Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

512

Teil  IV.  Girobanknotariat.

nach  Abschn.  65,  doch  sagt  A  nicht  *ßo0\o|nai  eEoiKOVogniTai’  od.
dgl.,  sondern  *ßo0\o|Liai  napaxiupfitiai.’  Beispiele:  P.  Lond.  11
S.  151  Nr.  300  und  P.  Fay.  154,  behandelt  oben  S.  506f.
2.  Stufe.  Das  eniUTaXpa  wird  seitens  des  Besitzamtes
dem  A  erteilt.  Beispiel:  BGrU.  379,  behandelt  oben  S.  304f.  In
diesem  Beispiele  steht  das  áuíUTakpa  auf  dem  unteren  Freirande
des  von  A  eingereichten  Antrages.  Da  hier  das  Lehen  in  Karanis
liegt,  wird  das  eTtiUTaXpa  an  die  Adresse  der  Staatsnotariatszweigstelle ­
  in  Karanis  gerichtet.
3.  Stufe.  A  händigt  das  euiUTaXpa  an  den  künftigen  Katöken
B  aus.  B  geht,  falls  er  in  der  Gauhauptstadt  wohnt,  zum  Büro
der  Staatskasse,  sonst  zum  upuTpuTeoT^ç  (S.  262),  und  zahlt
dort  die  Wertumsatzsteuer  (réXo?  èTKUKXíou)  unter  Vorweisung
des  èiTÍffTaXpa  (S,  308).  Die  Höhe  der  Steuer  berechnet  die  Hebestelle ­
  an  der  Hand  der  Einzelangaben,  die  im  èTrícrxaXpa  enthalten
sind.  Der  Steuerbetrag  wird  im  Girokonto  des  Steuerpächters  in
Einnahme  gestellt  (S.  262),  später  summarisch  auf  das  Hausgutkonto ­
  (S.  510)  überschrieben.
4.  Stufe.  A  stellt  die  Übereignungsurkunde  —  Urkunde ­
  I  —  aus  und  übergibt  sie  an  B.  Beispiel:  P.  Oxy.
II  273,  behandelt  oben  S.  508.
5.  Stufe.  B  überreicht  der  Katöken-Rechenkammer  die  Urkunde ­
  I  und  die  Steuerquittung  mit  dem  Anträge,  auf  Grund
der  Urkunde  I  das  Lehen  auf  seinen  Namen  umzubuchen.  Der
Direktor  verfügt  die  Umschreibung  mittelst  besonderer  Verfügung.
Beispiel:  P.  Fior.  I  92,  behandelt  oben  S.  510.
6.  Stufe.  B  zahlt  das  xéXoç  KaTaXoxiapwv  an  die  Hausgutkasse ­
  (siehe  oben  S.  499).
7.  Stufe.  Die  Katöken-Rechenkammer  führt  die  peí  eiTiTpacpfi
in  dem  Lehengrundbuche  aus  und  nimmt  die  Urkunde  I  sowie
die  Steuerquittung  zu  seinen  Akten  (siehe  oben  S.  499  und  511).
8.  Stufe.  Über  die  geschehene  peTeiTiTpatpn  empfängt  B  jedenfalls ­
  eine  urkundliche  Bestätigung  aus  der  Hand  der  Rechenkammer.
9.  Stufe.  Da  die  Rechenkammer  die  Steuerquittung  bei
ihren  Akten  zurückbehält,  und  da  das  Notariat  ohne  Steuerquittung
keinen  Vertrag  aufsetzt  (S.  308),  so  schreibt  die  Rechenkammer
unter  Zugrundelegung  der  Steuerquittung  ihrerseits  eine  Bescheinigung ­
  über  die  geschehene  Zahlung  der  Umsatzsteuer ­
  aus.  Die  Bescheinigung  trägt  die  Adresse  des  Notariates.
Beispiele:  P.  Oxy.  345  und  348,  behandelt  oben  S.  511.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.