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Teil IV. Girobanknotariat.
Verfügung beziehen sich auf den darunter stehenden Bericht der
Komarchen, der als „Doppelausfertigung“ rait'ro icrov’ bezeichnet wird.
ln der uns vorliegenden Verfügung ist zwar von einer Sperre
(KttToxn) keine Rede; trotzdem kann die Wendung 'npovoiav noieicrOai
Thç ToO iepioTÛTOu Tttjueiou dcTqpaXeíaç’ nichts anderes sein, als eine
mildernde Umschreibung für die Sperre. Würde die Verfügung
nicht eine Sperre bezwecken, so wäre es unnütz, dem Besitz
amte eine solche Verfügung zuzusenden, denn das Besitzamt hat
keinerlei Einfluß auf den verbuchten Besitz, es sei denn durch
Sperre.
Das Besitzamt soll also den Besitz der 12 Männer, die zur
liturgischen Leistung bestimmt sind, sperren. Nun ist es ja möglich,
daß der Besitz aller zwölf beim Besitzamte verbucht steht; näher
aber liegt es, zu vermuten, daß dieser oder jener auf eine Ver
buchung verzichtet hatte. Da es ausgeschlossen ist, daß nur die
jenigen Besitzer zu liturgischen Leistungen herangezogen werden,
welche eine freiwillige diroTpacpn ihres Besitzes eingereicht haben,
so bleibt nur übrig, daß das upóvoiav noieídOai des Besitzamtes
auch diejenigen Besitzer zu treffen hat, deren Besitz im Besitz
amte nicht verbucht ist. Außerdem spricht die formelhafte Wen
dung in der Verfügung dafür, daß die liturgische Sperre auf alle
liturgiepflichtigen Besitzer ausgedehnt wird, gleichviel, ob ihr Be
sitz im Besitzamte verbucht steht oder nicht.
Bestände die blinde Sperre nicht, d. h. würde der Staat den
im Besitzamte nicht verbuchten Besitz bei der liturgischen Sperre
außer Augen lassen, so würden die liturgiepflichtigen Bewohner
darauf bedacht sein, ihren Besitz oder wenigstens den größeren
Teil ihres Besitzes, soweit irgend möglich, beim Besitzamte gar nicht
verbuchen, oder aber rechtzeitig ebendort löschen zu lassen, um
in der Lage zu sein, im Falle einer Gefahr den Besitz an einen
Strohmann zu verkaufen. Dieser Verkauf könnte sogar notariell
geschehen, denn der Besitzer, dessen Besitz nicht verbucht ist,
kann im Falle drohender liturgischer Gefahr schnell die freiwillige
ttTTOTpacpn und an demselben Tage hinterher einen Antrag auf Er
teilung des eTTicTTaXpa an das Besitzamt einreichen; mangels einer
blinden Sperre würde in solchem Falle das èTrícrTaXpa nicht ver
weigert werden. Daß die freiwillige dnoYpacpp und der Antrag auf
Erteilung des è-iríUTaXpa gelegentlich an einem und demselben Tage
eingereicht wurden, konnten wir schon oben (S. 305) an etlichen
Beispielen sehen.