Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  82.  Der  àvaTpaqpj^-Vermerk.

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ich  (P.  dem.  Cairo  30612  S.  42  Anm.  2)  erklärt  durch  „eingereicht
in  einer  einzigen  Ausfertigung,  also  nicht  mit  Doppeltext,  zur  Einbuchung ­
  im  Archive“;  darnach  würde  das  a  durch  povaxn  (ctoy-Tpaqpn)
  aufzulösen  sein.  Wie  die  Verträge  aus  Elephantine^  zeigen,
war  bei  Verträgen  mit  Doppeltext  der  eine  Text  eingerollt,  verschnürt ­
  und  versiegelt,  der  andere  Text  nicht.  Der  Vermerk  iréirToiKev
a  besagt  wohl,  daß  der  eingelieferte  Vertrag  nur  einen  einzigen
offenen  Text  enthielt,  nicht  auch  noch  einen  zweiten  eingerollten
und  versiegelten  Text.  Wahrscheinlich  behielt  das  griechische  Notariat ­
  eine  Ausfertigung  des  demotischen  Vertrages  als  Dienstbeleg
bei  seinen  Akten;  die  andere  Ausfertigung,  versehen  mit  dem
àvQYpacpn-Vermerke  des  Notariates,  empfing  der  Vertragschließer
behufs  Einreichung  an  das  Archiv.  Falls  die  bei  den  Notariatsakten ­
  verbleibende  Ausfertigung  schon  in  ptolemäischer  Zeit  in
eine  Vertragsurschriftenrolle  (Abschnitt  81)  eingefügt  wurde,  kann
diese  Ausfertigung  mit  einem  eingerollten  Texte  nicht  gut  versehen
gewesen  sein.
B.  Römische  Zeit.
Das  am  häufigsten  vorkommende  Schlagwort^  der  römischen
Zeit  ist  avaY^YPctTTTai  ^  In  den  aus  dörfischen  Staatsnotariatszweigstellen ­
  stammenden  Verträgen  wird  gewöhnlich  das  Notariat
hinzugefügt,  z.  B.  avaYfeYpamai  òià  toû  èv  Teßruvei  Y[p]a<píou*,
oder  àvaYéYp(aTrTai)  òi(à)  TTroXegaiou  toû  àax[o\]ou)Liévou  tò  YPct-(qpeîov)®,
  oder  àvaYéYp(aTrrai)  ôi(à)  ‘HpaK\íò(ou)  to(û)  îTpô(ç)  [t]iî>
Yp[aq)]ei[iij]  ®  usw.  Bisweilen  wird  auch  das  genaue  Datum  hinzugefügt, ­
  z.  B.  in  P.  Bond.  II  S.  178  Nr.  154,  27  (68  n.  Ohr.)  :  ’'Etouç
lò  Népuuvoç  [KXauòíou  Kaícrapoç  ZeßacrroO  reppaviKoO]  AòxoKpáTo-‘

  Rubensohn,  P.  Eleph.  S.  6  ff.
*  Unter  dem  oben  (S.  315  f.)  im  Auszuge  behandelten  Staatsnotariatsvertrage
  CPR.  1  (um  84  n.  Chr.)  steht  ein  Notariatsvermerk  (Z.  38),  der  nach
Wessely  lautet:  ['0  beîva  xi^v]  àYopav(o|Li{av)  bia&eH(dpevoç)  peT¿Ypa(va).
Wilcken  macht  mich  darauf  aufmerksam,  daß  dieser  Vermerk  laut  Lichtdrucktafel ­
  Nr.  IX  im  Führer  PER.  zu  lesen  sei:  ’AvaYéYpa(TrTai)  b[ià  toO]  év
^  .  I  Tpa((pe{ou).  Somit  scheidet  das  peTarpdcpeiv,  welches  übrigens  bisher
nur  in  CPR.  1  zu  finden  war,  als  Schlagwort  der  Notariatsvermerke  aus.
®  Über  eine  eigenartige,  doch  dem  Sinne  nach  gleichbedeutende  Anwendung ­
  des  dvarpdqpeiv  im  ¿moxakpa  des  Resitzamtes  siehe  oben  S.  307.
“  P.  Teb.  II  312,  25  (um  123  n.  Chr.).
®  P.  Teb.  II  524  (um  147  n.  Chr.).
®  P.  Lond.  II  S.  185  Nr.  289,  39  (91  n.  Chr.)  ;  vgl.  Wilcken,  Archiv  I  S.  157.
            
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