Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
Eîib[a]i[|iovo]ç àpT{upíou)^ (òpaxinàç) àip’, d. h. „am 12. — Vertrag 
des Serenos, Sohnes des Eudaimon, über 1700 Silberdrachmen“. 
Daß diese 1700 Drachmen sich auf einen Kauf, nicht auf ein Dar 
lehen od. dgl., beziehen, wird in der Inhaltsangabe nicht weiter ver 
merkt. Die Inhaltsangaben sind Dienstvermerke zur Erleichterung 
für den Dienstbetrieb beim Gebrauche dieser Bollen. 
Kein Vertrag der Urschriftenrolle enthält irgend einen Ver 
merk über die avaxpacpb- Ein solcher Vermerk ist jedoch auch 
nicht nötig, da seitens des Notariates grundsätzlich jeder Vertrag 
dem Besitzamte gemeldet wird (vgl. Abschn. 83). überdies konnte 
man am Monatsschlusse, vor Absendung der monatlichen Melde 
rolle, jedesmal eine Prüfung dahingehend vornehmen, ob jeder 
einzelne Vertrag der Vertragsurschriftenrolle in die Vertragsmelde 
rolle, d. i. in die avaTpaq)n-Liste für das Besitzamt, übernommen 
worden war. 
Die Vertragsurschriftenrolle P. Lond. III 1164 enthält in der 
mit a bezeichneten ersten Spalte auffallenderweise keinen Giro 
bankvertrag, wie die übrigen Spalten, sondern, wie schon Wilcken^ 
sah, das Gesuch einer Frau an den è5r)TnT>íç um Bestellung eines 
näher bezeichneten Mannes als xúpioç. Am Fuße dieses Gesuches 
steht die eigenhändige Genehmigung des áSiprnTiíg, mithin ist diese 
Urkunde eine Urschrift, nicht etwa eine Abschrift. Die Frage, 
wie diese Urkunde in die Bankrolle komme, beantwortet Wilcken 
richtig dahin, daß sie einem Bank vertrage zur Beglaubigung als 
Anhang beigefügt worden sei, und daß dieser Bankvertrag in einer, 
vor der jetzigen ersten Spalte noch vorhanden gewesenen, aber 
verlorenen Spalte gestanden habe. 
Wiederholt wurde erwähnt, daß das Girobanknotariat die 
selben Verpflichtungen habe, wie das Staatsnotariat. Aus der Lon 
doner Urkunde lernen wir, daß das Girobanknotariat, falls eine 
Vertragspartnerin eines KÚpioç (Frauenvormundes) bedurfte, den 
Vertrag nicht früher vollziehen durfte, als bis der KÚpioç ordnungs 
mäßig seitens der zuständigen Behörde bestellt worden war; sowie, 
daß das Girobanknotariat die Genehmigungsverfügung jener Be 
hörde in Urschrift dauernd bei sich verwahren mußte, und zwar 
neben dem zugehörigen Vertrage, in der Vertragsurschriftenrolle, 
um jederzeit auf Erfordern den Ausweis zur Hand zu haben. Daß 
‘ vgl. die Berichtigung von Wilcken, Archiv IV S. 552. 
* Archiv IV S. 550f.
	        
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