Object : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Gesandtschaftsrecht.

des  Vorranges  die  sogenannte  lokale  Anciennität,  d.  h.,  es  wird  die
Stellung  des  Gesandten  von  dem  Datum  der  Anzeige  seiner  Ankunft
an  datiert,  und  es  ist  der  der  Rangälteste  in  der  Klasse,  der  die  älteste
Anciennität  besitzt  (Doyen).  An  solchen  Orten,  wo  ein  im  entsprechenden ­
  Rang  stehender  Vertreter  des  Papstes  residiert,  ist  dieser  Doyen.
III.  Hinsichtlich  der  Begründung  des  Gesandtenverhältnisses
sind  mehrere  Phasen  zu  unterscheiden:  1.  die  Anfrage  des  Absendean ­
  den  Empfangsstaat,  ob  die  betreffende  Person  als  Vertreter  des
Absendestaates  genehm,  persona  grata  sei  (demande  d’agreation),
eine  Anfrage,  die  ohne  Begründung  (England  und  Amerika  verlangen
allerdings  eine  solche)  abgelehnt  werden  kann;  2.  die  rein  staatsrechtliche ­
  Ernennung  des  Betreffenden  zum  Gesandten;  3.  die  Reise  nach
dem  Niederlassüngsort:  bei  der  dritte  Staaten,  durch  die  der  Gesandte
reist,  nach  richtiger  Ansicht  auf  die  Gesandtschaftsqualität  der  betreffenden ­
  Personen  keine  Rücksicht  zu  nehmen  brauchen,  während  mit  dem
Betreten  des  Bodens  des  Aufenthaltsstaates  der  Gesandte  nach  Gewohnheitsrecht ­
  in  die  Vorrechte  des  Gesandten  eintritt,  4.  die  Übergabe ­
  des  Beglaubigungsschreibens  (lettre  de  creance)  bei  dem  Staatshaupt ­
  bzw.  dem  Außenminister.
Die  Rechtsstellung  des  Gesandten  endigt  durch  Heimberufung,
seinen  Tod,  durch  Zustellung  der  Pässe  an  ihn  persönlich  (etwa  weil  er
nicht  mehr  persona  grata  ist)  oder  als  Vertreter  seines  Staates  (Abbruch ­
  der  diplomatischen  Beziehungen  ist  nicht  identisch  mit  Krieg!),
durch  Krieg,  konstitutionelle  Änderungen  im  Absende-  oder  Empfangsstaat. ­
  Dabei  ist  die  Regel,  daß  er  selbst  int  Falle  seiner  Ausweisung
noch  bis  zum  Verlassen  des  Aufenthaltsstaates  die  diplomatischen
Vorrechte  genießt.
IV.  Die  Rechtsstellung  des  Gesandten:  Er  hat  die  Vertretung
des  Absendestaates  in  jeder  Richtung,  namentlich  aber  hinsichtlich  der
Führung  von  Verhandlungen  und  des  Nationalen  zu  gewährenden
Schutzes  und  zwar  nach  Maßgabe  der  Weisungen  seines  Außenministers,
als  dessen  Hörrohr  (auch  Horchposten!)  und  Sprachrohr  der  Gesandte
erscheint.  Zur  Durchführung  seiner  Aufgaben  genießt  er  eine  Reihe
von  Bevorrechtigungen,  die,  als  „Exterritorialität"  zusammengefaßt,
ihm  formell  als  dem  Vertreter  seines  Staates  zustehen,  die  aber
ihren  tieferen  Grund  in  der  Notwendigkeit  haben,  ihm  die  reibungslose ­
  Durchführung  seiner  Aufgaben  zu  ermöglichen  („ne  impediatur
legatio“).  Sie  äußern  sich  zunächst  in  der  Unverletzlichkeit,  sodann  in
            
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