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Teil IV, Girobanknotariat.
lieh heißt es in A ; -rrávia eîç TtepíXucriv ôtpiXfiç, „zur Totmachung
der Schuldverbindlichkeit“.
In der Urkunde A ist der Zusammenhang folgender. Mamer-
tinus hatte von Harpokration ein Darlehen von 330 Drachmen er
halten auf Grund eines Handscheines. Der Handschein heißt
ÒKTUóv, weil jeder Partner zwei Ausfertigungen desselben erhielt i.
Ob die Hergabe des Geldes òià xEipóç oder im Girowege geschehen
war, ist nicht gesagt. Die Frist des Handscheines war jetzt ab
gelaufen, Mamertinus konnte nicht zahlen. Daher läßt der Gläubiger
den Handschein im KataXoTeiov des àpxiòiKacnfiç (vgl. Abschn. 64)
bestätigen, und jetzt heißt der Handschein: xeipÓTpaqpov tò kui òe-
òrmocriu)|Liévov èv tuj KaiaXoTeíiu. Nunmehr folgen die Worte : èB
ou Kal là áEíjg voptpa Tiávia éreXeíiJucrev péxpi epßaöeia? Kai auiriç
epßabeia^ Die vó pi pa sind die bei den Gaubehörden zu bean
tragenden obrigkeitlichen Maßnahmen^ behufs Übereignung
des Pfandgegenstandes von dem Schuldner auf den Gläubiger. Die
vópipa werden nur erteilt, wenn die òripoaímcnç voraufgegangen
ist. TeXeioOv bedeutet sonst „notariell vollziehen“ 3, also „durch
Einrücken des Datums, der Namen und Leibesmerkmale der Partner
sowie der nötigen Unterschriften an einen Vertrag die letzte
Hand anlegen“^; man sagt auch von einem Privatmänner ère-
Xeiiücrev tlD KaraXoTeítu ÚTrópvripa“, „er vollzog, d. h. er reichte ein
an das Abteilungsbüro für Privaturkunden (siehe oben S. 297)
eine Eingabe“. Tà vópipa leXeioOv bedeutet aber in gewöhnlichem
Sinne: „die obrigkeitlichen Bestätigungen beendigen“, d. h, „die
nötigen Schritte tun, bis die zur epßdbeucng erforderlichen obrig
keitlichen Maßnahmen samt und sonders bis auf den letzten Punkt
erfüllt worden sind“.
Das èB ou bezieht sich auf xipÓTpaqpov; kraft der bereits
im Handscheine enthaltenen Abmachungen war der Schuldner
verpflichtet, selber und auf eigene Kosten die obrigkeitlichen
Maßnahmen herbeizuführen bis zur Übernahme des Pfandes durch
den Gläubiger, wobei diese Übernahme selber noch einbegriffen war.
1 vgl. P. Straßb. I 29 Einl. S. 108 f.
* Toîç vopípoiç xPÛ<J0ai heißt daher: „die obrigkeitlichen Maßnahmen
(für jene Übereignung) in Anspruch nehmen“, oder (Paul M. Meyer, Archiv III
S. 96): ,,sich der zustehenden Rechtsmittel bedienen“.
2 vgl. Grenfell und Hunt, P. Oxy. II S. 182.
^ vgl. P. Straßb. I 52 Einl. S. 175.
® P. Oxy. I 68, 5 (131 n. Chr.).