Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV, Girobanknotariat. 
lieh heißt es in A ; -rrávia eîç TtepíXucriv ôtpiXfiç, „zur Totmachung 
der Schuldverbindlichkeit“. 
In der Urkunde A ist der Zusammenhang folgender. Mamer- 
tinus hatte von Harpokration ein Darlehen von 330 Drachmen er 
halten auf Grund eines Handscheines. Der Handschein heißt 
ÒKTUóv, weil jeder Partner zwei Ausfertigungen desselben erhielt i. 
Ob die Hergabe des Geldes òià xEipóç oder im Girowege geschehen 
war, ist nicht gesagt. Die Frist des Handscheines war jetzt ab 
gelaufen, Mamertinus konnte nicht zahlen. Daher läßt der Gläubiger 
den Handschein im KataXoTeiov des àpxiòiKacnfiç (vgl. Abschn. 64) 
bestätigen, und jetzt heißt der Handschein: xeipÓTpaqpov tò kui òe- 
òrmocriu)|Liévov èv tuj KaiaXoTeíiu. Nunmehr folgen die Worte : èB 
ou Kal là áEíjg voptpa Tiávia éreXeíiJucrev péxpi epßaöeia? Kai auiriç 
epßabeia^ Die vó pi pa sind die bei den Gaubehörden zu bean 
tragenden obrigkeitlichen Maßnahmen^ behufs Übereignung 
des Pfandgegenstandes von dem Schuldner auf den Gläubiger. Die 
vópipa werden nur erteilt, wenn die òripoaímcnç voraufgegangen 
ist. TeXeioOv bedeutet sonst „notariell vollziehen“ 3, also „durch 
Einrücken des Datums, der Namen und Leibesmerkmale der Partner 
sowie der nötigen Unterschriften an einen Vertrag die letzte 
Hand anlegen“^; man sagt auch von einem Privatmänner ère- 
Xeiiücrev tlD KaraXoTeítu ÚTrópvripa“, „er vollzog, d. h. er reichte ein 
an das Abteilungsbüro für Privaturkunden (siehe oben S. 297) 
eine Eingabe“. Tà vópipa leXeioOv bedeutet aber in gewöhnlichem 
Sinne: „die obrigkeitlichen Bestätigungen beendigen“, d. h, „die 
nötigen Schritte tun, bis die zur epßdbeucng erforderlichen obrig 
keitlichen Maßnahmen samt und sonders bis auf den letzten Punkt 
erfüllt worden sind“. 
Das èB ou bezieht sich auf xipÓTpaqpov; kraft der bereits 
im Handscheine enthaltenen Abmachungen war der Schuldner 
verpflichtet, selber und auf eigene Kosten die obrigkeitlichen 
Maßnahmen herbeizuführen bis zur Übernahme des Pfandes durch 
den Gläubiger, wobei diese Übernahme selber noch einbegriffen war. 
1 vgl. P. Straßb. I 29 Einl. S. 108 f. 
* Toîç vopípoiç xPÛ<J0ai heißt daher: „die obrigkeitlichen Maßnahmen 
(für jene Übereignung) in Anspruch nehmen“, oder (Paul M. Meyer, Archiv III 
S. 96): ,,sich der zustehenden Rechtsmittel bedienen“. 
2 vgl. Grenfell und Hunt, P. Oxy. II S. 182. 
^ vgl. P. Straßb. I 52 Einl. S. 175. 
® P. Oxy. I 68, 5 (131 n. Chr.).
	        
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