512
Teil IV. Girobanknotariat.
nach Abschn. 65, doch sagt A nicht *ßo0\o|nai eEoiKOVogniTai’ od.
dgl., sondern *ßo0\o|Liai napaxiupfitiai.’ Beispiele: P. Lond. 11
S. 151 Nr. 300 und P. Fay. 154, behandelt oben S. 506f.
2. Stufe. Das eniUTaXpa wird seitens des Besitzamtes
dem A erteilt. Beispiel: BGrU. 379, behandelt oben S. 304f. In
diesem Beispiele steht das áuíUTakpa auf dem unteren Freirande
des von A eingereichten Antrages. Da hier das Lehen in Karanis
liegt, wird das eTtiUTaXpa an die Adresse der Staatsnotariatszweigstelle
in Karanis gerichtet.
3. Stufe. A händigt das euiUTaXpa an den künftigen Katöken
B aus. B geht, falls er in der Gauhauptstadt wohnt, zum Büro
der Staatskasse, sonst zum upuTpuTeoT^ç (S. 262), und zahlt
dort die Wertumsatzsteuer (réXo? èTKUKXíou) unter Vorweisung
des èiTÍffTaXpa (S, 308). Die Höhe der Steuer berechnet die Hebestelle
an der Hand der Einzelangaben, die im èTrícrxaXpa enthalten
sind. Der Steuerbetrag wird im Girokonto des Steuerpächters in
Einnahme gestellt (S. 262), später summarisch auf das Hausgutkonto
(S. 510) überschrieben.
4. Stufe. A stellt die Übereignungsurkunde — Urkunde
I — aus und übergibt sie an B. Beispiel: P. Oxy.
II 273, behandelt oben S. 508.
5. Stufe. B überreicht der Katöken-Rechenkammer die Urkunde
I und die Steuerquittung mit dem Anträge, auf Grund
der Urkunde I das Lehen auf seinen Namen umzubuchen. Der
Direktor verfügt die Umschreibung mittelst besonderer Verfügung.
Beispiel: P. Fior. I 92, behandelt oben S. 510.
6. Stufe. B zahlt das xéXoç KaTaXoxiapwv an die Hausgutkasse
(siehe oben S. 499).
7. Stufe. Die Katöken-Rechenkammer führt die peí eiTiTpacpfi
in dem Lehengrundbuche aus und nimmt die Urkunde I sowie
die Steuerquittung zu seinen Akten (siehe oben S. 499 und 511).
8. Stufe. Über die geschehene peTeiTiTpatpn empfängt B jedenfalls
eine urkundliche Bestätigung aus der Hand der Rechenkammer.
9. Stufe. Da die Rechenkammer die Steuerquittung bei
ihren Akten zurückbehält, und da das Notariat ohne Steuerquittung
keinen Vertrag aufsetzt (S. 308), so schreibt die Rechenkammer
unter Zugrundelegung der Steuerquittung ihrerseits eine Bescheinigung
über die geschehene Zahlung der Umsatzsteuer
aus. Die Bescheinigung trägt die Adresse des Notariates.
Beispiele: P. Oxy. 345 und 348, behandelt oben S. 511.