Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 98. Lehengrundbuch. 
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Katöken-Kechenkammer als Beleg für die juereTriTpacpii, die Urkunde II 
wandert, wenn sie kein Handschein ist, in das Besitz amt. Die 
Urkunde I ist dienstliche Urkunde^, die Urkunde H da 
gegen Privaturkunde. Mit der Verwahrung von Privaturkunden 
befaßt sich die Rechenkammer nicht. 
Die Worte: 'òiò ypacpoiaev, ïv’ eiòfiTe’ können nur besagen, 
daß das Notariat nunmehr — nach geschehener peTemTpaqpii — 
den Vertrag über die Trapaxújpricriç — Urkunde II — aufsetzen 
kann. Daraus folgt also, daß das Notariat die Urkunde II 
nicht früher aufsetzen darf, als bis die Ermächtigung 
dazu von der Katöken-Rechenkammer, als der Vertreterin 
des Obereigentümers der Lehen, eingelaufen ist. 
Es ist auch natürlich, daß die Rechenkammer dem Notariate 
vorangeht. Andererseits kann die Rechenkammer eine so wichtige 
Diensthandlung, wie die peTemTpacpii, nicht ausführen, wenn nicht 
zuvor eine vollgültige, schriftliche Willenserklärung des abtretenden 
Katöken, dessen Rechte ausgelöscht werden sollen, vorliegt. Diese 
Willenserklärung muß den Nachfolger im Katökenbesitze genau 
benennen. Gleichwie das Besitzamt die Rechte des alten Besitzers 
erst auslöscht, wenn es die KaTaTpacph desselben in Händen hat, 
so löscht auch die Rechenkammer die Rechte des alten Lehens 
trägers erst aus, wenn sie die Abtretungserklärung desselben in 
Händen hat. Und diese Abtretungserklärung ist die Urkunde I. 
Es wurde oben (S. 499) erwähnt, daß innerhalb der Ab 
tretungsverträge über Katökenland öfter die Kupeia und die xpd- 
TTiffiç dem neuen Besitzer ausdrücklich übereignet wird, und ich 
vermutete (S. 448f.), daß in diesem Vorgänge derselbe Rechtsakt 
steckt, den sonst die KaxaYpacpfi erfüllt. Da ein solcher Vertrag 
die Urkunde II darsteHt, so zielt die Übereignungsformel auf das 
Besitzamt. Das ist natürlich, denn auch in Kaufverträgen über 
Privatland zielt diese Formel auf das Besitzamt, weil das Besitzamt 
die Rechte des alten Besitzers löschen soll. Damit gewinnen wir 
eine weitere Stütze dafür, daß die Urkunde H erst nach der pex- 
emtpacpii aufgesetzt worden ist, denn die Umbuchung des Besitz- 
rechtes in der Bestandsliste des Besitzamtes kann unmöglich früher 
erfolgen, als die Umbuchung des Besitzrechtes im Lehengrundbuche. 
* Von der Urkunde I (ópoXoxía) ist auch die Rede in BGU. 328 Kol. I, 
10 u. 15 (um 139 n. Chr.). Über diese Urkunde vgl. Wilcken, Archiv I 
S. 126 Anm. 4.
	        
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