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Gesandtschaftsrecht.
des Vorranges die sogenannte lokale Anciennität, d. h., es wird die
Stellung des Gesandten von dem Datum der Anzeige seiner Ankunft
an datiert, und es ist der der Rangälteste in der Klasse, der die älteste
Anciennität besitzt (Doyen). An solchen Orten, wo ein im entsprechenden
Rang stehender Vertreter des Papstes residiert, ist dieser Doyen.
III. Hinsichtlich der Begründung des Gesandtenverhältnisses
sind mehrere Phasen zu unterscheiden: 1. die Anfrage des Absendean
den Empfangsstaat, ob die betreffende Person als Vertreter des
Absendestaates genehm, persona grata sei (demande d’agreation),
eine Anfrage, die ohne Begründung (England und Amerika verlangen
allerdings eine solche) abgelehnt werden kann; 2. die rein staatsrechtliche
Ernennung des Betreffenden zum Gesandten; 3. die Reise nach
dem Niederlassüngsort: bei der dritte Staaten, durch die der Gesandte
reist, nach richtiger Ansicht auf die Gesandtschaftsqualität der betreffenden
Personen keine Rücksicht zu nehmen brauchen, während mit dem
Betreten des Bodens des Aufenthaltsstaates der Gesandte nach Gewohnheitsrecht
in die Vorrechte des Gesandten eintritt, 4. die Übergabe
des Beglaubigungsschreibens (lettre de creance) bei dem Staatshaupt
bzw. dem Außenminister.
Die Rechtsstellung des Gesandten endigt durch Heimberufung,
seinen Tod, durch Zustellung der Pässe an ihn persönlich (etwa weil er
nicht mehr persona grata ist) oder als Vertreter seines Staates (Abbruch
der diplomatischen Beziehungen ist nicht identisch mit Krieg!),
durch Krieg, konstitutionelle Änderungen im Absende- oder Empfangsstaat.
Dabei ist die Regel, daß er selbst int Falle seiner Ausweisung
noch bis zum Verlassen des Aufenthaltsstaates die diplomatischen
Vorrechte genießt.
IV. Die Rechtsstellung des Gesandten: Er hat die Vertretung
des Absendestaates in jeder Richtung, namentlich aber hinsichtlich der
Führung von Verhandlungen und des Nationalen zu gewährenden
Schutzes und zwar nach Maßgabe der Weisungen seines Außenministers,
als dessen Hörrohr (auch Horchposten!) und Sprachrohr der Gesandte
erscheint. Zur Durchführung seiner Aufgaben genießt er eine Reihe
von Bevorrechtigungen, die, als „Exterritorialität" zusammengefaßt,
ihm formell als dem Vertreter seines Staates zustehen, die aber
ihren tieferen Grund in der Notwendigkeit haben, ihm die reibungslose
Durchführung seiner Aufgaben zu ermöglichen („ne impediatur
legatio“). Sie äußern sich zunächst in der Unverletzlichkeit, sodann in