Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

496 
Teil IV. Girobanknotariat. 
Abschnitt 98. 
Lehengrandbuch. 
In der Bestandsliste des Besitzamtes wird nicht bloß reiner 
Privatbesitz, sondern auch Lehenbesitz^ verbucht. Ausge 
schlossen ist aber Erbpachtland. Der Erbpächter von Staatsgut, 
Hausgut oder Krongut (siehe Abschn. 43) ist und bleibt Pächter. 
Wie der Privatpächter seinen Pachtbesitz nicht in das Besitzamt 
bringen kann (siehe oben S. 292), so auch nicht der Erbpächter; 
daher gibt es keine àíroTpacpn über Erbpachtland. Lehenbesitz 
dagegen durfte im Besitzamte verbucht werden^, weil das Ober 
eigentumsrecht des Herrschers im Laufe der Zeit so stark verblaßt 
war, daß das Lehen verwaltungsrechtlich dem Privatbesitze nahezu 
gleichgeachtet wurdet. 
Die Lehen zerfallen in Kleruchenlehen und Katöken- 
lehen^. Von den ersteren wissen wir aus römischer Zeit nicht 
viel; desto deutlicher treten uns die Katökenlehen (KXfiPoi kutoikikoí) 
entgegen“. Die Katökenlehen bilden, ebenso wie die Kleruchen 
lehen, seit ptolemäischer Zeit eine in sich geschlossene, mit be 
sonderen Hechten® ausgestattete Gruppe von Grundstücken. Die 
besonderen Rechte haften am Grundstücke’, nicht an der Person 
des Besitzers (Katöken). Daher kommt es, daß der Schwerpunkt 
des ganzen Katökenverhältnisses eines Gaues sich auf die Summe 
der genau festliegenden Katökengrundstücke aufbaut. Alle mit Kat- 
ökenländereien und Katökengerechtsamen zusammenhängenden 
Dienstgeschäfte werden in der Katöken-Rechenkammer erledigt, 
welche man kutoikikòv XoTiorrfipiov® nannte. Für den Bereich 
‘ z.B. P. Oxy. II 248 (80 n. Chr.); P. Teb. II 318 (166 n. Chr.); BGU. 
536 (Zeit des Domitian) usw. 
* P. Straßb. I S. 177. 
® siehe oben S. 164 ; vgl. auch Waszynski, Bodenpacht I S. 80 f. 
* siehe oben S. 165. 
® Über die KXfjpoi kotoikikoí siehe Lewald, Grundbuchrecht S. 19 ff. ; Eger, 
Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 30 ff. Bei Eger findet man die weitere Literatur. 
® Der Besitzer eines Katökenlehens ist von der Kopfsteuer befreit; 
vgl. Wilcken, Ostraka I S. 241 ; Lewald, Grundbuchrecht S. 20. Eine Befreiung 
von den Abgaben des Grund und Bodens bestand jedoch nicht ; vgl. Mitteis 
Hermes 32 (1897) S. 657. Vgl. auch oben S. 164 Anm. 2. 
' Waszynski, Bodenpacht I S. 81 ; Wenger, Archiv IV S. 195 ; Paul M. 
Meyer, Heerwesen S. 105. 
« CPR. 1, 11 (um 84 n. Chr.); 188, 9 (1./2. Jahrh. n.Chr.); BGU. 906,17 
(um 35 n. Chr.) usw.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.