Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotaviat. 
zum Satze von 3 Obolen“. Es dreht sich also um Zahlung der 
Zinsen für das Darlehen. Jetzt erhalten wir folgenden Zu 
sammenhang: Apollemos hatte am 1. Mecheir des Jahres 29 des 
verstorbenen (0eoO) Kaisers Commodus ein Darlehen von einem 
Talent an seine Schwester, Frau Eudaimonis, gegen einen Zins von 
3 Obolen monatlich für je eine Mine gegeben. Das sind 6 vom 
Hundert jährlich, mithin ein billiger Zinsfuß; gewöhnlich zahlte 
man 12 vom Hundert. Das xpiujßoXeiov heißt ipiXóv, weil, wie Crönert 
richtig bemerkt \ nur Zins, nicht Zinseszins, beansprucht wird. Die 
Hergabe des Darlehens geschah Kutà òiaTpacppv xpaTréZnç, was so 
wohl Girobankvertrag, als auch Girobankbescheinigung bedeuten 
kann (siehe Abschn. 51). Girobank vertrag ist wahrschein 
licher, weil auch unsere jetzige Urkunde über die Zinszahlung 
ein Girobank ver trag ist. Wir haben also zwei òiafpaqpaí zu 
unterscheiden: òiaTpaqpp Nr. 1 über die Hergabe des Darlehens* 
von einem Talent und Nr. 2 (d. i. P. Fior. 48) über die 
jetzige restliche Zinszahlung für dasselbe Darlehen. Zwischen 
beiden biaypacpai liegt ein Zeitraum von genau 33 Jahren. Daher 
betragen die Gesamtzinsen 11880 Drachmen, also beinahe doppelt so 
viel % wie das vor 33 Jahren geliehene Kapital. Von diesen Zinsen 
hat Frau Eudaimonis einen Teil bei Lebzeiten abgetragen, nach 
ihrem Tode wahrscheinlich auch ihr Sohn Tithoetion ; ein gewisser 
Teil war schenkungsweise erlassen worden. Jetzt, im Tybi des 
Jahres 5, also genau bei Ablauf des 33. Jahres, erfolgt die Rest 
zahlung der rückständigen Zinsen in Höhe von 1200 Drachmen. 
Daß es sich um Zinszahlung handelt, nicht um Rückzahlung 
des Darlehens, geht ferner aus den nun folgenden Worten hervor: 
Kai où pexeXeúaojLiai Kax’ oúòéva xpónov eiç irepíXucTiv xf|ç «(úxfjç) 
òiaTpaçfjç. Die hier gemeinte òiaYpacpií ist der vor 33 Jahren ab 
geschlossene Girobankvertrag (òiaTpaqpp Nr. 1), nicht etwa der jetzige 
Girobankvertrag (öiarpaqpp Nr. 2). Nachdem der Oheim bisher fast 
das Doppelte des Darlehens an Zinsen von seiner Schwester und 
von seinem Neffen empfangen hat, erklärt er, daß er das Darlehen 
von einem Talent auch fernerhin ihm belasse (natürlich gegen 
weiteren Zins) und nicht auf die TrepíXuíTiç der òiaTP«<PÓ Nr. 1 
hindränge. Dieses Hindrängen heißt hier pexeXGeîv, wohl mit be- 
^ Aggiunte e correzioni zu P. Fior. 48 (S. XIII). 
* Es ist möglich, daß P. Fior. I 46 ebendiese biaxpcupú Nr. 1 ist. Vgl. 
aber Wilcken, Archiv IV S. 433. 
® vgl. Mittels, P. Lips. I 10, 30 Anm. S 44.
	        
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