Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Abschn.  97.  Bestandsliste  des  Besitzamtes.  495

die  richtige  Übertragung  durch  ihr  'aeur||aeiw|aai'ü  sie  sind  wohl  die
Direktoren  des  Besitzamtes.  Denselben  Prüfungsvermerk  müssen  sie
unter  den  neuen  Eintrag  für  Frau  Herus  gesetzt  habend.  Der  Vertrag ­
  selber  aber  lagert  im  Fachwerke  bei  den  Papieren  des  Sansneus.
Die  Eintragungen  der  Bestandsliste  zitierte  man  nach  Ortschaftsgruppe, ­
  Buchstabenrolle  und  Seitenzahl;  die  Sachengruppe
ließ  man  als  entbehrlich  fort.  BGÜ.  959  (148  n.  Ohr.)  ist  ein  Auszug
aus  der  Bestandsliste  für  das  Dorf  ZoKVorraíou  Npouç  in  Hinsicht
des  Besitzes  einer  Frau  ‘Epieúç.  Daher  lautet  die  Überschrift  des
Auszuges;  &K  òia(JTpuú(|LiaTOç)  ZoKVOTr(aíou)  Npaou  crTOix(eíou)  E
KoX(\p)iaToç)  ïZ.  Frau  ‘Epieúç  stand  also  auf  Seite  17  der  E-Kolle
für  Grundbesitz  des  Dorfes  Soknopaiu  Hesos.
Werden  Nachträge  zu  einem  btaUTpinpa  hinzugefügt,  so
erfordert  es  ein  guter  ^  Geschäftsbetrieb,  daß  jeder  Nachtrag  durch
den  aufsichtsführenden  Beamten  nachgeprüft  und  bescheinigt  werde.
In  der  Bestandsliste  P.  Fior.  I  97  (um  160  n.  Ohr.)  ist  dies  beim
Besitzamte  zu  Arsinoe  geschehen;  die  Prüfungsvermerke  lauten
(Z.  11;  17;  22;  26):  creöTiiLieiujiaai.
Aus  dem  letztgenannten  Papyrus  kann  man  ersehen,  wie
lange  etwa  die  Bestandsliste  im  Besitzamte  aufbewahrt  wurde.  Der
letzte  Nachtrag  rührt  aus  dem  Jahre  16213  her;  die  Rückseite
(P.  Fior.  I  16)  trägt  ein  Pachtangebot  vom  Jahre  239  n.  Chr.  Das
ist  ein  Unterschied  von  etwa  77  Jahren.  Man  kann  also  annehmen,
daß  die  Liste,  nachdem  sie  als  alte  Liste  rund  75  Jahre  hindurch ­
  im  Besitzamte  verwahrt  worden  war,  als  Makulatur  verkauft ­
  worden  ist.  Auch  für  andere  amtliche  Akten  war  die  Lagerfrist ­
  lang  bemessen,  und  zwar  je  nach  Wichtigkeit  50—100  Jahre
Das  oben  erwähnte  bidarpinpa  in  BGU.  1072  enthält  die  Jahresangabe ­
  125  und  128/9  n.  Chr.  Die  Rückseite  trägt  eine  Abrechnung
aus  dem  Jahre  6  eines  nicht  genannten  Kaisers.  Der  Herausgeber
P.  Viereck  vermutet  das  Jahr  6  des  Pius,  mithin  143  n.  Chr.  Das
wäre  ein  Unterschied  von  nur  15  Jahren.  Das  Jahr  6  kann  aber
auch  das  Jahr  6  des  Marcus  oder  Severus  sein,  alsdann  kämen
wir  auf  166  oder  198  n.  Chr.  Letzteres  ist  wahrscheinlicher;  wir
hätten  alsdann  ebenfalls  eine  Lagerfrist  von  etwa  70  Jahren.

‘  vgl.  oben  S.  455.
*  vgl.  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  167.
*  Die  Nachträge  in  der  Bestandsliste  P.  Oxy.  II  274  enthalten  keine
Prüfungsvermerke  eines  nachprüfenden  Beamten.
*  P.  Straßb.  I  S.  80  f.
            
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