Abschn. 98. Lehengrundbuch.
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Katöken-Kechenkammer als Beleg für die juereTriTpacpii, die Urkunde II
wandert, wenn sie kein Handschein ist, in das Besitz amt. Die
Urkunde I ist dienstliche Urkunde^, die Urkunde H da
gegen Privaturkunde. Mit der Verwahrung von Privaturkunden
befaßt sich die Rechenkammer nicht.
Die Worte: 'òiò ypacpoiaev, ïv’ eiòfiTe’ können nur besagen,
daß das Notariat nunmehr — nach geschehener peTemTpaqpii —
den Vertrag über die Trapaxújpricriç — Urkunde II — aufsetzen
kann. Daraus folgt also, daß das Notariat die Urkunde II
nicht früher aufsetzen darf, als bis die Ermächtigung
dazu von der Katöken-Rechenkammer, als der Vertreterin
des Obereigentümers der Lehen, eingelaufen ist.
Es ist auch natürlich, daß die Rechenkammer dem Notariate
vorangeht. Andererseits kann die Rechenkammer eine so wichtige
Diensthandlung, wie die peTemTpacpii, nicht ausführen, wenn nicht
zuvor eine vollgültige, schriftliche Willenserklärung des abtretenden
Katöken, dessen Rechte ausgelöscht werden sollen, vorliegt. Diese
Willenserklärung muß den Nachfolger im Katökenbesitze genau
benennen. Gleichwie das Besitzamt die Rechte des alten Besitzers
erst auslöscht, wenn es die KaTaTpacph desselben in Händen hat,
so löscht auch die Rechenkammer die Rechte des alten Lehens
trägers erst aus, wenn sie die Abtretungserklärung desselben in
Händen hat. Und diese Abtretungserklärung ist die Urkunde I.
Es wurde oben (S. 499) erwähnt, daß innerhalb der Ab
tretungsverträge über Katökenland öfter die Kupeia und die xpd-
TTiffiç dem neuen Besitzer ausdrücklich übereignet wird, und ich
vermutete (S. 448f.), daß in diesem Vorgänge derselbe Rechtsakt
steckt, den sonst die KaxaYpacpfi erfüllt. Da ein solcher Vertrag
die Urkunde II darsteHt, so zielt die Übereignungsformel auf das
Besitzamt. Das ist natürlich, denn auch in Kaufverträgen über
Privatland zielt diese Formel auf das Besitzamt, weil das Besitzamt
die Rechte des alten Besitzers löschen soll. Damit gewinnen wir
eine weitere Stütze dafür, daß die Urkunde H erst nach der pex-
emtpacpii aufgesetzt worden ist, denn die Umbuchung des Besitz-
rechtes in der Bestandsliste des Besitzamtes kann unmöglich früher
erfolgen, als die Umbuchung des Besitzrechtes im Lehengrundbuche.
* Von der Urkunde I (ópoXoxía) ist auch die Rede in BGU. 328 Kol. I,
10 u. 15 (um 139 n. Chr.). Über diese Urkunde vgl. Wilcken, Archiv I
S. 126 Anm. 4.