Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 98. Lehengrundbuch. 
509 
auf Grund der gegenwärtigen Vereinbarung ihrerseits 
(bl’ éaurfîç) die Umbuchung in dem Katöken-Grundbuche 
vornehmen zu lassen“. 
Es ist zu beachten, daß in dieser Urkunde die Vornahme der 
gereTriYpacpn als etwas künftiges hingestellt wird, und daß es 
Sache des neuen Besitzers ist, die geTe-mYpaqpn zu beantragen. 
Da die juereiriYpacpn erfolgen soll dirò rhabe Tß? ópoXoYÍaç, so ist 
die uns vorliegende Urkunde dazu bestimmt, der neuen Besitzerin 
(d. i. Gaia) als Beweisstück für die Berechtigung ihres Antrages 
auf Vornahme der gereTTiYpacpn zu dienen. Das Beweisstück enthält 
eben die Übereignungserklärung des alten Besitzers L Darum 
sehe ich in P. Oxy. II 273 diejenige Urkunde (Urkunde I), welche 
Gaia als Übereignungserklärung des alten Besitzers an die Katöken- 
Rechenkammer ablieferte, und welche in erster Linie dazu diente, 
als dienstmäßiger Beleg in die Akten der Katöken-Rechenkammer 
ein verleibt zu werden. Es ist möglich, daß ebendiese ópoXoYÍa in 
drei gleichlautenden Ausfertigungen aufgesetzt und vollzogen wurde : 
eine Ausfertigung für die Rechenkammer, eine zweite für den 
alten Besitzer, eine dritte für den neuen Besitzer. 
Die vorbehandelte Urkunde P. Oxy. II 273 ist also die Ur 
kunde I. Sie betrifft eine Schenkung (xápiç), und es kommt daher 
eine Geldzahlung nicht in Frage. Es ist aber wahrscheinlich, daß 
auch dann, wenn die Abtretung gegen Geldzahlung geschieht, 
die Geldzahlung selber in dieser, für die Katöken-Rechenkammer 
bestimmten ógoXoYÍa nicht erscheint, weil die Umbuchung im 
Lehengrundbuche ein dienstmäßiger Vorgang ist, der vom Stand 
punkte der Rechenkammer aus mit der Geldzahlung nichts zu 
tun hat (vgl. oben S. 504). 
Nachdem die Urkunde I bei der Rechenkammer eingelaufen 
ist, muß die Abtretung zunächst sachlich auf Richtigkeit und 
Zulässigkeit geprüft werden. Sodann erteilt der Vorsteher der 
Rechenkammer die Genehmigung und zugleich den Auftrag an die 
‘ In P. Oxy. II 373 (um 80 n. Ghr.), einem Schuldvertrage mit Ver 
pfändung von Katökenland, heißt es (vgl. P. Oxy. II 273, 21 Anm.) : Kai éEîvai 
t[Q] leXßvT] (der Gläubigerin) àirô xfiöbe Tf|ç auv[Ypa<pfiç laeTe-iri- 
Ypdqpeaeai] bid tOjv KaT[aX,]oxiöpüiv tùç béxa dpoùpaç ktX. Sofern 
die Rückzahlung der Schuld nicht pünktlich geschieht, soll also die Gläu 
bigerin das Recht haben, den Schuldvertrag als Übereignungsurkunde 
zu benutzen und an die Katöken-Rechenkammer einzureichen mit dem An 
träge auf peTeiTiYpaqpri. Ähnlich P. Straßb. I 52, 7. Vgl. Eger, Zum ägypt. 
Grundbuchwesen S. 41 f.
	        
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