Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 98. Lehengrundbuch. 
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10. Stufe. Die Katöken-Rechenkammer schreibt eine an die 
Adresse des Notariates gerichtete Bescheinigung darüber aus, 
daß die ¡uETeTriTpacpn stattgefunden habe. Beispiel: P. Oxy. I 
45, behandelt oben S. 503. 
11. Stufe. A legt die pexemTpacpfj-Bescheinigung (10. Stufe), 
die Steuerbescheinigung (9. Stufe) und das ámaxaXpa des Besitz 
amtes (2. Stufe) dem Staatsnotariate vor und beantragt die Auf 
richtung des Lehen-Abtretungsvertrages (Urkunde II). 
12. Stufe. Die Urkunde II wird im Notariate aufge 
richtet, und zwar mindestens in drei Vollausfertigungen; eine 
Ausfertigung ist für A, die zweite für B, die dritte für das Notariat 
bestimmt. Wünschen A und B je zwei oder gar drei Vollaus 
fertigungen, so erhöht sich dementsprechend die Zahl. Jede Voll 
ausfertigung trägt die eigenhändigen Unterschriften des Notars und 
der Partner. Die drei beigebrachten Ausweispapiere (11. Stufe) 
fügt das Notariat in die Notariatsakten als Dienstbelege ein. 
13. Stufe. Das Notariat behält eine Vollausfertigung der 
Urkunde II als Dienstbeleg bei sich zurück und klebt dieselbe in 
die Vertragsurschriftenrolle ein (siehe Abschn. 81). 
14. Stufe. Das Notariat überträgt einen Auszug aus der 
Urkunde II in die Vertragsmelderolle (eipopevov); dieses Ein 
trägen heißt ávaypáqpeiv (siehe Abschn. 80). Sodann bescheinigt 
das Notariat die geschehene avaTpaqprj auf denjenigen Ausfertigungen 
der Urkunde 11, die den Partnern A und B behändigt werden, 
mit dem Schlagworte àvaTÉTpanrat. 
15. Stufe. B schreibt eine Giroanweisung an die Bank (siehe 
Abschn. 44) und legt die Urkunde II der Bank zur Einsicht vor. 
16. Stufe. Die Bank schreibt die in der Urkunde 11 ver 
einbarte Abfindungssumme (TrapaxinpriTiKÖv xecpaXaiov) dem B zur 
Last, dem A gut; sodann fertigt sie die unselbständige Giro 
bankbescheinigung aus (siehe Abschn. 66). 
17. Stufe. B reicht eine Vollausfertigung der Urkunde II 
oder eine Abschrift derselben mittelst einer freiwilligen dno- 
Tpaqpn — letztere in zwei Ausfertigungen — an das Besitzamt 
ein (siehe Abschn. 77). 
18. Stufe. Das Besitzamt prüft verwaltungsdienstlich den 
Sachverhalt und gibt eine Ausfertigung der dTTOTpaçn, versehen 
mit der Quittung, an B zurück (siehe Abschn. 78). 
19. Stufe. A erteilt dem B die KaraTpaçri-Urkunde 
(siehe Abschn. 85) ; die Urkunde wird an das Besitzamt eingereicht. 
Preisigke, Girowesen im griech. Ägypten. 33
	        
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