Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Âbschn. 82. Der ávaypacpfi-Vermerk. 419 
in derselben Weise auch die Staatsnotariate zu verfahren hatten, 
ist nicht zu bezweifeln. Die KÚpioç-Verfügung ist, gleichwie ètrí- 
(TTaXpa und Steuerquittung (siehe oben S. 308), Vorausbedingung 
für den Vertragschluß und daher Dienstbeleg. 
Dieselbe Vertragsurschriftenrolle der Bank des Anubion in Anti- 
noupolis (P. Lond. III S. 156 ff. Nr. 1164) enthält neben den selb 
ständigen Grirobankverträgen auch einen unselbständigen Giro 
bankvertrag auf Spalte i (siehe S. 3341). Hier wird nur der Kauf 
preis im Girowege durch die Bank bezahlt, während der eigent 
liche Kaufvertrag vor dem Staatsnotariate in Antinoupolis aufgesetzt 
worden ist (Z. 17 f.) : àKoXoúOujç tô» fevopévuj ifiç Ttpácreujç òià toO 
¿ttí tóttujv dpxeíou óripocríiu xPOM^iTicrpiu. Man hat es nicht für not 
wendig gehalten, für die unselbständigen Girobankverträge eine 
besondere Rolle anzulegen ; es war ausreichend, wenn beide Arten 
der Girobankverträge in einer gemeinsamen Vertragsurschriften 
rolle untergebracht wurden. 
Abschn. 82. 
Der dvaTpatpn-Vermerk. 
A. Ptolemäische Zeit. 
Wir kennen bislang noch keinen durch einen àTopavópoç 
aufgesetzten Staatsnotariats vertrag aus ptolemäischer Zeit, der 
einen avaTpaq)q-Vermerk trägt; auch wissen wir nicht, wie das 
Verhältnis zwischen àTopavójLioç und Archiv geregelt war (siehe 
oben S. 2801). Dagegen sind uns griechische Hüterverträge 
mit dvaTpaqpq-Vermerken mehrfach bekannt. Zwar die ältesten, aus 
den Elephantine-Papyri uns bekannten Hüterverträge tragen solchen 
Vermerk nicht, so daß möglicherweise die Vorschrift in Hinsicht der 
dvaTpatpn erst späterhin erlassen wurde; aus dem 2. und 1. Jahr 
hundert aber liegen uns aus dem Faijum\ aus dem Hermopohtes*, 
aus Memphis 3 und der Thebais^ Verträge mit solchen Vermerken vor. 
P. Reinach 23 (105 v. Chr.) ist ein vor einem öffentlichen 
Privatnotare = aufgesetzter griechischer Hütervertrag aus dem 
‘ P. Teb. I 104 (92 v. Chr.) und 105 (103 v. Chr.). 
* P. Reinach 14; 20; 23; 30; 34 (sämtlich zwischen 113 und 105 v.Chr.). 
= P. Leid. 0 (89 v. Chr.). 
■* P. Grenf. I 36 (um 90 v. Chr.). 
® Ein àYopavópoç wird nicht genannt. Der Herausgeber Th. Reinach, 
Pap. Reinach S. 46 Anm. 2, denkt an den ouvaXXaYpaTOYpdcpoç. Über diesen 
siehe oben S. 277.
	        
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