Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil I. Staatsspeicher, Staatskassen und Banken. 
Gemeindekasse, je nachdem die Abgabe 'ùnèp ôipujvíou cpuXáKwv* 
als Gemeindesteuer oder als Staatssteuer erhoben wurde. Jeden 
falls also handelt Tecruevoúqpiç im Aufträge einer öffentlichen Kasse, 
und wir dürfen annehmen, daß er das Geld bei einer Privatbank 
seines Dorfes eingezahlt habe mit dem Anträge, den eingezahlten 
Betrag im Wege des Fernverkehrs (vgl. Abschn. 57 und 58) durch 
Vermittelung der rpáneZa Tapeiujv in Arsinoe an den dort wohn 
haften Empfänger auszahlen zu lassen. Daß gerade die rpúneZa 
Tapeiuuv, nicht eine andere der zahlreichen Banken zu Arsinoe, 
zur Mitwirkung in diesem Falle ausersehen wurde, hängt wohl 
damit zusammen, daß es sich um eine öffentliche Zahlung handelt, 
für deren Vermittelung ira Girowege die xpÚTreía Tapeioiv als bevor 
zugte Bank (Staatsbank) zuständig war. 
Aus dem ganzen Zusammenhänge heraus möchte ich vermuten, 
daß das ôipiúviov qpuXÚKUJV hier eine Gemeindesteuer ist, denn das 
ôvpúiviov wird vom Dorfe aus durch Vermittelung eines Dorfbeamten 
dem Empfänger in die Hauptstadt gewissermaßen „nachgesandt". 
Wäre nicht die Gemeindekasse des Dorfes, sondern die Staats 
kasse Zahlerin, so hätte der Empfänger das ovpuüviov in Arsinoe 
unmittelbar bei der Staatskasse, nicht auf dem Umwege 
über Soknopaiu Nesos, in Empfang nehmen können. Wie es aber 
zugeht, daß die Gemeindekasse von Soknopaiu Kesos an einen 
qpúXaH ppTpoTTÓXeuuç zu Arsinoe Kostgeld zu zahlen hat, wissen 
wir nicht. 
3. P. Teb. II 389 (141 n. Chr.). Zahlung eines Privatdarlehens 
(Z. 3): Kara bieTßoXpv Tfjç Xa[ß]eivou TpaTc(éíriç) Tapeiujv. Private 
Girozahlung wie unter 1. 
4. P. Grenf. II 51 (143 n. Chr.). Zahlung des duplicarius turmae 
Antilliani^) an die Dorfältesten von Soknopaiu Kesos für gelieferte, 
zu militärischen Zwecken benutzte Ziegenfelle. Die Zahlung geschieht 
òià Ttjç 'Eppá TpuTTÉZnç Tapeíouv. Hier haben wir ohne jeden Zweifel 
eine Zahlung vor uns, die der Staat zu leisten hat. Aus denselben 
Gründen wie unter 2 benutzt der Staat (ob hier die Staatskasse 
in Arsinoe oder eine besondere Militärkasse in Frage kommt, bleibe 
dahingestellt) die Staatsbank (rpÚTreía Tapeiujv) in Arsinoe, um 
durch ihre Vermittelung und vermutlich unter Zuhülfenahme einer 
Dorfbank in Soknopaiu Kesos (Giro-Fernverkehr) das Geld an die 
Empfänger zu zahlen. 
^ vgl. die Berichtigung von Crönert, Stud. Pal. IV S. 87.
	        
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