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Teil IV. Girobanknotaviat.
zum Satze von 3 Obolen“. Es dreht sich also um Zahlung der
Zinsen für das Darlehen. Jetzt erhalten wir folgenden Zu
sammenhang: Apollemos hatte am 1. Mecheir des Jahres 29 des
verstorbenen (0eoO) Kaisers Commodus ein Darlehen von einem
Talent an seine Schwester, Frau Eudaimonis, gegen einen Zins von
3 Obolen monatlich für je eine Mine gegeben. Das sind 6 vom
Hundert jährlich, mithin ein billiger Zinsfuß; gewöhnlich zahlte
man 12 vom Hundert. Das xpiujßoXeiov heißt ipiXóv, weil, wie Crönert
richtig bemerkt \ nur Zins, nicht Zinseszins, beansprucht wird. Die
Hergabe des Darlehens geschah Kutà òiaTpacppv xpaTréZnç, was so
wohl Girobankvertrag, als auch Girobankbescheinigung bedeuten
kann (siehe Abschn. 51). Girobank vertrag ist wahrschein
licher, weil auch unsere jetzige Urkunde über die Zinszahlung
ein Girobank ver trag ist. Wir haben also zwei òiafpaqpaí zu
unterscheiden: òiaTpaqpp Nr. 1 über die Hergabe des Darlehens*
von einem Talent und Nr. 2 (d. i. P. Fior. 48) über die
jetzige restliche Zinszahlung für dasselbe Darlehen. Zwischen
beiden biaypacpai liegt ein Zeitraum von genau 33 Jahren. Daher
betragen die Gesamtzinsen 11880 Drachmen, also beinahe doppelt so
viel % wie das vor 33 Jahren geliehene Kapital. Von diesen Zinsen
hat Frau Eudaimonis einen Teil bei Lebzeiten abgetragen, nach
ihrem Tode wahrscheinlich auch ihr Sohn Tithoetion ; ein gewisser
Teil war schenkungsweise erlassen worden. Jetzt, im Tybi des
Jahres 5, also genau bei Ablauf des 33. Jahres, erfolgt die Rest
zahlung der rückständigen Zinsen in Höhe von 1200 Drachmen.
Daß es sich um Zinszahlung handelt, nicht um Rückzahlung
des Darlehens, geht ferner aus den nun folgenden Worten hervor:
Kai où pexeXeúaojLiai Kax’ oúòéva xpónov eiç irepíXucTiv xf|ç «(úxfjç)
òiaTpaçfjç. Die hier gemeinte òiaYpacpií ist der vor 33 Jahren ab
geschlossene Girobankvertrag (òiaTpaqpp Nr. 1), nicht etwa der jetzige
Girobankvertrag (öiarpaqpp Nr. 2). Nachdem der Oheim bisher fast
das Doppelte des Darlehens an Zinsen von seiner Schwester und
von seinem Neffen empfangen hat, erklärt er, daß er das Darlehen
von einem Talent auch fernerhin ihm belasse (natürlich gegen
weiteren Zins) und nicht auf die TrepíXuíTiç der òiaTP«<PÓ Nr. 1
hindränge. Dieses Hindrängen heißt hier pexeXGeîv, wohl mit be-
^ Aggiunte e correzioni zu P. Fior. 48 (S. XIII).
* Es ist möglich, daß P. Fior. I 46 ebendiese biaxpcupú Nr. 1 ist. Vgl.
aber Wilcken, Archiv IV S. 433.
® vgl. Mittels, P. Lips. I 10, 30 Anm. S 44.