Abschn. 98. Lehengrundbuch.
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auf Grund der gegenwärtigen Vereinbarung ihrerseits
(bl’ éaurfîç) die Umbuchung in dem Katöken-Grundbuche
vornehmen zu lassen“.
Es ist zu beachten, daß in dieser Urkunde die Vornahme der
gereTriYpacpn als etwas künftiges hingestellt wird, und daß es
Sache des neuen Besitzers ist, die geTe-mYpaqpn zu beantragen.
Da die juereiriYpacpn erfolgen soll dirò rhabe Tß? ópoXoYÍaç, so ist
die uns vorliegende Urkunde dazu bestimmt, der neuen Besitzerin
(d. i. Gaia) als Beweisstück für die Berechtigung ihres Antrages
auf Vornahme der gereTTiYpacpn zu dienen. Das Beweisstück enthält
eben die Übereignungserklärung des alten Besitzers L Darum
sehe ich in P. Oxy. II 273 diejenige Urkunde (Urkunde I), welche
Gaia als Übereignungserklärung des alten Besitzers an die Katöken-
Rechenkammer ablieferte, und welche in erster Linie dazu diente,
als dienstmäßiger Beleg in die Akten der Katöken-Rechenkammer
ein verleibt zu werden. Es ist möglich, daß ebendiese ópoXoYÍa in
drei gleichlautenden Ausfertigungen aufgesetzt und vollzogen wurde :
eine Ausfertigung für die Rechenkammer, eine zweite für den
alten Besitzer, eine dritte für den neuen Besitzer.
Die vorbehandelte Urkunde P. Oxy. II 273 ist also die Ur
kunde I. Sie betrifft eine Schenkung (xápiç), und es kommt daher
eine Geldzahlung nicht in Frage. Es ist aber wahrscheinlich, daß
auch dann, wenn die Abtretung gegen Geldzahlung geschieht,
die Geldzahlung selber in dieser, für die Katöken-Rechenkammer
bestimmten ógoXoYÍa nicht erscheint, weil die Umbuchung im
Lehengrundbuche ein dienstmäßiger Vorgang ist, der vom Stand
punkte der Rechenkammer aus mit der Geldzahlung nichts zu
tun hat (vgl. oben S. 504).
Nachdem die Urkunde I bei der Rechenkammer eingelaufen
ist, muß die Abtretung zunächst sachlich auf Richtigkeit und
Zulässigkeit geprüft werden. Sodann erteilt der Vorsteher der
Rechenkammer die Genehmigung und zugleich den Auftrag an die
‘ In P. Oxy. II 373 (um 80 n. Ghr.), einem Schuldvertrage mit Ver
pfändung von Katökenland, heißt es (vgl. P. Oxy. II 273, 21 Anm.) : Kai éEîvai
t[Q] leXßvT] (der Gläubigerin) àirô xfiöbe Tf|ç auv[Ypa<pfiç laeTe-iri-
Ypdqpeaeai] bid tOjv KaT[aX,]oxiöpüiv tùç béxa dpoùpaç ktX. Sofern
die Rückzahlung der Schuld nicht pünktlich geschieht, soll also die Gläu
bigerin das Recht haben, den Schuldvertrag als Übereignungsurkunde
zu benutzen und an die Katöken-Rechenkammer einzureichen mit dem An
träge auf peTeiTiYpaqpri. Ähnlich P. Straßb. I 52, 7. Vgl. Eger, Zum ägypt.
Grundbuchwesen S. 41 f.