Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

Gleichzeitig  wandert  aber  am  heutigen  Tage  das  Kapital  auf  eine
andere  Hypothek  und  Pfandschaft,  nämlich  auf  ein  im  Stadtteile
BiOuvüüV  ’'AXXujv  Tóttuüv  belegenes  neues  Haus  nebst  Atrium  und
Hofraum,  welches  vordem  ein  Haus  mit  Balkon,  Atrium  und  Hofraum ­
  nebst  einem  unbebauten  Platze  war,  sowie  auf  die  in  der
Gemarkung  des  Dorfes  Tebetny  belegene  Hälfte  eines  Katökenlehens
  von  16  2/3  Aruren“.  (Die  nachfolgenden  Dienstvermerke  sind
wegen  der  Lücken  nicht  näher  zu  erklären.)
Der  Zusammenhang  ist  folgender.  Aphrodisia  hat  an  Alexandra
ein  Darlehen  von  einem  Talent  gegen  Verpfändung  zweier  Häuser
und  eines  Katökenlehens  gegeben.  Eine  dritte  Frau,  Philumene,
besitzt  einen  Sohn  namens  Ammonios,  der  die  Alexandra  beerbt.
Philumene  wünscht  wohl,  daß  ihr  Sohn  eine  un  verpfändete  Erbschaft ­
  antritt,  darum  kauft  sie  der  Aphrodisia  die  Forderung  nebst
Zinsen  ab.  Da  sie  aber  nicht  bar  zahlen  will  oder  kann,  so  verpfändet ­
  sie  (Philumene)  der  Aphrodisia  ihren  eigenen  Besitz  in
Gestalt  eines  Hauses  und  eines  Katökenlehens.  Die  näheren  Gründe
für  diese  Vertauschung  beruhen  in  den  Familienverhältnissen,  die
wir  nicht  kennen.
Es  ist  klar,  daß  über  das  neue  Abkommen  ein  neuer  Schuldvertrag ­
  abgeschlossen  werden  muß,  während  der  alte  Schuldvertrag
gleichzeitig  außer  Kraft  tritt.  Für  den  neuen  Schuldvertrag  bedarf
es  eines  WuTaXpa  des  Besitzamtes;  für  die  Zurückziehung  des  alten
Schuldvertrages  aus  dem  Besitzamte  genügt  ein  nichtnotarielles
Anschreiben  der  Aphrodisia  an  das  Besitzamt.  Unser  Papyrus  mit
dem  Schlagworte  ßooXopm  XOam  hat  die  Löschung  der  Hypothek
zuna  Gegenstände^,  jedoch  nicht  unmittelbar;  da  der  neue  Vertrag
über  die  Löschung  der  alten  und  über  die  Aufrichtung  der  neuen
Verbindlichkeiten  notariell  erst  noch  aufgesetzt  werden  soll  (daher
ßouXopai),  so  kann  unser  Papyrus  zunächst  nur  die  Erteilung  des
€Tri(TTaX|uia  zum  Zwecke  haben.  So  bildet  der  Inhalt  unseres  Papyrus
den  wesentlichen  Inhalt  des  künftigen  Vertrages.  Das  èiriffTaXiLia  des
Besitzamtes  wird  nur  in  Hinsicht  dieses  Inhaltes  erteilt  (siehe  oben
S.  304).  Die  Totmachung  selber  erfolgt  hinterher  nichtnotariell.
Es  kann  der  Fall  eintreten,  daß  der  Gläubiger,  wenn  er  ungeduldig ­
  wird,  den  Schuldner  zur  TrepíXuaiç  gerichtlich  zwingt.  Auf
eine  derartige  Möglichkeit  wird  in  P.  Fior.  I  48  (222  n.  Ohr.)  angespielt. ­
  Diese  Urkunde  ist  die  WoTpacpn^  zu  einem  selbständigen
*  Gradenwitz,  Archiv  II  S.  99  Anm.  4;  Lewald,  Grundbuchrecht  S.  47.
*  siehe  oben  S.  337  f.
            
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