Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
auch in P. Lips. 9 eine Rolle. Laut P. Lips. 9 ist er im Jahre 
233 n. Ohr. nicht mehr aufzutreiben, sodaß ein Auszug aus der 
Vertragsmelderolle des Girobanknotariates an seine Stelle treten 
muß. Wäre dieser Vertrag im Jahre 220 von Tithoetion wirklich 
dem Besitzamte eingereicht worden, so müßte er unter gewöhn 
lichen Verhältnissen im Jahre 233 dort noch vorliegen. Entweder 
ist der Vertrag durch Schuld der Beamten des Besitzamtes in Ver 
lust geraten, oder Tithoetion hat den Vertrag — was wahrschein 
licher ist — gar nicht eingereicht, d. h. die dnoTpacpn P. Lips. 8 
ist aus irgend welchen Gründen gar nicht an das Besitzamt ge 
langt (vgl. dazu oben S. 405). 
B. Die -rrapáOeíJiç der Sperre. 
Die unter A behandelte napaOecriç des Schuldvertrages ge 
schieht auf Grund einer diroTpacpn des Schuldvertrages; sie be 
zweckt lediglich, dem Schuld vertrage die öffentliche Rechtskraft 
zu verleihen, die jedweder andere Notariatsvertrag durch Ein 
verleibung in das Besitzamt ebenfalls erlangt. Will aber der 
Gläubiger den verpfändeten Besitz des Schuldners zu seinen Gunsten 
gesperrt haben, so bedarf es einer besonderen aTrofpaqpri kuto- 
Xfjç^), die eine irapáGecnç Kaxoxnç nach sich zieht. 
Es ist zwischen KTfjcriç oder Kupeia^, Kpàxriaiç und Kaxoxn 
zu unterscheiden. Die Kxfjuiç oder Kupeia ist das Eigentumsrecht. 
Wer im Genüsse des Eigentumsrechtes ist, heißt KÚpioç; von ihm 
sagt man: Kupieuei. Wenn ein KÚpioç bestimmten Besitz von 
Todes wegen an seine Kinder überweist, so behält er zwar die 
KxfjcTiç, verliert aber die Kpáxpcnç. Das Kpaxeiv ist das „innehaben“ 
im Gegensätze zum Kupieúeiv^. Durch die den Kindern zugefallene 
Kpàxrjôiç besteht eine „Verfangenschaft“ des Besitzes. Mit der 
Kpáxpaiç kann die XPÔ^riÇ verbunden sein Wer seinen Besitz 
verpfändet, behält ebenfalls die Kxfjcnç, verliert aber die Kpaxpcng; 
die Kpáxncriç fällt dem Gläubiger zu“. Auch das ist eine „Ver 
fangenschaft“. Ist ein Besitz unverpfändet, so sagt der KÚpioç in 
^ siehe oben S. 462f. über die ÜTroYpaq)f| KOToxh? im Falle einer 
Sperre des Erbgutes. 
* z. B. P. Lips. I 3 Kol. I, 5. 
3 Wilcken, Aktenstücke S. 31. 
* Erlaß des Vizekönigs Mettius Rufus P. Oxy. II 237 Kol. VIII, 35. Siehe 
den Text oben S. 373. 
® siehe oben S. 448.
	        
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