Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotaviat.

zum  Satze  von  3  Obolen“.  Es  dreht  sich  also  um  Zahlung  der
Zinsen  für  das  Darlehen.  Jetzt  erhalten  wir  folgenden  Zusammenhang: ­
  Apollemos  hatte  am  1.  Mecheir  des  Jahres  29  des
verstorbenen  (0eoO)  Kaisers  Commodus  ein  Darlehen  von  einem
Talent  an  seine  Schwester,  Frau  Eudaimonis,  gegen  einen  Zins  von
3  Obolen  monatlich  für  je  eine  Mine  gegeben.  Das  sind  6  vom
Hundert  jährlich,  mithin  ein  billiger  Zinsfuß;  gewöhnlich  zahlte
man  12  vom  Hundert.  Das  xpiujßoXeiov  heißt  ipiXóv,  weil,  wie  Crönert
richtig  bemerkt  \  nur  Zins,  nicht  Zinseszins,  beansprucht  wird.  Die
Hergabe  des  Darlehens  geschah  Kutà  òiaTpacppv  xpaTréZnç,  was  sowohl ­
  Girobankvertrag,  als  auch  Girobankbescheinigung  bedeuten
kann  (siehe  Abschn.  51).  Girobank  vertrag  ist  wahrscheinlicher, ­
  weil  auch  unsere  jetzige  Urkunde  über  die  Zinszahlung
ein  Girobank  ver  trag  ist.  Wir  haben  also  zwei  òiafpaqpaí  zu
unterscheiden:  òiaTpaqpp  Nr.  1  über  die  Hergabe  des  Darlehens*
von  einem  Talent  und  Nr.  2  (d.  i.  P.  Fior.  48)  über  die
jetzige  restliche  Zinszahlung  für  dasselbe  Darlehen.  Zwischen
beiden  biaypacpai  liegt  ein  Zeitraum  von  genau  33  Jahren.  Daher
betragen  die  Gesamtzinsen  11880  Drachmen,  also  beinahe  doppelt  so
viel  %  wie  das  vor  33  Jahren  geliehene  Kapital.  Von  diesen  Zinsen
hat  Frau  Eudaimonis  einen  Teil  bei  Lebzeiten  abgetragen,  nach
ihrem  Tode  wahrscheinlich  auch  ihr  Sohn  Tithoetion  ;  ein  gewisser
Teil  war  schenkungsweise  erlassen  worden.  Jetzt,  im  Tybi  des
Jahres  5,  also  genau  bei  Ablauf  des  33.  Jahres,  erfolgt  die  Restzahlung ­
  der  rückständigen  Zinsen  in  Höhe  von  1200  Drachmen.
Daß  es  sich  um  Zinszahlung  handelt,  nicht  um  Rückzahlung
des  Darlehens,  geht  ferner  aus  den  nun  folgenden  Worten  hervor:
Kai  où  pexeXeúaojLiai  Kax’  oúòéva  xpónov  eiç  irepíXucTiv  xf|ç  «(úxfjç)
òiaTpaçfjç.  Die  hier  gemeinte  òiaYpacpií  ist  der  vor  33  Jahren  abgeschlossene ­
  Girobankvertrag  (òiaTpaqpp  Nr.  1),  nicht  etwa  der  jetzige
Girobankvertrag  (öiarpaqpp  Nr.  2).  Nachdem  der  Oheim  bisher  fast
das  Doppelte  des  Darlehens  an  Zinsen  von  seiner  Schwester  und
von  seinem  Neffen  empfangen  hat,  erklärt  er,  daß  er  das  Darlehen
von  einem  Talent  auch  fernerhin  ihm  belasse  (natürlich  gegen
weiteren  Zins)  und  nicht  auf  die  TrepíXuíTiç  der  òiaTP«<PÓ  Nr.  1
hindränge.  Dieses  Hindrängen  heißt  hier  pexeXGeîv,  wohl  mit  be-^
  Aggiunte  e  correzioni  zu  P.  Fior.  48  (S.  XIII).
*  Es  ist  möglich,  daß  P.  Fior.  I  46  ebendiese  biaxpcupú  Nr.  1  ist.  Vgl.
aber  Wilcken,  Archiv  IV  S.  433.
®  vgl.  Mittels,  P.  Lips.  I  10,  30  Anm.  S  44.
            
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