Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

Abschnitt  98.
Lehengrandbuch.
In  der  Bestandsliste  des  Besitzamtes  wird  nicht  bloß  reiner
Privatbesitz,  sondern  auch  Lehenbesitz^  verbucht.  Ausgeschlossen ­
  ist  aber  Erbpachtland.  Der  Erbpächter  von  Staatsgut,
Hausgut  oder  Krongut  (siehe  Abschn.  43)  ist  und  bleibt  Pächter.
Wie  der  Privatpächter  seinen  Pachtbesitz  nicht  in  das  Besitzamt
bringen  kann  (siehe  oben  S.  292),  so  auch  nicht  der  Erbpächter;
daher  gibt  es  keine  àíroTpacpn  über  Erbpachtland.  Lehenbesitz
dagegen  durfte  im  Besitzamte  verbucht  werden^,  weil  das  Obereigentumsrecht ­
  des  Herrschers  im  Laufe  der  Zeit  so  stark  verblaßt
war,  daß  das  Lehen  verwaltungsrechtlich  dem  Privatbesitze  nahezu
gleichgeachtet  wurdet.
Die  Lehen  zerfallen  in  Kleruchenlehen  und  Katökenlehen^.
  Von  den  ersteren  wissen  wir  aus  römischer  Zeit  nicht
viel;  desto  deutlicher  treten  uns  die  Katökenlehen  (KXfiPoi  kutoikikoí)
entgegen“.  Die  Katökenlehen  bilden,  ebenso  wie  die  Kleruchenlehen, ­
  seit  ptolemäischer  Zeit  eine  in  sich  geschlossene,  mit  besonderen ­
  Hechten®  ausgestattete  Gruppe  von  Grundstücken.  Die
besonderen  Rechte  haften  am  Grundstücke’,  nicht  an  der  Person
des  Besitzers  (Katöken).  Daher  kommt  es,  daß  der  Schwerpunkt
des  ganzen  Katökenverhältnisses  eines  Gaues  sich  auf  die  Summe
der  genau  festliegenden  Katökengrundstücke  aufbaut.  Alle  mit  Katökenländereien
  und  Katökengerechtsamen  zusammenhängenden
Dienstgeschäfte  werden  in  der  Katöken-Rechenkammer  erledigt,
welche  man  kutoikikòv  XoTiorrfipiov®  nannte.  Für  den  Bereich
‘  z.B.  P.  Oxy.  II  248  (80  n.  Chr.);  P.  Teb.  II  318  (166  n.  Chr.);  BGU.
536  (Zeit  des  Domitian)  usw.
*  P.  Straßb.  I  S.  177.
®  siehe  oben  S.  164  ;  vgl.  auch  Waszynski,  Bodenpacht  I  S.  80  f.
*  siehe  oben  S.  165.
®  Über  die  KXfjpoi  kotoikikoí  siehe  Lewald,  Grundbuchrecht  S.  19  ff.  ;  Eger,
Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  30  ff.  Bei  Eger  findet  man  die  weitere  Literatur.
®  Der  Besitzer  eines  Katökenlehens  ist  von  der  Kopfsteuer  befreit;
vgl.  Wilcken,  Ostraka  I  S.  241  ;  Lewald,  Grundbuchrecht  S.  20.  Eine  Befreiung
von  den  Abgaben  des  Grund  und  Bodens  bestand  jedoch  nicht  ;  vgl.  Mitteis
Hermes  32  (1897)  S.  657.  Vgl.  auch  oben  S.  164  Anm.  2.
'  Waszynski,  Bodenpacht  I  S.  81  ;  Wenger,  Archiv  IV  S.  195  ;  Paul  M.
Meyer,  Heerwesen  S.  105.
«  CPR.  1,  11  (um  84  n.  Chr.);  188,  9  (1./2.  Jahrh.  n.Chr.);  BGU.  906,17
(um  35  n.  Chr.)  usw.
            
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