Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

Verfügung  beziehen  sich  auf  den  darunter  stehenden  Bericht  der
Komarchen,  der  als  „Doppelausfertigung“  rait'ro  icrov’  bezeichnet  wird.
ln  der  uns  vorliegenden  Verfügung  ist  zwar  von  einer  Sperre
(KttToxn)  keine  Rede;  trotzdem  kann  die  Wendung  'npovoiav  noieicrOai
Thç  ToO  iepioTÛTOu  Tttjueiou  dcTqpaXeíaç’  nichts  anderes  sein,  als  eine
mildernde  Umschreibung  für  die  Sperre.  Würde  die  Verfügung
nicht  eine  Sperre  bezwecken,  so  wäre  es  unnütz,  dem  Besitzamte ­
  eine  solche  Verfügung  zuzusenden,  denn  das  Besitzamt  hat
keinerlei  Einfluß  auf  den  verbuchten  Besitz,  es  sei  denn  durch
Sperre.
Das  Besitzamt  soll  also  den  Besitz  der  12  Männer,  die  zur
liturgischen  Leistung  bestimmt  sind,  sperren.  Nun  ist  es  ja  möglich,
daß  der  Besitz  aller  zwölf  beim  Besitzamte  verbucht  steht;  näher
aber  liegt  es,  zu  vermuten,  daß  dieser  oder  jener  auf  eine  Verbuchung ­
  verzichtet  hatte.  Da  es  ausgeschlossen  ist,  daß  nur  diejenigen ­
  Besitzer  zu  liturgischen  Leistungen  herangezogen  werden,
welche  eine  freiwillige  diroTpacpn  ihres  Besitzes  eingereicht  haben,
so  bleibt  nur  übrig,  daß  das  upóvoiav  noieídOai  des  Besitzamtes
auch  diejenigen  Besitzer  zu  treffen  hat,  deren  Besitz  im  Besitzamte ­
  nicht  verbucht  ist.  Außerdem  spricht  die  formelhafte  Wendung ­
  in  der  Verfügung  dafür,  daß  die  liturgische  Sperre  auf  alle
liturgiepflichtigen  Besitzer  ausgedehnt  wird,  gleichviel,  ob  ihr  Besitz ­
  im  Besitzamte  verbucht  steht  oder  nicht.
Bestände  die  blinde  Sperre  nicht,  d.  h.  würde  der  Staat  den
im  Besitzamte  nicht  verbuchten  Besitz  bei  der  liturgischen  Sperre
außer  Augen  lassen,  so  würden  die  liturgiepflichtigen  Bewohner
darauf  bedacht  sein,  ihren  Besitz  oder  wenigstens  den  größeren
Teil  ihres  Besitzes,  soweit  irgend  möglich,  beim  Besitzamte  gar  nicht
verbuchen,  oder  aber  rechtzeitig  ebendort  löschen  zu  lassen,  um
in  der  Lage  zu  sein,  im  Falle  einer  Gefahr  den  Besitz  an  einen
Strohmann  zu  verkaufen.  Dieser  Verkauf  könnte  sogar  notariell
geschehen,  denn  der  Besitzer,  dessen  Besitz  nicht  verbucht  ist,
kann  im  Falle  drohender  liturgischer  Gefahr  schnell  die  freiwillige
ttTTOTpacpn  und  an  demselben  Tage  hinterher  einen  Antrag  auf  Erteilung ­
  des  eTTicTTaXpa  an  das  Besitzamt  einreichen;  mangels  einer
blinden  Sperre  würde  in  solchem  Falle  das  èTrícrTaXpa  nicht  verweigert ­
  werden.  Daß  die  freiwillige  dnoYpacpp  und  der  Antrag  auf
Erteilung  des  è-iríUTaXpa  gelegentlich  an  einem  und  demselben  Tage
eingereicht  wurden,  konnten  wir  schon  oben  (S.  305)  an  etlichen
Beispielen  sehen.
            
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