Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

Eîib[a]i[|iovo]ç  àpT{upíou)^  (òpaxinàç)  àip’,  d.  h.  „am  12.  —  Vertrag
des  Serenos,  Sohnes  des  Eudaimon,  über  1700  Silberdrachmen“.
Daß  diese  1700  Drachmen  sich  auf  einen  Kauf,  nicht  auf  ein  Darlehen ­
  od.  dgl.,  beziehen,  wird  in  der  Inhaltsangabe  nicht  weiter  vermerkt. ­
  Die  Inhaltsangaben  sind  Dienstvermerke  zur  Erleichterung
für  den  Dienstbetrieb  beim  Gebrauche  dieser  Bollen.
Kein  Vertrag  der  Urschriftenrolle  enthält  irgend  einen  Vermerk ­
  über  die  avaxpacpb-  Ein  solcher  Vermerk  ist  jedoch  auch
nicht  nötig,  da  seitens  des  Notariates  grundsätzlich  jeder  Vertrag
dem  Besitzamte  gemeldet  wird  (vgl.  Abschn.  83).  überdies  konnte
man  am  Monatsschlusse,  vor  Absendung  der  monatlichen  Melderolle, ­
  jedesmal  eine  Prüfung  dahingehend  vornehmen,  ob  jeder
einzelne  Vertrag  der  Vertragsurschriftenrolle  in  die  Vertragsmelderolle, ­
  d.  i.  in  die  avaTpaq)n-Liste  für  das  Besitzamt,  übernommen
worden  war.
Die  Vertragsurschriftenrolle  P.  Lond.  III  1164  enthält  in  der
mit  a  bezeichneten  ersten  Spalte  auffallenderweise  keinen  Girobankvertrag, ­
  wie  die  übrigen  Spalten,  sondern,  wie  schon  Wilcken^
sah,  das  Gesuch  einer  Frau  an  den  è5r)TnT>íç  um  Bestellung  eines
näher  bezeichneten  Mannes  als  xúpioç.  Am  Fuße  dieses  Gesuches
steht  die  eigenhändige  Genehmigung  des  áSiprnTiíg,  mithin  ist  diese
Urkunde  eine  Urschrift,  nicht  etwa  eine  Abschrift.  Die  Frage,
wie  diese  Urkunde  in  die  Bankrolle  komme,  beantwortet  Wilcken
richtig  dahin,  daß  sie  einem  Bank  vertrage  zur  Beglaubigung  als
Anhang  beigefügt  worden  sei,  und  daß  dieser  Bankvertrag  in  einer,
vor  der  jetzigen  ersten  Spalte  noch  vorhanden  gewesenen,  aber
verlorenen  Spalte  gestanden  habe.
Wiederholt  wurde  erwähnt,  daß  das  Girobanknotariat  dieselben ­
  Verpflichtungen  habe,  wie  das  Staatsnotariat.  Aus  der  Londoner ­
  Urkunde  lernen  wir,  daß  das  Girobanknotariat,  falls  eine
Vertragspartnerin  eines  KÚpioç  (Frauenvormundes)  bedurfte,  den
Vertrag  nicht  früher  vollziehen  durfte,  als  bis  der  KÚpioç  ordnungsmäßig ­
  seitens  der  zuständigen  Behörde  bestellt  worden  war;  sowie,
daß  das  Girobanknotariat  die  Genehmigungsverfügung  jener  Behörde ­
  in  Urschrift  dauernd  bei  sich  verwahren  mußte,  und  zwar
neben  dem  zugehörigen  Vertrage,  in  der  Vertragsurschriftenrolle,
um  jederzeit  auf  Erfordern  den  Ausweis  zur  Hand  zu  haben.  Daß

‘  vgl.  die  Berichtigung  von  Wilcken,  Archiv  IV  S.  552.
*  Archiv  IV  S.  550f.
            
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