Abschn. 5. Die römischen Staatsbanken.
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5. BGÜ. 697 (145 n. Ohr.). Ein Kameltreiber aus Soknopaiu
Nesos hatte Alaun und Metalle eingeführt und dafür den bestim
mungsmäßigen Zoll an der Grenze bezahlt. Im Faijum soll ihm
dieser Einfuhrzoll aus irgend einem Grunde staatsseitig wieder
vergütet werden. Die Rückzahlung besorgt der èrriTripriTnç cttutttii-
píaç ’ApUivoÎTOu, und zwar òià iriç Zaßeivou TpaTréípç Tapeicuv. Der
Fall Hegt ebenfalls wie unter 2.
Wenn in den Jahren 141 und 145 Zaßeivog, zwischendurch
aber, im Jahre 143, ein ‘Eppâç als Inhaber der Staatsbank auf
geführt wird, so hat das keine besondere Bedeutung; Sabinus und
Hermas werden gemeinsam die Leitung der Staatsbank über
nommen haben, und die Papyrusschreiber begnügen sich mit der
Kennung eines einzigen Inhabers, da über die Bank kein Zweifel
obwalten kann.
6. CPR. 14 (166 n. Chr.). Rückzahlung eines Privatdarlehens,
das empfangen worden war àrrò Tpç lapa-rríiuvoç Tpa7r(éZ:riç) Tapeíouv.
7. P. Lond. II S. 210 Kr. 332 (166 n. Chr.). Ebenfalls Prirat-
zahlung òià Tfjç Xaparríoivoç Tpa7r(éZ;r|ç) Tapeíiuv.
8. P. Lond. III S. 147 Kr. 1179, 95 (2. Jahrh. n. Chr.). Eben
falls Privatgeldgeschäft [òià xfiç tou òeíva] xpaTréCriç Tapei cu v.
Das sind acht Beispiele für die rpáneCa Tapei cu v in Arsinoe.
Drei davon betreffen dienstliche Zahlungen, die übrigen fünf
private Girozahlungen. Als Staatskasse kann diese rpárreía un
möglich angesehen werden, weil sich die Staatskasse mit privaten
Girozahlungen nicht befaßt, und weil die Staatskasse auch stets
f] öppocria Tpaireia, nicht p toO òeíva TpaireZa Tapeicuv genannt
wird. Da aber die Tapeicuv-Bank in drei Fällen unverkennbar mit
Zahlung öffentlicher Gelder zu tun hat, was für die übrigen
Banken nicht nachweisbar ist, so muß sie eine Sonderstellung
eingenommen haben.
C. Hermupolis. Was Hermupolis betrifft, so fehlen die
nötigen Unterlagen, um die dortige Staatsbank sicher erkennen zu
können. Hier darf ich nur eine Vermutung wagen. Während näm-
Hch in den Urkunden aus Hermupolis die Staatskasse immer als
òppocTía xpáneCa, die Privatbanken stets nach ihren Inhabern be
nannt werden, sticht eine bestimmte Bank durch ihre eigenartige
Firma gegen alle ab, nämlich f| MicrOcuxcuv xpárreía. Diese Bank
ist durch folgende Urkunden bezeugt (in zeitlicher Folge):
P. Lond. in S. 148 Kr. 932 (211 n. Chr.): òià [xjfjç èv ['Epp]o(0)
7r(óXei) Mi[(T0(cuxcùv) xp(aTTé7pç)].