelin der Kollauchis,
gebürtig vom Dorfe Moirai. Ihr Frauenvormund heißt Saras,
Sohn des Horeis, gebürtig von demselben Dorfe; derselbe ist auf
ihren Antrag als Frauenvormund bestellt worden durch Aurelius
Kastor, genannt Thaumastos, weiland Exeget, Ratsherrn der ge
nannten Stadt Hermupolis. Das Darlehen wird geschuldet unserem
vorbenannten Vater Tithoetion genannt Sarapammon, von demselben
Stadtteile Westlager, der unter Hinterlassung von uns, als den
alleinigen Erben, verstorben ist. Unser Anspruch gründet sich auf
ein von ihm aufgesetztes römisches Testament, welches ....
im Mesore des Jahres 1 unseres gegenwärtig regierenden geliebten
Kaisers (222 n. Ohr.) ins Griechische übersetzt worden ist. Die
Darlehensschuld beruht auf einem selbständigen Girobankver
trage, der von der Pächterbank i in Hermupolis aufgesetzt wurde
im 4. Jahre nach dem 25. Jahre ^ des verstorbenen Severus Antoninus
Magnus, im Monate Hadrianos (220/1 n. Ohr.). Die Schuld beträgt
an Kapitalgeld und an Zinsen zum Satze von 1 Drachme (auf
1 Mine) % rückzahlbar im Thoth des folgenden 5. Jahres (221/2
n. Ohr.), 840 Silberdrachmen. Das Darlehen wurde gegeben gegen
Pfandbestellung auf Grund des vorbezeichneten selbständigen
Girobank Vertrages. Das Pfand besteht in Katökenland, das der
Schuldnerin ihrer Angabe gemäß gehört. Es liegt in der Gemarkung
von Moirai und ist ein Teil des (ehemaligen Groß-)Katökenbesitzes
des Dionysios und des Diokles. Die Größe (des verpfändeten Landes)
beträgt drei Aruren; es besteht aus zwei getrennten Losen: ein
Los zu zwei Aruren, das andere zu einer Arure. Unsere (jetzige)
Vermeidung stützt sich auf den selbständigen Girobank
vertrag (öiaypacpfi). Anbei überreichen wir einen Auszug dieses
Vertrages, welcher gefertigt und als richtig festgestellt worden ist
auf Grund der Vertragsmelderolle des Girobanknotariates,
die unter den bei euch verwahrten Besitznachweispa
pieren lagert. Zugleich überreichen wir eine Abschrift des
Testamentes. Unser Antrag geht dahin, die Hinterlegung (unserer
Forderungspapiere) auszuführen. Wir schwören bei dem Heile des
Marcus Severus Alexander, unseres Kaisers und Herrn, daß unsere
Angaben der Wahrheit entsprechen. Im Jahre 12 des Imperator
* s. oben S. 30.
* vgl. Mitteis, P. Lips. 1 S. 34.
* Also 12 vom Hundert.