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Abschn. 97. Bestandsliste des Besitzamtes. 495
die richtige Übertragung durch ihr 'aeur||aeiw|aai'ü sie sind wohl die
Direktoren des Besitzamtes. Denselben Prüfungsvermerk müssen sie
unter den neuen Eintrag für Frau Herus gesetzt habend. Der Ver
trag selber aber lagert im Fachwerke bei den Papieren des Sansneus.
Die Eintragungen der Bestandsliste zitierte man nach Ort
schaftsgruppe, Buchstabenrolle und Seitenzahl; die Sachengruppe
ließ man als entbehrlich fort. BGÜ. 959 (148 n. Ohr.) ist ein Auszug
aus der Bestandsliste für das Dorf ZoKVorraíou Npouç in Hinsicht
des Besitzes einer Frau ‘Epieúç. Daher lautet die Überschrift des
Auszuges; &K òia(JTpuú(|LiaTOç) ZoKVOTr(aíou) Npaou crTOix(eíou) E
KoX(\p)iaToç) ïZ. Frau ‘Epieúç stand also auf Seite 17 der E-Kolle
für Grundbesitz des Dorfes Soknopaiu Hesos.
Werden Nachträge zu einem btaUTpinpa hinzugefügt, so
erfordert es ein guter ^ Geschäftsbetrieb, daß jeder Nachtrag durch
den aufsichtsführenden Beamten nachgeprüft und bescheinigt werde.
In der Bestandsliste P. Fior. I 97 (um 160 n. Ohr.) ist dies beim
Besitzamte zu Arsinoe geschehen; die Prüfungsvermerke lauten
(Z. 11; 17; 22; 26): creöTiiLieiujiaai.
Aus dem letztgenannten Papyrus kann man ersehen, wie
lange etwa die Bestandsliste im Besitzamte aufbewahrt wurde. Der
letzte Nachtrag rührt aus dem Jahre 16213 her; die Rückseite
(P. Fior. I 16) trägt ein Pachtangebot vom Jahre 239 n. Chr. Das
ist ein Unterschied von etwa 77 Jahren. Man kann also annehmen,
daß die Liste, nachdem sie als alte Liste rund 75 Jahre hin
durch im Besitzamte verwahrt worden war, als Makulatur ver
kauft worden ist. Auch für andere amtliche Akten war die Lager
frist lang bemessen, und zwar je nach Wichtigkeit 50—100 Jahre
Das oben erwähnte bidarpinpa in BGU. 1072 enthält die Jahres
angabe 125 und 128/9 n. Chr. Die Rückseite trägt eine Abrechnung
aus dem Jahre 6 eines nicht genannten Kaisers. Der Herausgeber
P. Viereck vermutet das Jahr 6 des Pius, mithin 143 n. Chr. Das
wäre ein Unterschied von nur 15 Jahren. Das Jahr 6 kann aber
auch das Jahr 6 des Marcus oder Severus sein, alsdann kämen
wir auf 166 oder 198 n. Chr. Letzteres ist wahrscheinlicher; wir
hätten alsdann ebenfalls eine Lagerfrist von etwa 70 Jahren.
‘ vgl. oben S. 455.
* vgl. Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 167.
* Die Nachträge in der Bestandsliste P. Oxy. II 274 enthalten keine
Prüfungsvermerke eines nachprüfenden Beamten.
* P. Straßb. I S. 80 f.