Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
Verfügung beziehen sich auf den darunter stehenden Bericht der 
Komarchen, der als „Doppelausfertigung“ rait'ro icrov’ bezeichnet wird. 
ln der uns vorliegenden Verfügung ist zwar von einer Sperre 
(KttToxn) keine Rede; trotzdem kann die Wendung 'npovoiav noieicrOai 
Thç ToO iepioTÛTOu Tttjueiou dcTqpaXeíaç’ nichts anderes sein, als eine 
mildernde Umschreibung für die Sperre. Würde die Verfügung 
nicht eine Sperre bezwecken, so wäre es unnütz, dem Besitz 
amte eine solche Verfügung zuzusenden, denn das Besitzamt hat 
keinerlei Einfluß auf den verbuchten Besitz, es sei denn durch 
Sperre. 
Das Besitzamt soll also den Besitz der 12 Männer, die zur 
liturgischen Leistung bestimmt sind, sperren. Nun ist es ja möglich, 
daß der Besitz aller zwölf beim Besitzamte verbucht steht; näher 
aber liegt es, zu vermuten, daß dieser oder jener auf eine Ver 
buchung verzichtet hatte. Da es ausgeschlossen ist, daß nur die 
jenigen Besitzer zu liturgischen Leistungen herangezogen werden, 
welche eine freiwillige diroTpacpn ihres Besitzes eingereicht haben, 
so bleibt nur übrig, daß das upóvoiav noieídOai des Besitzamtes 
auch diejenigen Besitzer zu treffen hat, deren Besitz im Besitz 
amte nicht verbucht ist. Außerdem spricht die formelhafte Wen 
dung in der Verfügung dafür, daß die liturgische Sperre auf alle 
liturgiepflichtigen Besitzer ausgedehnt wird, gleichviel, ob ihr Be 
sitz im Besitzamte verbucht steht oder nicht. 
Bestände die blinde Sperre nicht, d. h. würde der Staat den 
im Besitzamte nicht verbuchten Besitz bei der liturgischen Sperre 
außer Augen lassen, so würden die liturgiepflichtigen Bewohner 
darauf bedacht sein, ihren Besitz oder wenigstens den größeren 
Teil ihres Besitzes, soweit irgend möglich, beim Besitzamte gar nicht 
verbuchen, oder aber rechtzeitig ebendort löschen zu lassen, um 
in der Lage zu sein, im Falle einer Gefahr den Besitz an einen 
Strohmann zu verkaufen. Dieser Verkauf könnte sogar notariell 
geschehen, denn der Besitzer, dessen Besitz nicht verbucht ist, 
kann im Falle drohender liturgischer Gefahr schnell die freiwillige 
ttTTOTpacpn und an demselben Tage hinterher einen Antrag auf Er 
teilung des eTTicTTaXpa an das Besitzamt einreichen; mangels einer 
blinden Sperre würde in solchem Falle das èTrícrTaXpa nicht ver 
weigert werden. Daß die freiwillige dnoYpacpp und der Antrag auf 
Erteilung des è-iríUTaXpa gelegentlich an einem und demselben Tage 
eingereicht wurden, konnten wir schon oben (S. 305) an etlichen 
Beispielen sehen.
	        
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