Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

diesem  Falle  ^  eine  Darlehensurkunde  mit  Pfandbestellung.  Die
Darlehensurkunde  ist  ein  Notariatsvertrag  (kein  Handschein),  weil
sie  im  Besitzamte  lagert.  Im  Besitzamte  aber  muß  sie  lagern,  weil
sonst  die  Kaioxn  nicht  möglich  gewesen  wäre.  Die  Katoxn  erstreckt
sich  hier  auf  den  gesamten  Besitz  (-rrópoç)  des  Schuldners^.
Über  die  Sperre  des  Besitzes  auf  Antrag  der  TrpÚKTopeç  siehe
Bewald,  Grundbuchrecht  S.  67  ff.
Neben  der  Niederlegung  der  KaToxp-Urkunde  im  Fache  des
Schuldners  erfolgt  selbstverständlich  jedesmal  ein  Vermerk  auf
dem  Blatte  des  Schuldners  im  biácTTpaipa.  Außerdem  wird
ein  Vermerk  auf  dem  Blatte  des  Gläubigers  gemacht,  wie  P.  Oxj
11  274,  8  ff.  erkennen  läßt3.
Abschnitt  93.
Die  Not-irapáGecriç.
Die  TTapáGecnç  eines  Schuldvertrages  ist  nur  dann  möglich,
wenn  ebendieser  Schuld  vertrag  ein  Notariats  vertrag  ist  (siehe
oben  S.  464).  Dem  Handscheine  ist  das  Besitzamt  verschlossen.
Wer  auf  einen  Handschein  ein  Darlehen  gegen  Pfandbestellung
gegeben  hat,  entbehrt  der  Staatshilfe,  die  nötig  ist,  um  gegen  einen
Schuldner  vorzugehen,  der  über  das  bestellte  Pfand  in  böser  Absicht
anderweitig  verfügen  will.  Ist  in  solchem  Falle  der  verpfändete
Besitz  im  Besitzamte  verbucht,  so  wird  das  verlangte  èTTÍcriaXpa
vom  Besitzamte  weder  beanstandet  noch  verweigert.  Dem  Gläubiger
bleibt  kein  anderer  Weg,  als  die  ôpinocriiucriç  des  Handscheines
beim  dpxiòiKacTTnç  in  Alexandreia  zu  erbitten  (siehe  Abschn.  64).  Aber
der  Weg  nach  Alexandreia  ist  weit  und  zeitraubend;  bei  drohender
Gefahr  würde  die  Genehmigung  des  dpxiòiKacTTfiç  zu  spät  kommen.
Es  liegt  ein  Notfall  vor.  Um  den  Gläubiger  nicht  ganz  hilflos  zu
lassen,  gestattet  der  Staat  die  Not-TrapáGecriç  des  Handscheines,
d.  h.  es  wird  die  Forderung  im  Besitzamte  so  behandelt,  als  wenn
sie  sich  nicht  auf  einen  Handschein,  sondern  auf  einen  Notariats-‘

  Auch  die  Kaufurkunde  heißt  àoqpdXeia,  z.  B.  P.  Lips.  I  6  Kol.  II,  4.
*  Daß  man  unter  itópoç  nicht  den  „Besitz“,  sondern  die  „Einkünfte“
zu  verstehen  hätte,  ist  deswegen  ausgeschlossen,  weil  das  Besitzamt  nicht
die  Einkünfte,  sondern  nur  den  verbuchten  festen  Besitz  sperren  kann.
2  Diese  doppelte  Buchung  ist  auch  von  Lewald,  Grundbuchrecht  S.  22  f.,
sowie  von  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  160,  richtig  hervorgehoben
worden.
            
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