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Teil IV. Girobanknotariat.
Abschnitt 98.
Lehengrandbuch.
In der Bestandsliste des Besitzamtes wird nicht bloß reiner
Privatbesitz, sondern auch Lehenbesitz^ verbucht. Ausge
schlossen ist aber Erbpachtland. Der Erbpächter von Staatsgut,
Hausgut oder Krongut (siehe Abschn. 43) ist und bleibt Pächter.
Wie der Privatpächter seinen Pachtbesitz nicht in das Besitzamt
bringen kann (siehe oben S. 292), so auch nicht der Erbpächter;
daher gibt es keine àíroTpacpn über Erbpachtland. Lehenbesitz
dagegen durfte im Besitzamte verbucht werden^, weil das Ober
eigentumsrecht des Herrschers im Laufe der Zeit so stark verblaßt
war, daß das Lehen verwaltungsrechtlich dem Privatbesitze nahezu
gleichgeachtet wurdet.
Die Lehen zerfallen in Kleruchenlehen und Katöken-
lehen^. Von den ersteren wissen wir aus römischer Zeit nicht
viel; desto deutlicher treten uns die Katökenlehen (KXfiPoi kutoikikoí)
entgegen“. Die Katökenlehen bilden, ebenso wie die Kleruchen
lehen, seit ptolemäischer Zeit eine in sich geschlossene, mit be
sonderen Hechten® ausgestattete Gruppe von Grundstücken. Die
besonderen Rechte haften am Grundstücke’, nicht an der Person
des Besitzers (Katöken). Daher kommt es, daß der Schwerpunkt
des ganzen Katökenverhältnisses eines Gaues sich auf die Summe
der genau festliegenden Katökengrundstücke aufbaut. Alle mit Kat-
ökenländereien und Katökengerechtsamen zusammenhängenden
Dienstgeschäfte werden in der Katöken-Rechenkammer erledigt,
welche man kutoikikòv XoTiorrfipiov® nannte. Für den Bereich
‘ z.B. P. Oxy. II 248 (80 n. Chr.); P. Teb. II 318 (166 n. Chr.); BGU.
536 (Zeit des Domitian) usw.
* P. Straßb. I S. 177.
® siehe oben S. 164 ; vgl. auch Waszynski, Bodenpacht I S. 80 f.
* siehe oben S. 165.
® Über die KXfjpoi kotoikikoí siehe Lewald, Grundbuchrecht S. 19 ff. ; Eger,
Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 30 ff. Bei Eger findet man die weitere Literatur.
® Der Besitzer eines Katökenlehens ist von der Kopfsteuer befreit;
vgl. Wilcken, Ostraka I S. 241 ; Lewald, Grundbuchrecht S. 20. Eine Befreiung
von den Abgaben des Grund und Bodens bestand jedoch nicht ; vgl. Mitteis
Hermes 32 (1897) S. 657. Vgl. auch oben S. 164 Anm. 2.
' Waszynski, Bodenpacht I S. 81 ; Wenger, Archiv IV S. 195 ; Paul M.
Meyer, Heerwesen S. 105.
« CPR. 1, 11 (um 84 n. Chr.); 188, 9 (1./2. Jahrh. n.Chr.); BGU. 906,17
(um 35 n. Chr.) usw.