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Âbschn. 82. Der ávaypacpfi-Vermerk. 419
in derselben Weise auch die Staatsnotariate zu verfahren hatten,
ist nicht zu bezweifeln. Die KÚpioç-Verfügung ist, gleichwie ètrí-
(TTaXpa und Steuerquittung (siehe oben S. 308), Vorausbedingung
für den Vertragschluß und daher Dienstbeleg.
Dieselbe Vertragsurschriftenrolle der Bank des Anubion in Anti-
noupolis (P. Lond. III S. 156 ff. Nr. 1164) enthält neben den selb
ständigen Grirobankverträgen auch einen unselbständigen Giro
bankvertrag auf Spalte i (siehe S. 3341). Hier wird nur der Kauf
preis im Girowege durch die Bank bezahlt, während der eigent
liche Kaufvertrag vor dem Staatsnotariate in Antinoupolis aufgesetzt
worden ist (Z. 17 f.) : àKoXoúOujç tô» fevopévuj ifiç Ttpácreujç òià toO
¿ttí tóttujv dpxeíou óripocríiu xPOM^iTicrpiu. Man hat es nicht für not
wendig gehalten, für die unselbständigen Girobankverträge eine
besondere Rolle anzulegen ; es war ausreichend, wenn beide Arten
der Girobankverträge in einer gemeinsamen Vertragsurschriften
rolle untergebracht wurden.
Abschn. 82.
Der dvaTpatpn-Vermerk.
A. Ptolemäische Zeit.
Wir kennen bislang noch keinen durch einen àTopavópoç
aufgesetzten Staatsnotariats vertrag aus ptolemäischer Zeit, der
einen avaTpaq)q-Vermerk trägt; auch wissen wir nicht, wie das
Verhältnis zwischen àTopavójLioç und Archiv geregelt war (siehe
oben S. 2801). Dagegen sind uns griechische Hüterverträge
mit dvaTpaqpq-Vermerken mehrfach bekannt. Zwar die ältesten, aus
den Elephantine-Papyri uns bekannten Hüterverträge tragen solchen
Vermerk nicht, so daß möglicherweise die Vorschrift in Hinsicht der
dvaTpatpn erst späterhin erlassen wurde; aus dem 2. und 1. Jahr
hundert aber liegen uns aus dem Faijum\ aus dem Hermopohtes*,
aus Memphis 3 und der Thebais^ Verträge mit solchen Vermerken vor.
P. Reinach 23 (105 v. Chr.) ist ein vor einem öffentlichen
Privatnotare = aufgesetzter griechischer Hütervertrag aus dem
‘ P. Teb. I 104 (92 v. Chr.) und 105 (103 v. Chr.).
* P. Reinach 14; 20; 23; 30; 34 (sämtlich zwischen 113 und 105 v.Chr.).
= P. Leid. 0 (89 v. Chr.).
■* P. Grenf. I 36 (um 90 v. Chr.).
® Ein àYopavópoç wird nicht genannt. Der Herausgeber Th. Reinach,
Pap. Reinach S. 46 Anm. 2, denkt an den ouvaXXaYpaTOYpdcpoç. Über diesen
siehe oben S. 277.