Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 91. Die irapdGemç in Erbschaftssachen. 
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KXTi(povo|uíaç) TÍ1Ç MHÍTpòç) %w(v) 'Hpaíò(oç) ’AxiX(X€ujç) 
Toû àcrT(fiç) TeTeX(euTr|Kuiaç) ècp’ ri{pîv) pôvoiç TéK(voiç) 
Km KXripo(vô|Lioiç) ôiaK(eipévriç) Kajà^ Trapà0{ecriv) ktX. 
Die hier genannte rrapaOecnç ist die auf Gmnd einer freiwil 
ligen dTTOTpaqptí der Mutter geschehene TrapáGeuiç des Testamentes 
im Besitzamte. Die vorliegende Urkunde ist eine freiwillige ano- 
Tpaqpn der Erben über ererbten Dauerbesitz. 
B. Die TTapáGecriç des ererbten Dauerbesitzes. 
Über diese napáGecriç ist vorstehend unter A das Nötige 
bereits gesagt worden. Die Trapá9effiç des ererbten Dauerbe 
sitzes regelt sich nach denselben Grundsätzen, wie die irapáGeaiç 
des erworbenen Dauerbesitzes (vgl. Abschn. 90). 
C. Die TTapáGeffiç der ererbten Forderung. 
Die im Abschn. 90 behandelte TrapáGecnç bat die Hinter 
legung des Dauerbesitzes zum Gegenstände. Sie geschieht durch 
das Niederlegen der Papiere in das Fach des neuen Besitzers. 
Nunmehr ist die TcapáGecnç einer ererbten Forderung zu be 
handeln, d. b. einer Forderung, die vom verstorbenen Gläubiger 
auf seinen Erben vererbt worden ist. Diese TrapáGecriç gründet sich 
auf die freiwillige duoTpacpn des Erben (vgl. oben S. 387 ff.) ; sie 
geschieht, indem die Forderungspapiere des Erben in das Fach 
des Schuldners gelegt werden. Damit ruht das Forderungsrecht 
des Erben auf dem Schuldner, mithin an derselben Stelle, wo bis 
her das Forderungsrecht des Erblassers geruht hatte. Hand in 
Hand mit der Veränderung im Fachwerke geht auch hier die 
Berichtigung der Bestandsliste. 
Daß der Schuldvertrag im Besitzamte auf den Schuldner „ge 
legt“ wird, sahen wir oben (S. 405) bei Behandlung des P. Lips. 
I 9. Hier lautet die Quittung des Besitzamtes : twv àîroTpaqpoiuévujv 
■— où òiaKeip(évinv) èv óvóp(aTi) Tpç ùnoxpéou ktX., d. h. „die Erben 
liegen nicht kraft einer freiwilligen dtTroTpacpp des Erblassers auf 
dem Namen der Schuldnerin“. Daraus folgt, daß in regelrechten 
Bällen die Erben dort liegen müssen. Wir haben also bei er 
erbtem Forderungsrechte drei Stufen zu unterscheiden: 1. der 
Erblasser läßt den Schuldvertrag in das Fach des Schuldners als 
Belastung des verschuldeten Besitzes legen; 2. der Erblasser läßt 
‘ Berichtigung von Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 133 Anm. 1»
	        
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