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Teil IV. Girobanknotariat.
auch in P. Lips. 9 eine Rolle. Laut P. Lips. 9 ist er im Jahre
233 n. Ohr. nicht mehr aufzutreiben, sodaß ein Auszug aus der
Vertragsmelderolle des Girobanknotariates an seine Stelle treten
muß. Wäre dieser Vertrag im Jahre 220 von Tithoetion wirklich
dem Besitzamte eingereicht worden, so müßte er unter gewöhn
lichen Verhältnissen im Jahre 233 dort noch vorliegen. Entweder
ist der Vertrag durch Schuld der Beamten des Besitzamtes in Ver
lust geraten, oder Tithoetion hat den Vertrag — was wahrschein
licher ist — gar nicht eingereicht, d. h. die dnoTpacpn P. Lips. 8
ist aus irgend welchen Gründen gar nicht an das Besitzamt ge
langt (vgl. dazu oben S. 405).
B. Die -rrapáOeíJiç der Sperre.
Die unter A behandelte napaOecriç des Schuldvertrages ge
schieht auf Grund einer diroTpacpn des Schuldvertrages; sie be
zweckt lediglich, dem Schuld vertrage die öffentliche Rechtskraft
zu verleihen, die jedweder andere Notariatsvertrag durch Ein
verleibung in das Besitzamt ebenfalls erlangt. Will aber der
Gläubiger den verpfändeten Besitz des Schuldners zu seinen Gunsten
gesperrt haben, so bedarf es einer besonderen aTrofpaqpri kuto-
Xfjç^), die eine irapáGecnç Kaxoxnç nach sich zieht.
Es ist zwischen KTfjcriç oder Kupeia^, Kpàxriaiç und Kaxoxn
zu unterscheiden. Die Kxfjuiç oder Kupeia ist das Eigentumsrecht.
Wer im Genüsse des Eigentumsrechtes ist, heißt KÚpioç; von ihm
sagt man: Kupieuei. Wenn ein KÚpioç bestimmten Besitz von
Todes wegen an seine Kinder überweist, so behält er zwar die
KxfjcTiç, verliert aber die Kpáxpcnç. Das Kpaxeiv ist das „innehaben“
im Gegensätze zum Kupieúeiv^. Durch die den Kindern zugefallene
Kpàxrjôiç besteht eine „Verfangenschaft“ des Besitzes. Mit der
Kpáxpaiç kann die XPÔ^riÇ verbunden sein Wer seinen Besitz
verpfändet, behält ebenfalls die Kxfjcnç, verliert aber die Kpaxpcng;
die Kpáxncriç fällt dem Gläubiger zu“. Auch das ist eine „Ver
fangenschaft“. Ist ein Besitz unverpfändet, so sagt der KÚpioç in
^ siehe oben S. 462f. über die ÜTroYpaq)f| KOToxh? im Falle einer
Sperre des Erbgutes.
* z. B. P. Lips. I 3 Kol. I, 5.
3 Wilcken, Aktenstücke S. 31.
* Erlaß des Vizekönigs Mettius Rufus P. Oxy. II 237 Kol. VIII, 35. Siehe
den Text oben S. 373.
® siehe oben S. 448.