Abschn. 91. Die irapdGemç in Erbschaftssachen.
461
KXTi(povo|uíaç) TÍ1Ç MHÍTpòç) %w(v) 'Hpaíò(oç) ’AxiX(X€ujç)
Toû àcrT(fiç) TeTeX(euTr|Kuiaç) ècp’ ri{pîv) pôvoiç TéK(voiç)
Km KXripo(vô|Lioiç) ôiaK(eipévriç) Kajà^ Trapà0{ecriv) ktX.
Die hier genannte rrapaOecnç ist die auf Gmnd einer freiwil
ligen dTTOTpaqptí der Mutter geschehene TrapáGeuiç des Testamentes
im Besitzamte. Die vorliegende Urkunde ist eine freiwillige ano-
Tpaqpn der Erben über ererbten Dauerbesitz.
B. Die TTapáGecriç des ererbten Dauerbesitzes.
Über diese napáGecriç ist vorstehend unter A das Nötige
bereits gesagt worden. Die Trapá9effiç des ererbten Dauerbe
sitzes regelt sich nach denselben Grundsätzen, wie die irapáGeaiç
des erworbenen Dauerbesitzes (vgl. Abschn. 90).
C. Die TTapáGeffiç der ererbten Forderung.
Die im Abschn. 90 behandelte TrapáGecnç bat die Hinter
legung des Dauerbesitzes zum Gegenstände. Sie geschieht durch
das Niederlegen der Papiere in das Fach des neuen Besitzers.
Nunmehr ist die TcapáGecnç einer ererbten Forderung zu be
handeln, d. b. einer Forderung, die vom verstorbenen Gläubiger
auf seinen Erben vererbt worden ist. Diese TrapáGecriç gründet sich
auf die freiwillige duoTpacpn des Erben (vgl. oben S. 387 ff.) ; sie
geschieht, indem die Forderungspapiere des Erben in das Fach
des Schuldners gelegt werden. Damit ruht das Forderungsrecht
des Erben auf dem Schuldner, mithin an derselben Stelle, wo bis
her das Forderungsrecht des Erblassers geruht hatte. Hand in
Hand mit der Veränderung im Fachwerke geht auch hier die
Berichtigung der Bestandsliste.
Daß der Schuldvertrag im Besitzamte auf den Schuldner „ge
legt“ wird, sahen wir oben (S. 405) bei Behandlung des P. Lips.
I 9. Hier lautet die Quittung des Besitzamtes : twv àîroTpaqpoiuévujv
■— où òiaKeip(évinv) èv óvóp(aTi) Tpç ùnoxpéou ktX., d. h. „die Erben
liegen nicht kraft einer freiwilligen dtTroTpacpp des Erblassers auf
dem Namen der Schuldnerin“. Daraus folgt, daß in regelrechten
Bällen die Erben dort liegen müssen. Wir haben also bei er
erbtem Forderungsrechte drei Stufen zu unterscheiden: 1. der
Erblasser läßt den Schuldvertrag in das Fach des Schuldners als
Belastung des verschuldeten Besitzes legen; 2. der Erblasser läßt
‘ Berichtigung von Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 133 Anm. 1»